# taz.de -- Bundesverwaltungsgericht zur Sterbehilfe: Kein Anspruch auf ein tödliches Mittel
       
       > Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Klage eines Ehepaars ab, das
       > gemeinsam sterben möchte. Eine extreme Notlage liege nicht vor.
       
 (IMG) Bild: Das Bundesverwaltungsgericht urteilte zur Sterbehilfe
       
       Leipzig taz | Wer sich das Leben nehmen will, hat keinen Anspruch auf den
       Erwerb eines entsprechenden Medikaments. Das entschied jetzt das
       Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig. Der Staat habe eine
       Schutzpflicht für das Leben. Die Kläger, Manfred und Irene von L., sind
       seit über 50 Jahren verheiratet. Er ist 82, sie 75 Jahre alt. Sie sind
       nicht krank, wollen aber nicht den eigenen körperlichen und geistigen
       Verfall miterleben. Stattdessen wollen sie gemeinsam das Leben beenden,
       solange sie es noch als „rundherum gelungen“ empfinden.
       
       Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
       beantragten sie bereits 2014 die Genehmigung zum Erwerb von
       Natriumpentobarbital, einem in der Schweiz gebräuchlichen schmerzlosen
       Suizid-Medikament. Doch das Amt lehnte die Genehmigung ab. Das
       Betäubungsmittelgesetz erlaube den Erwerb solcher Medikamente nur zu
       therapeutischen Zwecken, nicht zur Selbsttötung. Dagegen klagte das
       Ehepaar durch die Instanzen.
       
       [1][In einem anderen Fall hatte das BVerwG 2017] schwer und unheilbar
       Kranken bei einer extremen Notlage Anspruch auf ein Suizid-Medikament
       gewährt. Detlef Koch, der Anwalt des Ehepaars, forderte in Leipzig eine
       Erweiterung dieser Rechtsprechung. „Auch wer nicht unheilbar krank ist, hat
       das Recht auf Selbstbestimmung“, sagte er.
       
       „Niemand will den Klägern das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende
       nehmen“, sagte Markus Gottbehüt, der Vertreter des BfArM, „der Staat muss
       die Selbsttötung aber nicht unterstützen.“ Der Staat dürfe auch kein Signal
       geben, dass Suizid und Weiterleben zwei gleichwertige Optionen seien.
       Vielmehr müsse der Staat gerade „vulnerable Personen“ davor schützen, dass
       Dritte auf sie Druck ausüben, bald aus dem Leben zu scheiden.
       
       Anwalt Koch widersprach: „Den Klägern geht es nicht um staatliche Hilfe“,
       der Staat solle sie nur nicht an der Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts
       hindern. Es könne nicht sein, dass der Staat sie zwinge, in die Schweiz zu
       reisen oder sich vor einen Zug zu werfen, um ihr Leben zu beenden. Der
       Schutz verletzlicher Personen könne im Rahmen des
       BfArM-Genehmigungsverfahrens durch eine gründliche Prüfung sichergestellt
       werden.
       
       Die Klage blieb aber auch beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos. „Eine
       Genehmigung zum Erwerb von Natriumpentobarbital zum Zweck der Selbsttötung
       ist grundsätzlich ausgeschlossen“, sagte die Vorsitzende Richterin Renate
       Philipp. Sie bekräftigte zwar die Ausnahme für schwer und unheilbar Kranke,
       doch liege eine solche extreme Notlage hier gerade nicht vor. Anwalt Koch
       will nun Verfassungsbeschwerde einlegen. Das Ehepaar nahm nicht an der
       Verhandlung teil. (Az.: 3 C 6/17)
       
       Beim BfArM waren nach dem Urteil von 2017 über 100 Anträge auf Erwerb des
       Suizid-Medikaments eingegangen. Bisher wurden alle Anträge abgelehnt. Das
       Bundesgesundheitsministerium hatte sogar eine entsprechende Weisung
       erteilt. 22 Antragsteller sind inzwischen gestorben.
       
       28 May 2019
       
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