# taz.de -- NPD verliert gegen Gauck: Alles Spinner
       
       > Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, dass der Bundespräsident die
       > NPD als „Spinner“ bezeichnen darf. Dieser habe „Gestaltungsspielraum“.
       
 (IMG) Bild: NPD-Aufmarsch gegen eine Asylbewerberunterkunft in Eisenhüttenstadt.
       
       KARLSRUHE taz | Bundespräsident Joachim Gauck durfte NPD-Anhänger als
       „Spinner“ bezeichnen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag
       entschieden. In einem Grundsatzurteil räumte Karlsruhe dem
       Bundespräsidenten viel Spielraum ein.
       
       Anlass war eine Diskussion Gaucks mit Berliner Schülern im August 2013.
       Gauck hatte – im Zusammenhang mit der NPD – Bürger gelobt, „die auf die
       Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufzeigen“. Die NPD sah darin
       einen unzulässigen Eingriff Gaucks in die Chancengleichheit der Parteien.
       NPD-Anhänger würden als „leicht geisteskrank“ dargestellt und das mitten im
       Wahlkampf und vor beeinflussbaren Jungwählern, kritisierten die NPDler bei
       der mündlichen Verhandlung im Februar. „Der Bundespräsident hat kein
       Polemikverbot“, konterte dessen Rechtsvertreter.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Organklage der NPD zurückgewiesen.
       Der Begriff „Spinner“ könne an sich zwar diffamierende Wirkung haben.
       Zulässig sei die Bezeichnung aber, um Menschen zu kennzeichnen, die
       „unbelehrbar“ und „unbeeindruckt von den verheerenden Folgen des
       Nationalsozialismus“ weiter rechtsradikale Überzeugungen vertreten. Damit
       habe Gauck nicht willkürlich gegen die NPD agitiert.
       
       Gauck durfte auch generell zur Unterstützung von Protesten gegen
       NPD-Aktivitäten rund um ein Flüchtlingsheim in Berlin-Hellersdorf aufrufen,
       so die Verfassungsrichter. Schließlich habe der Bundespräsident nur zur
       Nutzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit aufgerufen und nicht zu
       Gewalt und Sachbeschädigungen.
       
       ## „Widerlich“ und „ekelig“
       
       In der mündlichen Verhandlung war deutlich geworden, dass Gauck
       rechtsextreme Gedanken auch als „widerlich“, „eklig“ und „unappetitlich“
       bezeichnet hatte. Darauf gingen die Richter in ihrem Urteil nun aber
       erstaunlicherweise nicht mehr ein. Gut für Gauck. Im grundsätzlichen Teil
       der Entscheidung erklärten die Richter den Spagat des Präsidentenamtes.
       
       Einerseits verkörpere er „die Einheit des Staates“. Andererseits müsse er
       auch auf neue gesellschaftliche Entwicklungen eingehen können. Wie der
       Bundespräsident seine Rolle erfülle, entscheide er selbst. Er sei frei in
       der Wahl seiner Themen und frei in der Wahl seiner Kommunikationsformen. Er
       könne ein „neutraler“ Bundespräsident sein, müsse es aber nicht. Der
       Präsident habe dabei einen „weiten Gestaltungsspielraum“.
       
       Allerdings stehe der Bundespräsident auch nicht „über dem Gesetz“. So dürfe
       er nicht willkürlich in die Chancenfreiheit der Parteien eingreifen,
       betonten die Richter. Er dürfe Parteien nicht ohne sachlichen Grund
       ausgrenzen. Insbesondere Beleidigungen und Schmähkritik seien ihm verwehrt.
       
       Das Urteil hat grundsätzlich Bedeutung, da das Grundgesetz zur
       Öffentlichkeitsarbeit des Bundespräsidenten so gut wie keine Vorgaben
       macht. Die Klage der NPD war auch die erste Verfassungsklage zu diesem
       Thema.
       
       Gauck war nicht nach Karlsruhe gekommen. Sein Staatsekretär David Gill
       sagte aber nach einem Telefonat mit Gauck: „Der Bundespräsident ist dankbar
       für die Klarstellung.“
       
       10 Jun 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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