# taz.de -- Verschärfung der Sicherungsverwahrung: Wegschließen leicht gemacht
       
       > Die Richter haben den Begriff "psychische Störung" denkbar weit
       > ausgelegt. Die Folge: Pädophile oder sadistische Straftäter können
       > leichter für längere Zeit eingesperrt werden.
       
 (IMG) Bild: Das Urteil der Richter: Bei einer psychischen Störung kann die Unterbringung gefährlicher Straftäter fortgesetzt werden.
       
       KARLSRUHE taz | Was ist eine "psychische Störung"? Das musste das
       Bundesverfassungsgericht jetzt im Fall eines entlassenen
       Sicherungsverwahrten entscheiden. Die Antwort geht sehr weit: Eine echte
       Krankheit ist nicht erforderlich, eine Persönlichkeitsstörung mit "abnorm
       aggressivem und ernsthaft unverantwortlichem Verhalten" genügt.
       
       Damit bestätigen die Verfassungsrichter die Linie von Bundesregierung und
       Bundestag. Straftäter, die aus rechtsstaatlichen Gründen aus der
       Sicherungsverwahrung entlassen wurden oder entlassen werden sollen, können
       so relativ leicht hinter Gitter gehalten werden oder neu inhaftiert werden.
       Betroffen sind bundesweit mehr als 100 Straftäter.
       
       Konkret ging es aber um einen Mann aus Nordrhein-Westfalen, der 1994 vom
       Landgericht Aachen wegen Missbrauch und Vergewaltigung von Kindern zu fünf
       Jahren Haft verurteilt wurde. Da es sich um einen Rückfalltäter handelte,
       ordnete das Gericht anschließende Sicherungsverwahrung an. Das heißt, der
       Mann musste auch nach Verbüßung der Haftstrafe vorsorglich im Gefängnis
       bleiben.
       
       Die Sicherungsverwahrung begann 1999 und war ursprünglich auf 10 Jahre
       begrenzt. Da der Gesetzgeber jedoch zwischenzeitlich eine unbegrenzte
       Verwahrung zugelassen hatte, ordnete das Landgericht Arnsberg 2009 eine
       Fortdauer der Verwahrung an.
       
       ## Justiz verschleppte jedoch die Entscheidung
       
       Im Sommer 2010 beantragte der Mann jedoch seine Entlassung. Er berief sich
       dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
       (EGMR) in Straßburg, wonach die Verwahrung nicht nachträglich verlängert
       werden darf. Das Urteil passte zwar durchaus auch auf ihn, die Justiz
       verschleppte jedoch die Entscheidung.
       
       Ende 2010 hatte dann der Bundestag für Fälle wie ihn das
       Therapie-Unterbringungsgesetz (ThUG) beschlossen. Wer hochgradig gefährlich
       und zugleich "psychisch gestört" ist, kann in Haft gehalten werden, auch
       wenn er aus rechtsstaatlichen Gründen eigentlich entlassen werden müsste.
       Das Bundesverfassungsgericht bestätigte und erweiterte das ThUG im Mai
       2011, während es für alle anderen Bestimmungen über die
       Sicherungsverwahrung eine Neuregelung bis 2013 forderte.
       
       Umstritten blieb aber, wann eine psychische Störung vorliegt. Das
       Oberlandesgericht Hamm entschied im konkreten Fall, dass der Mann nicht
       psychisch gestört sei. Er habe keine echte psychische Krankheit, sei voll
       zurechnungsfähig und leide auch nicht an seinem Verhalten.
       
       ## Narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsstörung
       
       Diesen Beschluss hob das Bundesverfassungsgericht nun auf. Für eine
       "psychische Störung" im Sinne des ThUG komme es nicht auf eine echte
       psychiatrische Krankheit oder die strafrechtliche Unzurechnungsfähigkeit
       an. Es genüge bereits eine "dissoziale Persönlichkeitsstörung", eine
       Störung der Impuls- oder Triebkontrolle oder eine gefährliche
       Sexualpräferenz wie Pädophilie oder Sadismus.
       
       Im Fall des Aachener Straftäters dürfte eine so definierte "psychische
       Störung" naheliegen. Laut Gutachten hat er eine narzisstisch-dissoziale
       Persönlichkeitsstörung, er habe keine Empathie für andere, keinerlei
       Unrechtbewusstsein und suche die Schuld bei seinen Opfern. Über den Fall
       muss nun das Landgericht Arnsberg neu entscheiden.
       
       Nur in einem Punkt hatte der Straftäter Erfolg. Falls er nicht "psychisch
       gestört" ist, muss er sofort entlassen werden. Eine monatelange
       Vorbereitung auf die Haftentlassung sei unzulässig, entschied das
       Verfassungsgericht. Das OLG wollte ihn erst im Dezember entlassen.
       Hiergegen hatte der Mann geklagt und damit ein echtes Eigentor erzielt.
       (Az.: 2 BvR 1516/11)
       
       6 Oct 2011
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Schwerpunkt Überwachung
       
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