# taz.de -- Kommentar Tauschbörsen-Urteil: Kein Mitleid mit Abmahnanwälten
       
       > Sieben Jahre hat es gedauert, bis sich der gesunde Menschenverstand
       > durchgesetzt hat: Eltern haften nicht für ihre volljährigen Kinder.
       
 (IMG) Bild: Mehr Sicherheit bei Downloads: Laptopnutzerin in Düsseldorf.
       
       Eltern haften in der Regel nicht für illegale Internet-Aktivitäten ihrer
       volljährigen Kinder. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.
       
       Wer volljährig ist, sollte wissen, was erlaubt und verboten ist und braucht
       keine Belehrung der Eltern mehr. Umgekehrt müssen die Eltern dann aber auch
       nicht beweisen, dass sie ihre volljährigen Kinder ausreichend ermahnt
       haben, den heimischen Internet-Anschluss nicht zu missbrauchen.
       
       Diese Grundsätze sind vernünftig und entsprechen durchaus dem gesunden
       Menschenverstand. Erstaunlich, dass es sieben Jahre dauerte, bis sich diese
       Ansicht jetzt in letzter Instanz durchsetzte.
       
       Das Urteil gilt nicht nur für erwachsene Kinder, sondern ist auch auf
       Ehegatten und Lebenspartner übertragbar. Ob die Regeln auch für die
       Mitglieder einer Wohngemeinschaft gelten, wird aber wohl erst in neuen
       Prozessen geklärt werden.
       
       ## Und die WGs?
       
       Vor rund einem Jahr hatte der BGH bereits entschieden, dass Eltern bei
       minderjährigen Kinder nicht deren Computer kontrollieren müssen, um sich
       vor Haftungsansprüchen zu schützen. In der Regel genüge eine Aufklärung
       über illegale Angebote im Internet und das Verbot, diese zu nutzen. Auch
       hier ging es um den Schutz des Familienfriedens.
       
       Es fehlt noch ein BGH-Urteil, das die Haftung bei öffentlichen WLan-Netzen
       einschränkt. In Gaststätten und anderen öffentlichen Räumen sollte ein
       Netzzugang möglich sein, ohne dass der Anschluss-Inhaber persönlich für
       alle dortigen Nutzungen verantwortlich gemacht wird. Vermutlich wartet der
       BGH nur noch auf einen passenden Fall.
       
       Im Ergebnis erschweren derartige BGH-Urteile natürlich die Tätigkeit von
       Abmahnanwälten. Denn diese kennen nur den Internet-Anschluss, von dem aus
       die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Wer der konkrete Täter ist,
       wissen sie nicht. Wenn sie sich nicht mehr an den Anschlussinhaber halten
       können, dürften sie in der Regel leer ausgehen. Denn sie tragen die
       Beweislast für ihre Ansprüche.
       
       Mitgefühl für die Abmahnanwälte ist aber fehl am Platz. Wer 3.450 Euro für
       einen Serienbrief verlangt, hat kein Mitleid verdient. Ebensowenig wie
       Musikfirmen, die solche Anwaltskanzleien beauftragen, statt ihre eigenen
       Rechtsabteilungen zu nutzen.
       
       Unter dem Strich haben die Abmahn-Aktivitäten das Urheberrecht auch nicht
       verteidigt, sondern eher seine Legitimität in weiten Teilen der (jüngeren)
       Gesellschaft in Frage gestellt. Der Ansatz der Bundesregierung, die
       Abmahnkosten zumindest zu deckeln, war deshalb richtig. Dass die Anwälte
       dies inzwischen mit neuen Tricks wieder unterlaufen, zeigt nur, dass sie
       nichts gelernt haben.
       
       9 Jan 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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