# taz.de -- Reparationszahlungen an Griechenland: Über deutsche Halbwahrheiten
       
       > Die Nazis nahmen während der Besatzung griechische Kredite auf. Die
       > heutige Bundesregierung will diese nicht zurückzahlen.
       
 (IMG) Bild: Nazis in Griechenland.
       
       BERLIN taz | Ermäßigte Bustickets und ärztliche Versorgung für Arbeitslose
       hat Alexis Tsipras in seiner Regierungserklärung angekündigt. Die
       Bild-Zeitung vom 9. Februar fand das nicht lustig: „Finanzieren will
       Tsipras die Wohltaten – zumindest zum Teil – mit deutschem Geld.“ Gemeint
       waren die Reparationszahlungen, die Athen vom Nachfolgestaat des Dritten
       Reiches fordert, das Griechenland von April 1941 bis Oktober 1944 besetzt,
       terrorisiert und ausgeplündert hat.
       
       Die Behauptung im Springer-Blatt gehört zu den Halb- und Unwahrheiten, die
       der deutschen Öffentlichkeit in Sachen „griechische Reparationsansprüche“
       aufgetischt werden. Denn Tsipras betonte ausdrücklich, seine Forderung habe
       nichts mit dem akuten Finanzbedarf Griechenlands zu tun. Natürlich weiß man
       auch in Athen, dass in absehbarer Zeit keine Wiedergutmachungsgelder aus
       Deutschland fließen werden, mit denen man die griechische Staatskasse
       auffüllen könnte.
       
       Dass die Athener Reparationsansprüche nicht nur bei Bild-Lesern Empörung
       auslösen, zeugt auch von mangelnden Kenntnissen über ein höchst komplexes
       Thema. Wer wirklich verstehen will, welche Summen für Griechenland
       letztlich einklagbar wären, muss zunächst einige Dinge auseinanderhalten.
       
       Erstens gibt es Klagen von individuellen Opfern des Nazi-Terrors. Die
       Überlebenden des Massakers von Distomo stehen hier stellvertretend für
       viele Überlebende. Die Kläger hatten in Griechenland ein Urteil letzter
       Instanz zugunsten ihrer Entschädigungsansprüche erwirkt, bei deutschen
       Gerichten wurde ihre Klage jedoch abgewiesen. Auch auf internationaler
       Ebene blieben sie ohne Erfolg. Der Haager Internationale Gerichtshof (IGH)
       entschied im Januar 2012, das Prinzip der „Staatenimmunität“ schließe
       Klagen von Privatpersonen gegen die Bundesrepublik Deutschland
       grundsätzlich aus.
       
       ## Staatsinteressen gehen vor Schutz der Menschenrechte
       
       Das Argument der Distomo-Opfer, das dürfe bei schweren völkerrechtswidrigen
       Kriegsverbrechen nicht gelten, wurde explizit zurückgewiesen: Dieses
       Prinzip sei im Völkergewohnheitsrecht noch nicht verankert. Mit diesem
       Urteil, bedauerte Amnesty International, habe der IGH die Interessen der
       Staaten über den Schutz der Menschenrechte gestellt. Für die Distomo-Kläger
       heißt das, dass sie ihre moralisch berechtigten Ansprüche juristisch nicht
       durchsetzen können. Jedenfalls nicht als Individuen. Ihre Hoffnung bleibt
       eine Verständigung auf einer anderen Ebene – von Staat zu Staat.
       
       Reparationen werden in der Regel in – bilateralen oder multilateralen –
       Abkommen ausgehandelt. Auch der IGH verweist auf diesen Weg. In seinem
       Urteil vom 3. Februar im Streitfall Kroatien gegen Serbien legt er beiden
       Parteien nahe, ihre Reparationsansprüche untereinander zu regeln. An dieser
       Stelle stellt sich die Frage, warum es zu einem solchen Reparationsabkommen
       nach 1945 nie gekommen ist.
       
       Bekanntlich endete die Londoner Schuldenkonferenz mit dem Abkommen vom 27.
       Februar 1953, das eine Regelung der Reparationen für die von
       Nazi-Deutschland besetzten Länder bis zu einer „endgültigen
       Friedensregelung“ vertagte. Als diese 37 Jahre später in Form der deutschen
       Vereinigung erfolgte, tat die deutsche Regierung alles, um die Erinnerung
       an die Vereinbarung von London zu löschen. Die deutsche Einheit wurde mit
       dem 2+4-Vertrag besiegelt. Warum die Regierung Kohl/Genscher den Begriff
       „Friedensvertrag“ vermied, stand in der FAZ vom 12. Februar 1990: „Für Bonn
       gilt es, eine Form zu finden, die einen Friedensvertrag – der nach dem
       Londoner Schuldenabkommen gewaltige Schadenersatzzahlungen an zahlreiche
       Staaten der Welt zur Folge hätte – überflüssig macht.“
       
       Wie wichtig dieses terminologische Tabu für die Bundesregierung war, hat
       mir ein Zeitzeuge erzählt, der 1990 im DDR-Außenministerium arbeitete. Der
       letzte Außenminister Meckel und sein Team hatten damals die naive Idee, das
       2+4-Format zu erweitern und Nachbarländer wie Polen und die Niederlande
       einzubinden. Die Genscher-Leute reagierten panisch: Ihr seid wohl verrückt,
       das würde ja nach einem Friedensvertrag aussehen. Und dieses Wort sei
       ohnehin streng verboten.
       
       Diese taktierende Begriffspolitik wurde allerdings von den Partnern des
       2+4-Vertrags abgesegnet. Genscher vermerkt in seinen Memoiren ein
       „stillschweigendes Einverständnis der Vier“ und folgert: „ […] damit war
       uns auch die Sorge vor unübersehbaren Reparationsforderungen von den
       Schultern genommen“.
       
       Das stimmt nur bedingt. Zwar wurde 1990 ein multilaterales Abkommen
       vermieden, aber das würde bilaterale Reparationsansprüche nur dann
       hinfällig machen, wenn der 2+4-Vertrag alle ehemals okkupierten Länder
       binden würde. Das aber bestreitet Griechenland. Seit 1990 hat fast jede
       Athener Regierung erklärt, man habe keinesfalls auf Reparationen
       verzichtet.
       
       ## Das F-Wort vermieden
       
       Dem setzt die Berliner Regierung eine verwegene Argumentation entgegen. Auf
       eine Anfrage der Linken antwortet sie im Februar 2014, die KSZE-Staaten,
       und damit Griechenland, hätten 1990 den 2+4-Vertrag „zur Kenntnis
       genommen“, mithin dessen „Rechtswirkungen auch für sich anerkannt“. Dieser
       Vertrag enthalte bekanntlich „die endgültige Regelung der durch den Krieg
       entstandenen Rechtsfragen“ – also auch der Reparationsfrage.
       
       Dabei ficht die Bundesregierung nicht an, dass man das F-Wort gerade
       vermieden hatte, um die R-Frage nicht aufkommen zu lassen. Das ist nun
       wirklich ein dreistes Stück. Nachdem man 1990 den Begriff Friedensvertrag
       tabuisiert hat, um sich auf Zehenspitzen am Reparationsproblem
       vorbeizuschleichen, erzählt man 15 Jahre später, natürlich habe 2+4 die
       Wirkung eines Friedensvertrags. Das hätten alle wissen müssen. Und da
       Griechenland sich damals nicht gemeldet habe, sei die R-Frage erledigt.
       Ätsch.
       
       Griechenland hätte allerdings ohnehin kaum Chancen, Reparationsforderungen
       gegen den Rechtsnachfolger des Dritten Reiches auf dem juristischen Weg
       durchzusetzen. Eine günstigere Rechtsposition hat Athen jedoch in einer
       anderen Frage. Die deutsche Besatzungsmacht hat bei der griechischen
       Zentralbank zinslose „Zwangsdarlehen“ aufgenommen. Dabei unterschrieb sie
       eine Verpflichtung auf Rückzahlung, die nach griechischer Auffassung bis
       heute gültig ist. Eine Klage, die auf unterschriebenen Kreditverträgen mit
       konkreten Summen basiert, ist viel aussichtsreicher als
       Reparationsforderungen, deren Höhe siebzig Jahre später schwer zu erfassen
       sind.
       
       Das hat die Bundesregierung auch erkannt. Deshalb versucht sie verzweifelt,
       die Besonderheit dieser Anleihe zu leugnen. Auf eine Anfrage der Linken
       antwortete sie: „Infolge des historischen und sachlichen Zusammenhangs der
       Zwangsanleihe […] ist diese formal ohne Weiteres als Reparationsforderung
       zu klassifizieren.“
       
       ## Kredit bleibt Kredit
       
       Betrachtet man die „weiteren“ Zusammenhänge jedoch nicht „formal“, sondern
       inhaltlich, bleibt von dieser Verteidigungsposition nichts übrig. Und der
       Kredit bleibt ein Kredit, den die deutsche und die italienische
       Besatzungsmacht ausdrücklich von den „normalen“ Besatzungskosten
       unterschieden haben. Mit den Geldern wurde nicht die Besatzungsverwaltung
       finanziert, sondern der Nachschub für das deutsche Afrikakorps und
       militärische Befestigungen auf griechischem Boden.
       
       Der endgültige Beweis: Mit der Kreditvereinbarung vom März 1942 wurden
       nicht nur die Abzahlungsmodalitäten unterschrieben, die Rückzahlung hatte
       bereits während der Besatzungszeit begonnen. Deshalb waren beim Abzug der
       Nazi-Wehrmacht im Oktober 1944 von der Darlehenssumme von 568 Millionen
       Reichsmark nur noch 476 Millionen zu begleichen.
       
       Den heutigen Wert dieser Summe schätzen Experten auf 7 bis 11 Milliarden
       Euro. Einige griechische Autoren kommen auf eine hohe zweistellige
       Milliardensumme, indem sie Zinsen dazurechnen. Doch die Höhe der Summe ist
       im Grunde sekundär. Wichtiger ist ein anderer Befund: Während
       Nazideutschland die Pflicht zur Bedienung der Zwangsanleihe – durch
       Unterschrift und Rückzahlung – anerkannt hat, wird diese Verpflichtung von
       der heutigen Regierung geleugnet. Das irritiert sogar den
       Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags, der in einem vertraulichen
       Gutachten (WD 2, 093/13) feststellt, die Zuordnung des Darlehens zu den
       griechischen „Reparationsansprüchen“ sei keineswegs zwingend.
       
       Die deutsche Seite hat sich in der gesamten Reparationsdebatte immer wieder
       halsbrecherisch gerechtfertigt. Jahrzehntelang haben deutsche Diplomaten in
       Athen die griechischen Forderungen mit den zig Milliarden an EU-Hilfen
       aufgerechnet, als kämen diese Gelder direkt aus deutschen Kassen. Nach 1990
       sattelte man dann auf ein anderes Argument um: Deutschland könne angesichts
       der Vereinigungslasten nicht auch noch Reparationszahlungen leisten.
       
       Im Rückblick ist das ein zwiespältiger Einwand. Man könnte die Rechnung
       auch anders aufmachen: Hätte man nur ein Fünftel der innerdeutschen
       „Vereinigungstransfers“ von mindestens 1,5 Billionen Euro für
       Reparationszahlungen abgezweigt, wären die Griechen und andere Opfer der
       Nazi-Okkupation schon längst zu ihrem historischen Recht gekommen.
       
       18 Feb 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Niels Kadritzke
       
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