# taz.de -- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Platzverweis für Bundespolizei
       
       > Auf Bahnhofsvorplätzen darf die Bundespolizei nur in eng begrenzten
       > Bereichen Ausweise kontrollieren. Ein Mann aus Trier klagte nun
       > erfolgreich durch die Instanzen.
       
 (IMG) Bild: Bundespolizisten dürfen nur in Bahnhöfen kontrollieren. Nicht davor.
       
       LEIPZIG taz | Die Zuständigkeit der Bundespolizei innerhalb von Bahnanlagen
       gilt in der Regel nicht für Bahnhofsvorplätze. Das entschied jetzt das
       Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Bundespolizei kann zwar auf einer
       Bahnhofstreppe Ausweiskontrollen vornehmen, aber nicht daneben.
       
       Konkret ging es um einen Fall aus Trier. Dort stand der 61-jährige
       Frühpensionär Burkhard H. mit einer Gruppe Jugendlicher vor dem
       Bahnhofseingang, direkt neben der Bahnhofstreppe. Einer Streife der
       Bundespolizei kam die Szenerie komisch vor und sie verlangte von allen die
       Ausweise. Ein Rückruf bei der Polizeizentrale ergab, dass einer der
       Jugendlichen als Drogenkonsument registriert war. Die Polizei durchsuchte
       dessen Rucksack, ohne Ergebnis.
       
       Dennoch hatte die Personenkontrolle ein Nachspiel - für die Polizei.
       Burkhard H., der selbst früher bei der Bahn arbeitete, hielt die Kontrolle
       für unzulässig, weil die Bundespolizei vor dem Bahnhof nichts zu sagen
       habe, der Vorplatz sei keine „Bahnanlage“ mehr. Das Verwaltungsgericht
       Trier gab ihm Recht, die Ausweiskontrolle sei rechtswidrig gewesen.
       
       Doch das Oberverwaltungsgericht sah das anders, weil der Einsatz in
       „unmittelbarer Nähe“ zur Bahnhofstreppe stattfand. Doch der streitbare
       Rentner ging in Revision. Sein Anwalt Udo Kauß warnte in Leipzig: „Bald ist
       die Bundespolizei für die ganze Bahnhofsstraße zuständig, weil die ja zum
       Bahnhof führt.“
       
       ## „Räumlich präzise fixierbare Anhaltspunkte“
       
       Das Bundesverwaltungsgericht legte das Gesetz nun eng aus. Begriffe wie
       „unmittelbare Nähe zu Bahnanlagen“ seien zu ungenau. Bürger und Polizisten
       müssten klar wissen, wo die Bundespolizei zuständig ist. Künftig kann die
       Bundespolizei im Vorfeld eines Bahnhofs nur in solchen Bereichen
       kontrollieren, bei denen „räumlich präzise fixierbare Anhaltspunkte ihre
       überwiegende Zuordnung zum Bahnverkehr belegen“, so Richter Neumann.
       
       Dazu gehören laut Neumann Treppen, Vordächer, Fußgängertunnel und
       -überführungen, die direkt zum Bahnhof führen. Keine Zuständigkeit hat die
       Bundespolizei für Gehwege und Straßen, die nur vor dem Bahnhof
       vorbeiführen. Im Trierer Fall, so Richter Neumann, war die Ausweiskontrolle
       rechtswidrig, weil Burkhard H. und seine Freunde „neben der Treppe“
       standen.
       
       Außerhalb des Bahnhofs entsteht damit aber kein polizeifreier Raum;
       zuständig ist vielmehr die Landespolizei. Allerdings ist die Kontrolldichte
       durch die Bundespolizei in der Regel höher. Die Bundespolizei
       (Ex-Bundesgrenzschutz) nimmt seit 1992 auch die Aufgaben der ehemaligen
       Bahnpolizei wahr.
       
       Indirekt beschränkt das Urteil auch den Raum, in dem die Bundespolizei
       anlasslose Kontrollen gegen mutmaßliche illegale Einwanderer vornehmen
       kann. Diese sind in Flughäfen, in Zügen und auf „Bahnanlagen“ zulässig -
       also nicht neben der Bahnhofstreppe.
       
       Bei normalen Kontrollen auf Bahnanlagen sind laut Bundespolizeigesetz
       allerdings konkrete Indizien für drohende Straftaten erforderlich (§ 23 I
       Nr. 4). Anwalt Kauß hatte geltend gemacht, dass die Kontrolle ohnehin
       rechtswidrig gewesen wäre, denn das bloße Herumstehen in Bahnanlagen
       rechtfertige noch keine Ausweiskontrolle. Darauf kam es nun aber nicht mehr
       an, weil die Bundespolizei ja gar nicht zuständig war.
       
       (BVerwG 6 C 4.13)
       
       28 May 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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