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       > Ein neues Gesetz stellt Datenhehlerei unter Strafe. Eine Gefahr für
       > Journalisten und Blogger? Eher nicht.
       
 (IMG) Bild: Bei der Demonstration für das Internetportal Netzpolitik.org im August in Berlin.
       
       Karlsruhe taz | Fast unbemerkt ging der neue Paragraf am Freitag durch den
       Bundestag. Weil alle Aufmerksamkeit auf dem neuen Beschluss zur
       Vorratsdatenspeicherung lag, fand die „Datenhehlerei“ wenig breite
       Beachtung. In Fachkreisen sehen einige in der neuen Strafnorm eine Gefahr
       für Journalisten, die mit Whistleblowern zusammenarbeiten. Doch die liegt
       fern.
       
       Die neue Strafnorm wird als Paragraf 202d ins Strafgesetzbuch eingefügt.
       Datenhehlerei wird so definiert, dass der Täter sich oder anderen Daten
       verschafft, die ein Vortäter aus einer Straftat erlangt hat. Erforderlich
       ist noch der Wille, sich zu bereichern oder einem anderem zu schaden. Es
       droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
       
       Der Deutsche Journalistenverband fand, damit werde „journalistische Arbeit
       in die Nähe der Strafbarkeit gerückt“. Der Berliner Strafrichter Ulf
       Buermeyer ging in einem Beitrag in der Süddeutschen Zeitung noch weiter:
       Journalisten machten sich jedenfalls dann strafbar, wenn sie Daten, die sie
       von einem Whistleblower erhalten haben, zur Prüfung an einen Anwalt, einen
       IT-Experten oder einen Redakteur weitergeben.
       
       Die Intention des Gesetzes war allerdings eine andere. Der neue Paragraf
       wurde im Gesetz zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung verankert,
       als Symbol dafür, dass die zwangsgespeicherten Daten strafrechtlich
       besonders gut geschützt sein werden. Dabei wurde eine Diskussion
       aufgegriffen, die schon seit Jahren in der Justizministerkonferenz geführt
       wird. Dort ging es um Strafbarkeitslücken beim Handel mit „gestohlenen“
       Kreditkartendaten, eBay-PINs oder Software-Lizenzschlüsseln. Den Bezug auf
       Whistleblower-Daten haben erst die Kritiker der Vorschrift hergestellt.
       
       Nach Ansicht des Justizministeriums kann ein Whistleblower aber schon gar
       kein Vortäter der Datenhehlerei sein. Denn dieser berichte ja über
       Missstände aus seinem eigenen Arbeitsumfeld, habe also rechtmäßigen Zugang
       zu den Daten, die er weitergibt.
       
       ## Schutzklausel für Redakteur, Justiziar, IT-Experte
       
       Doch selbst wenn sich der Whistleblower die Daten, die er verbreitet, durch
       eine Straftat verschafft hat (etwa einen Einbruch in den Schreibtisch des
       Kollegen), so macht sich der Journalist, der die Daten entgegennimmt, nicht
       strafbar. Das sieht das Gesetz eindeutig vor. „Handlungen, die
       ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher
       Pflichten dienen“, werden für straflos erklärt. Als Beispiel wurden
       nachträglich ausdrücklich diejenigen erwähnt, die ein
       Zeugnisverweigerungsrecht haben, weil sie an journalistischen Erzeugnissen
       mitwirken. Die Schutzklausel erfasst dann zum Beispiel auch Personen, die
       ein Journalist bei der Prüfung gestohlener Daten zu Rate ziehen würde: den
       Redakteur, den Justiziar, den IT-Experten.
       
       Die Linke Halina Wawzyniak hatte letzte Woche darauf hingewiesen, dass
       Journalisten laut Gesetzesbegründung nur „in Vorbereitung einer konkreten
       Veröffentlichung“ geschützt sein sollen. Dem hielt Justizminister Heiko
       Maas (SPD) entgegen, es sei „nicht erforderlich, dass der Journalist schon
       bei der Beschaffung der Daten eine konkrete Veröffentlichung vor Augen
       hat“. Es reiche, „wenn die Handlungen der Recherche dienen und in eine
       Veröffentlichung münden können“. Gesetzesbegründung und Ministerwort sind
       gleich unverbindlich.
       
       Der bloggende Anwalt Thomas Stadler sieht ebenfalls Probleme: „Ganz konkret
       würde ich mich hier als Blogger strafbar machen, wenn ich geleakte
       Informationen, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat,
       auch nur entgegennehme, geschweige denn veröffentliche.“ Maas behauptete
       dagegen, dass nicht nur „hauptberufliche Journalisten“ von der
       Straflosigkeitsklausel profitieren. Auch „freie Mitarbeiter,
       nebenberufliche Journalisten und Blogger“ könnten sich „grundsätzlich
       darauf berufen“.
       
       Soweit also noch Unsicherheiten bestehen, rühren sie nicht aus der
       Strafnorm der Datenhehlerei, sondern aus der umstrittenen Reichweite des
       Zeugnisverweigerungsrechts für Medienmitarbeiter. Dabei ist es allerdings
       kontraproduktiv, dieses Recht kleinzureden. Journalisten sollten darauf
       bestehen, dass es möglichst weit reicht.
       
       19 Oct 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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