# taz.de -- Zweckentfremdung von Wohnraum: Eine Wohnung, viele Fragen
       
       > Seit Mai ist es in Berlin verboten, Wohnraum als Ferienwohnung zu
       > vermieten. Doch in der Umsetzung des Gesetzes hapert es. taz hat die
       > Bezirke befragt.
       
 (IMG) Bild: Wohnst du noch oder vermietest du schon?
       
       Seit drei Wochen gilt es: das Verbot, Wohnraum als Ferienwohnungen an
       Touristen in Berlin zu vermieten. Das regelt das
       Zweckentfremdungsverbotsgesetz. An der Umsetzung hapert es allerdings. Der
       Gesetzestext bietet Interpretationsspielraum. Das führt dazu, dass man nach
       der Lektüre des Gesetzes immer noch nicht genau versteht, was jetzt erlaubt
       ist und was verboten. Und wann genau ist eine Wohnung eigentlich eine
       Ferienwohnung? Die taz hat bei Bezirken und Senat nachgefragt, wie sie das
       Zweckentfremdungsverbot umsetzen.
       
       Die Ämter in Spandau, Neukölln und Steglitz-Zehlendorf saßen eine Antwort
       komplett aus. Marzahn-Hellersdorf und Reinickendorf verwiesen auf die
       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, die die zentralen
       Ausführungsvorschriften erlassen habe. Diese antwortete stellvertretend für
       einige Bezirke auf unsere Fragen rund um das Verbot. Einzig aus
       Friedrichshain-Kreuzberg und Pankow kam eine separate Rückmeldung. Und eine
       separate Auslegung des Gesetzes.
       
       Einig ist man sich bei den Bezirken und dem Senat in diesen Punkten: Der
       Wohnungstausch ist nicht illegal. Vielmehr ist es erlaubt, einen Teil der
       Wohnung zu vermieten, wenn dieser Teil weniger als die Hälfte der Wohnung
       ausmacht.
       
       ## Vermisst: Die Definition einer Ferienwohnung
       
       Dissens zwischen der Senatsverwaltung und vor allem dem Bezirksamt Pankow
       herrscht jedoch bei der Definition, was eine Ferienwohnung ist – im
       Gegensatz zum Senat hat Pankow eine eigene Definition für die
       Ferienwohnungen parat. So teilt das Bezirksamt Pankow mit, dass unter
       anderem eine „Kochgelegenheit“ Voraussetzung für den Status „Ferienwohnung“
       ist. Beim Senat jedoch gebe es keine explizite Definition, was eine
       Ferienwohnung sei, so Martin Pallgen, Sprecher der Senatsverwaltung für
       Stadtentwicklung und Umwelt.
       
       Pallgen benennt lediglich Kriterien wie das Bereitstellen von Bettwäsche
       oder das mehrmalige Vermieten an jeweils unterschiedliche Personen als
       Indizien für das illegale Vermieten. Dass es keine einheitliche Definition
       gibt, spiegelt sich spätestens in der Auslegung des Gesetzes wider.
       
       Die taz gibt ein Beispiel: Frau C. wohnt in einer Einzimmerwohnung, ist
       jedoch dreimal im Jahr für sechs Wochen verreist. In dieser Zeit möchte sie
       ihre Wohnung vermieten. Ob das möglich wäre, fragte die taz bei den
       Behörden nach: Die Senatsverwaltung hält das Vorhaben von Frau C. für
       unbedenklich und legitim, wenn der Untermieter oder die Untermieterin zu
       einem üblichen Mietpreis seinen Lebensmittelpunkt für diese Zeit nach
       Berlin verlegt.
       
       Pankow sieht hier längst rot. „Die Vermietung in der dargestellten Form ist
       unzulässig und kann nicht genehmigt werden“, schreibt der Pankower
       Bezirksstadtrat Torsten Kühne. „Jede Nutzung, die über eine Eigennutzung
       hinausgeht, also auch die temporäre Vermietung als Ferienwohnung, stellt
       durchaus eine Zweckentfremdung dar“, so Kühne.
       
       ## Die einmalige Vermietung ist erlaubt. Oder?
       
       Auch eine Vorgabe von zwei Monaten Mindestmietzeit bei einmaliger
       Vermietung findet sich nur in der Pankow’schen Auslegung des Gesetzes.
       Kühne merkt jedoch an, dass diese Passage gestrichen werden solle. Der
       Bezirk macht sich hier offenbar folgende Regel zur Handlungsgrundlage:
       Legal ist, wenn die Untervermietung von Wohnraum einmalig geschieht und der
       Untermieter oder die Untermieterin in der Zeit seinen Lebensmittelpunkt in
       der Hauptstadt hat.
       
       In Friedrichshain-Kreuzberg gilt das Gleiche: Auch hier wäre es erlaubt,
       wenn Frau C. einmal im Jahr ihre Wohnung vermietet, wobei die Dauer der
       Vermietung keine Rolle spiele. Denn nur „die mehrmalige entgeltliche
       tageweise Vermietung einer Wohnung an Touristen“ sei verboten, so
       Bezirksstadtrat Knut Mildner-Spindler.
       
       Doch damit noch nicht genug. Auch in kleinsten Gesetzespassagen steckt
       großer Auslegungsspielraum. Knackpunkt des Gesetzes: das Wörtchen
       „wiederholt“. Pankow interpretiert die Frage, was genau mit einer
       „wiederholten Vermietung“ gemeint ist, so, dass „nur die einmalige
       Vermietung pro Wohnung zulässig ist“. Das heißt, ab dem zweiten Mal, egal
       in welchem Zeitraum, liege eine Zweckentfremdung vor.
       
       Für Ferienwohnungsbetreiber in Friedrichshain-Kreuzberg darf die Vermietung
       einer Wohnung jedoch nur einmal pro Jahr erfolgen, sagt Bezirksstadtrat
       Mildner-Spindler. Offen bleibt also, was genau in den einzelnen Bezirken
       verboten ist, die „wiederholte“ Vermietung pro Wohnung oder pro Jahr?
       
       ## Home Sharing ist nicht gleich Ferienwohnung
       
       Die Recherche zeigt, dass das Verbotsgesetz in wesentlichen Bereichen nicht
       klar definiert ist. Was also hält die Online-Wohnungsvermittlung Airbnb von
       der unterschiedlichen Auslegung? Schließlich dürfte die Plattform einer der
       großen Verlierer der neuen Gesetzeslage in Berlin sein.
       
       „Wir sind nicht gegen das Zweckentfremdungsverbot“, sagt Julian Trautwein,
       Sprecher von Airbnb Deutschland. Es sei vonseiten des Senats vor allem
       notwendig, das Thema Homesharing von einer Ferienwohnung zu unterscheiden.
       Homesharing sei, wenn BerlinerInnen die eigene Wohnung mit Gästen teilen,
       so Trautwein, während das Betreiben einer Ferienwohnung rein kommerziellen
       Zwecken diene. „Das Zweckentfremdungsverbotsgesetz ist komplex und
       unverständlich“, sagt Trautwein.
       
       Plattformen wie Airbnb müssen seit Inkrafttreten des Verbots auf Anfrage
       des Senats Daten von Nutzern, die über das Onlineportal ihre Wohnung
       vermieten, herausgeben. Das war aber noch nicht der Fall: „Wir haben bisher
       noch keine formelle Anfrage vom Senat zu Daten von NutzerInnen bekommen“,
       so Trautwein auf taz-Nachfrage.
       
       ## Die Wohnungen müssen zurück auf den Markt
       
       Dass die Ämter bisher noch nicht richtig durchgreifen, liegt also an gleich
       mehreren Faktoren: Die Ungenauigkeit des Gesetzestextes und die Uneinigkeit
       zwischen den Bezirken und dem Senat erschweren die zügige Bearbeitung der
       Einzelfälle. Außerdem werden die zusätzlichen MitarbeiterInnen in vielen
       Bezirken erst Anfang Juni eingestellt. Die Gefahr scheint groß, dass der
       eigentliche Effekt, den zweckentfremdeten Wohnraum zurück auf den Markt zu
       bringen, auf der Strecke bleibt.
       
       23 May 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Eva Schneider
 (DIR) Sophie Schmalz
       
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