# taz.de -- Kommentar EuGH-Urteil zu US-Deserteur: Realitätsferne Richter
       
       > André Shepherd kehrte dem US-Militär den Rücken, suchte Asyl, wurde
       > abgelehnt. Das EuGH urteilte nun nach einer Logik, die blanker Unsinn
       > ist.
       
 (IMG) Bild: Hielt den Irakkrieg für völkerrechtswidrig: André Shepherd.
       
       Weil nicht sein kann, was nicht sein darf – das ist der Geist des jüngsten
       Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Auf Anfrage des Bayerischen
       Verwaltungsgerichtes München hatte der EuGH die europäische Richtlinie über
       den Flüchtlingsschutz in Bezug auf Deserteure aus Drittstaaten auszulegen.
       Konkret geht es um den Fall des US-Soldaten André Shepherd, der 2007 den
       US-Streitkräften den Rücken kehrte, weil er den Irakkrieg für
       völkerrechtswidrig hielt, und 2008 in Deutschland Asyl beantragte.
       Herausgekommen ist ein Urteil, das in wichtigen Punkten einer
       Realitätsüberprüfung nicht standhält.
       
       Der EuGH stärkt zwar zukünftige Deserteure, wenn er darlegt, dass Schutz
       genießt, wer die Beteiligung an Kriegsverbrechen verweigert oder an einem
       Konflikt, in dem die eigene Seite aller Wahrscheinlichkeit nach
       Kriegsverbrechen begeht. Ob das so ist, sollen die innerstaatlichen
       Behörden des Aufnahmelandes entscheiden – ergo müsste das
       Verwaltungsgericht München jetzt Kriegsverbrechen im Irakkrieg überprüfen.
       
       Aber der EuGH sagt auch, dass bei bewaffneten Interventionen aufgrund von
       Resolutionen des UN-Sicherheitsrats grundsätzlich keine Kriegsverbrechen
       begangen werden und dass Staaten, die Gesetze gegen Kriegsverbrechen haben,
       grundsätzlich keine begehen. Das ist blanker Unsinn. Nach dieser Logik: Wer
       Gesetze gegen Folter hat, foltert auch nicht.
       
       Allein eine drohende Bestrafung wegen unrechtmäßiger Entfernung von der
       Truppe stelle noch keine Verfolgung im Sinne der EU-Richtlinie dar.
       Vielmehr sei das Teil des Rechts eines Staates auf Unterhaltung von
       Streitkräften. Damit tut der EuGH viel für die Aufrechterhaltung
       militärischen Gehorsams. Für das Recht, einen als Unrecht erkannten Einsatz
       zu verweigern, tut er gar nichts.
       
       26 Feb 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Bernd Pickert
       
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