# taz.de -- Illegales Filesharing: Bundesrichter lockern Störerhaftung
       
       > Eltern haften nicht mehr für ihre volljährigen Kinder, die noch zu Hause
       > wohnen und heimlich illegal Musik tauschen. Es sei denn, sie wissen
       > davon.
       
 (IMG) Bild: Jugendliche beim Surfen.
       
       KARLSRUHE taz | Wo Familie ist, da ist Vertrauen. Nach diesem Motto
       entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Inhaber eines
       Internetanschlusses in der Regel nicht für illegales Filesharing von
       volljährigen Familienmitgliedern haftet. Ein Mann aus dem Rheinland muss
       deshalb keine Abmahnkosten bezahlen, entschied jetzt der BGH.
       
       Der Mann, zufällig ein Polizist, lebte mit seiner Frau und deren Sohn
       zusammen. Zu seiner Überraschung bekam er 2006 Ärger mit mehreren
       Musikfirmen. Diese hatten festgestellt, dass vom Internetanschluss des
       Mannes fast 4.000 Musikdateien zum illegalen Download angeboten wurden. Wie
       sich herausstellte, hatte nicht der Polizist, sondern der damals 20-jährige
       Stiefsohn die Musikstücke in die Tauschbörse Bear-Share eingestellt.
       
       Gestritten wurde nun um die Anwaltskosten der Plattenfirmen. Der Anwalt
       verlangte 3.500 Euro für seine Abmahnung. Der Polizist habe zwar die
       Plattenfirmen nicht selbst geschädigt. Aber er habe an der Schädigung durch
       den 20-Jährigen mitgewirkt, indem er ihm Zugang zum Internet verschafft
       habe.
       
       Nach den Grundsätzen der „Störerhaftung“ komme es nicht auf ein Verschulden
       des Polizisten an. Er müsse daher zumindest die Kosten bezahlen, die
       erforderlich waren, um die Störung abzustellen. Das Oberlandesgericht (OLG)
       Köln verurteilte den Polizist daraufhin zur Zahlung der Abmahnkosten. Der
       Mann habe als Inhaber eines Internetanschlusses die Pflicht, seine
       Mitbewohner vor illegalen Nutzungen zu warnen und dies auch zu überprüfen.
       Dies sei wohl nicht erfolgt. In der Revision protestierte der Anwalt des
       Polizisten: „Ein Volljähriger weiß doch selbst, dass Tauschbörsen verboten
       sind.“
       
       Dem schloss sich jetzt der BGH an. „Der Anschlussinhaber darf seinen
       Internetanschluss einem volljährigen Familienangehörigen überlassen, ohne
       diesen belehren oder überwachen zu müssen“, sagte der Vorsitzende Richter
       Wolfgang Büscher. Er begründete dies mit dem „besonderen
       Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen“ und der
       „Eigenverantwortung von Volljährigen“. Nur wenn es „konkrete Anhaltspunkte“
       gab, dass der Familienangehörige illegale Tauschbörsen genutzt hat oder
       nutzen will, muss der Anschlussinhaber ihn belehren und kontrollieren.
       
       Das Urteil ist zumindest auf Ehegatten übertragbar, vielleicht auch auf
       besuchende Verwandtschaft und die Mitglieder einer Wohngemeinschaft. (Az.:
       1 ZR 169/12)
       
       8 Jan 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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