# taz.de -- Verfassungsgericht entscheidet: Hilfe beim Suizid – ja oder nein?
       
       > Das Bundesverfassungsgericht entscheidet am Mittwoch über die
       > Strafbarkeit von Sterbehilfe. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
       
 (IMG) Bild: Am Mittwoch könnte das Bundesverfassungsgericht Paragraf 217 kippen
       
       Was ist am Mittwoch in Karlsruhe los? 
       
       Das Bundesverfassungsgericht wird entscheiden, ob die Strafbarkeit der
       „geschäftsmäßigen Förderung von Selbsttötungen“ gegen das Grundgesetz
       verstößt. Das Urteil des Zweiten Senats wird ab 10 Uhr verkündet. Die
       mündliche Verhandlung zu dieser Frage hatte schon im April vorigen Jahres
       stattgefunden.
       
       Was ist eine „geschäftsmäßige Förderung von Selbsttötungen“? 
       
       In Deutschland ist es nach wie vor straffrei, sich selbst zu töten. Deshalb
       ist es grundsätzlich auch nicht strafbar, einem anderen dabei zu helfen.
       Wer einem Menschen, der sich töten will, einen Strick oder ein tödliches
       Medikament besorgt, macht sich also nicht strafbar. [1][Seit 2015 gibt es
       aber eine wichtige Ausnahme]. Seitdem ist es laut [2][Paragraf 217
       Strafgesetzbuch] strafbar, diese Hilfe zur Selbsttötung „geschäftsmäßig“
       anzubieten oder zu vermitteln. Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis
       zu drei Jahren. Als „geschäftsmäßig“ gilt eine Hilfe zur Selbsttötung
       schon, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Auf kommerzielle Interessen
       kommt es dabei nicht an. Das Gesetz zielte auf Vereine, die die Hilfe zur
       Selbsttötung als eine Art Dienstleistung anboten. Der Verein Sterbehilfe
       Deutschland des ehemaligen Hamburger Justizsenators Roger Kusch hat nach
       eigenen Angaben zwischen 2010 und 2015 rund 250 Selbsttötungen unterstützt.
       
       Was spricht für das Verbot? 
       
       Der Gesetzgeber befürchtete, dass sich schwerkranke Menschen durch
       geschäftsmäßige Suizidhilfe-Angebote erst zur Selbsttötung verleiten
       lassen. Durch solche Angebote könne der „fatale Anschein einer Normalität“
       oder sogar der sozialen Gebotenheit einer Selbsttötung entstehen, wenn
       Menschen ihren Angehörigen „nicht zur Last fallen“ wollen. Außerdem sind
       rund 90 Prozent aller Suizidversuche nicht frei verantwortlich, sondern
       Folge einer psychischen Krankheit.
       
       Wer klagte gegen das Verbot? 
       
       Es klagten die beiden betroffenen Vereine [3][Dignitas] und Sterbehilfe
       Deutschland, sieben Ärzte sowie zwei kranke Privatpersonen – wobei ein Arzt
       und ein Kranker bereits verstorben sind. Die Ärzte befürchten, dass auch
       sie sich strafbar machen könnten, wenn sie mehrfach Patienten bei der
       Selbsttötung helfen. Die Kranken pochten auf ihr Selbstbestimmungsrecht am
       Lebensende, das auch die Entscheidung für einen assistierten Suizid
       umfasse. Alle Verfassungsbeschwerden richteten sich direkt gegen das
       Gesetz. Es gab seit 2015 noch keine einzige Verurteilung.
       
       Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden? 
       
       Bei der mündlichen Verhandlung entstand der Eindruck, dass die Richter das
       Verbot für unverhältnismäßig halten. Mit Spannung wird aber erwartet, ob
       sie Paragraf 217 gänzlich kippen. Alternativ könnten sie vom Gesetzgeber
       die Klarstellung fordern, dass Ärzte straflos bleiben, wenn sie Patienten
       im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses helfen. Außerdem könnten die
       Richter die Strafnorm unangetastet lassen und verfassungskonform auslegen.
       
       25 Feb 2020
       
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 (DIR) Christian Rath
       
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