# taz.de -- US-Deserteur sucht Asyl in Deutschland: Noch offene Fragen
       
       > Ein in Bayern stationierter US-Soldat wollte nicht wieder in den Irak. Er
       > setzte sich ab. Sein Asylantrag scheiterte. Jetzt muss der Europäische
       > Gerichtshof entscheiden.
       
 (IMG) Bild: Andre Lawrence Shepherd vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg.
       
       LUXEMBURG dpa | Ein desertierter US-Soldat kann nach einem Gutachten am
       Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg weiter auf Asyl in Deutschland
       hoffen. Eine einflussreiche [1][Gutachterin des Gerichtshofs argumentierte
       (pdf-File)] am Dienstag, Soldaten könnten Asyl beantragen, falls sie durch
       den Militärdienst in Kriegsverbrechen verwickelt zu werden drohten
       [2][(Rechtssache C-472/13)]. Sie wies aber auf eine Reihe von offenen
       Fragen hin.
       
       Andre Lawrence Shepherd wollte durch die Flucht von seinem Standort in
       Bayern 2007 einem zweiten Einsatz im Irak-Krieg entgehen. Dabei berief er
       sich auf Gewissensgründe, weil er den Krieg der USA im Irak für
       völkerrechtswidrig hielt.
       
       Sein Asylantrag scheiterte aber bei den deutschen Behörden. Dagegen klagte
       der Mann. Er meint, ihm hätten wegen Fahnenflucht eine 18 Monate lange
       Haftstrafe und die unehrenhafte Entlassung aus der Armee gedroht.
       
       Shepherd beruft sich auf die sogenannte Qualifizierungsrichtlinie der
       Europäischen Union von 2004, die die Voraussetzung für den Schutz von
       Flüchtlingen festlegt. Demnach sind Deserteure zu schützen, wenn sie sich
       einem völkerrechtswidrigen Krieg entziehen und sie deswegen mit Verfolgung
       rechnen müssen.
       
       Nach Auffassung von Gutachterin Eleanor Sharpston ist ein Antrag auf Asyl
       für Militärangehörige grundsätzlich möglich – und zwar auch, wenn sie – wie
       Shepherd – nicht zur kämpfenden Truppe gehören. Als Soldat war er für die
       Wartung von Apache-Kampfhubschraubern zuständig. Er argumentierte, damit
       hätte er zur Begehung von Völkerrechtsverletzungen beigetragen.
       
       ## Asylgrund: Kriegsverbrechen
       
       Der Gutachterin zufolge müssen die Behörden prüfen, ob ein Asylsuchender
       Gefahr läuft, Kriegsverbrechen zu verüben. Ein Nachweis, dass mit solchen
       Verbrechen zu rechnen ist, sei nicht nötig. Ob die internationale
       Gemeinschaft oder insbesondere die Vereinten Nationen den Einsatz genehmigt
       habe, spiele dabei keine Rolle.
       
       Allerdings weist Sharpston darauf hin, dass eine Reihe von Fragen noch zu
       beantworten sei. So müssten die deutschen Behörden klären, ob es in den USA
       ein Verfahren für Kriegsdienstverweigerer gebe. Wenn Shepherd dadurch dem
       Irak-Einsatz hätte entgehen können, gebe es keinen Grund ihn als verfolgten
       Flüchtling anzuerkennen. Zudem müsse untersucht werden, ob jemand durch
       Strafverfahren oder unehrenhafte Entlassung aus dem Militär seines
       Heimatlandes diskriminiert würde.
       
       Ein Urteil dürfte erst in einigen Monaten fallen. In den meisten Fällen
       halten sich die Richter an den Rat ihrer Gutachter. Wenn der EuGH einige
       grundlegende Fragen zum EU-Recht beantwortet hat, geht der Fall zurück an
       das Bayerische Verwaltungsgericht in München, das ihn endgültig entscheiden
       muss.
       
       11 Nov 2014
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-11/cp140147de.pdf
 (DIR) [2] http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&jur=C,T,F&num=C-472/13&td=ALL
       
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