# taz.de -- Ferienwohnungen in Berlin: VermieterInnen klagen gegen Verbot
       
       > Am Mittwoch werden erstmals Klagen am Berliner Verwaltungsgericht
       > verhandelt. VermieterInnen sehen verfassungsrechtliche Bedenken.
       
 (IMG) Bild: Ist das Verbot von Ferienwohnungen der Schlüssel für einen entspannten Wohnungsmarkt?
       
       Der Kampf gegen Ferienwohnungen hat für den Senat hohen symbolischen Wert.
       Doch nur fünf Wochen nach deren faktischem Verbot könnte es damit schon
       wieder vorbei sein. Am Mittwoch verhandelt das Verwaltungsgericht vier
       Klagen von gewerblichen VermieterInnen, die das Verbot zum Kippen bringen
       könnten.
       
       Rund 23.000 Ferienwohnungen werden laut einer Untersuchung der Berliner
       Verwaltung angeboten. Das entspricht 1,2 Prozent aller 1,9 Millionen
       Wohnungen in Berlin. Schon seit dem 1. Mai 2014 ist die Vermietung von
       Ferienwohnungen nur noch mit Ausnahmegenehmigung vom zuständigen
       Bezirksamt zulässig. Das regelt das sogenannte
       Zweckentfremdungsverbotsgesetz.
       
       Eine zweijährige Übergangsfrist ermöglichte es den Vermieterinnen jedoch,
       angezeigte Wohnungen auch ohne Genehmigung weiter zu vermieten. 6.300
       VermieterInnen machten davon Gebrauch. Seit dem 1. Mai 2016 ist auch diese
       Frist ausgelaufen. Somit wird der Großteil der Ferienwohnungen seitdem
       illegal angeboten.
       
       ## Verfassungsrechtliche Zweifel
       
       Die KlägerInnen gegen das Gesetz haben verfassungsrechtliche Bedenken. In
       jedem der Verfahren geht es um nur eine Wohnung, die von den
       EigentümerInnen nicht selbst genutzt, sondern als Ferienwohnung vermietet
       wird. Doch „wenn das Gericht verfassungsrechtliche Zweifel äußert, wird es
       am Mittwoch kein Urteil geben“, sagt Gerichtssprecher Stephan Groscurth.
       „Dann wird das Gesetz dem Landes- oder Bundesverfassungsgericht zur Prüfung
       vorgelegt.“ Eine Einschätzung, ob das Gesetz vor dem Gericht Bestand haben
       wird, wollte Groscurth der taz nicht geben.
       
       Das Gesetz habe gravierende Mängel, sagt der ehemalige Präsident des
       Berliner Verfassungsgerichtshofs, Helge Sodan. Es sei nicht
       verhältnismäßig, weil es das Problem knappen Wohnraums kaum lösen könne.
       Die Belastungen für die VermieterInnen stünden in keinem vernünftigen
       Verhältnis zu den Vorteilen für die Allgemeinheit. Das
       Zweckentfremdungsverbotsgesetz sei „nur ein Tropfen auf den heißen Stein“,
       argumentiert auch der Anwalt der Onlineplattform Wimdu, Peter Vida. Sie
       steht hinter einer der KlägerInnen.
       
       Die Bedenken sind erst mal berechtigt. Kann ein Ferienwohnungsverbot
       tatsächlich zur Entspannung des Wohnungsmarktes beitragen, wenn es
       lediglich 1,2 Prozent aller Wohnungen Berlins betrifft?
       
       ## Leerstand ist auch verboten
       
       Das Gesetz verbiete mehr als nur das Vermieten von Ferienwohnungen, sagt
       Katrin Lompscher, Sprecherin für Stadtentwicklung der Linksfraktion im
       Abgeordnetenhaus. Wohnraum, der länger als sechs Monate leer steht, fällt
       zum Beispiel auch unter Zweckentfremdung und ist grundsätzlich verboten.
       Eine Erfassung und Kontrolle fände aber nicht statt. Sie fordert ein
       Monitoring-System zur Aufzeichnung von Leerstand sowie eine Verkürzung der
       Regelung auf drei Monate.
       
       Der Berliner Mieterverein sieht die Voraussetzungen für das Verbot als
       gegeben, denn die Mangellage an Wohnraum sei unstrittig. „Wir sind
       optimistisch, dass die vier Vermieter mit ihrem Anliegen nicht durchdringen
       werden“, sagt Geschäftsführer Reiner Wild. Niemand werde in seinen
       Eigentumsrechten „derart beschnitten, dass ihm die Insolvenz drohen würde“,
       sagt er. Die KlägerInnen sehen jedoch Verstöße gegen die Berufs- und die
       Eigentumsfreiheit sowie eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes.
       
       Die Wohnungen werden meist über Onlineportale wie Wimdu oder Airbnb
       angeboten. Im Gegensatz zu Wimdu hat Airbnb nichts mit der Klage zu tun.
       „Die Ansichten von Airbnb und der Stadt liegen gar nicht so weit
       auseinander“, sagt Julian Trautwein, der Sprecher von Airbnb für
       Deutschland, Österreich und die Schweiz. Er betont indes, dass das
       gelegentliche Vermieten der eigenen Wohnung seiner Ansicht nach keinen
       negativen Einfluss auf den Wohnungsmarkt habe und kein Zweckentfremden von
       Wohnraum sei.
       
       ## Alles Auslegungssache
       
       Allerdings gebe es Unklarheit bei der Auslegung des Gesetzes. Wann eine
       Wohnung von den jeweiligen Bezirken als Ferienwohnung angesehen wird,
       darüber herrscht Uneinigkeit, [1][wie auch eine taz-Recherche belegt]. Laut
       Trautwein „haben widersprüchliche Aussagen verschiedener Vertreter des
       Senats in den letzten Wochen für weitere Unsicherheiten gesorgt“.
       
       „Es ist enorm, wie unterschiedlich die Auslegung ist“, sagt auch Lompscher
       von der Linksfraktion. Die rechtlichen Voraussetzungen seien aber klar
       genug. Der Senat müsse nun auf Plattformen wie Airbnb zugehen und eine
       Offenlegung der Angebote fordern.
       
       Airbnb ist seit einer Gesetzesverschärfung im März dazu verpflichtet, auf
       Anfrage des Senats Auskunft über die Daten von VermieterInnen zu geben.
       Bisher habe der Senat jedoch, nach Angaben von Airbnb, keine Anfrage
       gestellt. Wird den KlägerInnen Mittwoch bescheinigt, dass deren
       Ferienwohnungen unter das Verbot fallen, bringt das Klarheit für
       kommerzielle Vermietungen. Für eine eindeutige und entschlossene Umsetzung
       des Verbots wäre das ein Anfang.
       
       8 Jun 2016
       
       ## LINKS
       
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       ## AUTOREN
       
 (DIR) Sophie Schmalz
       
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