# taz.de -- Grundsatzurteil zu Sterbehilfe: „Akt autonomer Selbstbestimmung“
       
       > Das Bundesverfassungsgericht kippt das Verbot der „geschäftsmäßigen Hilfe
       > zur Selbsttötung“. Suizidhilfe-Vereine können wieder legal arbeiten.
       
 (IMG) Bild: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verlässt nach der Urteilsverkündung den Sitzungssaal
       
       Karlsruhe taz | Geschäftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung darf nicht generell
       verboten werden. Das entschied jetzt der Zweite Senat des
       Bundesverfassungsgerichts in einem Grundsatzurteil. Der vor vier Jahren
       eingeführte Paragraf 217 verstoße gegen das „Recht auf selbstbestimmtes
       Sterben“ und war von Beginn an „nichtig“, so die Richter.
       
       Nach jahrelanger Debatte hatte der Bundestag [1][im November 2015 das
       Strafgesetzbuch verschärft]. Wer „geschäftsmäßig“ Selbsttötungen fördert,
       [2][machte sich seitdem strafbar, so der neue Paragraf 217]. Es drohen
       Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.
       
       Als „geschäftsmäßig“ gilt eine Hilfe zur Selbsttötung schon, wenn sie auf
       Wiederholung angelegt ist. Auf kommerzielle Interessen kommt es dabei nicht
       an. Das Gesetz wurde ohne Koalitionszwang mit einer Mehrheit von 360 zu
       232 Stimmen beschlossen. Vor allem Unions-Abgeordnete waren dafür. In allen
       anderen Fraktionen gab es eine Mehrheit gegen das Gesetz. [3][Der Beschluss
       war hochumstritten.]
       
       In Karlsruhe klagten neben den betroffenen Vereinen „Dignitas“ und
       „Sterbehilfe Deutschland“ auch Ärzte, Anwälte und Kranke. Dem
       Bundesverfassungsgericht kam es aber vor allem auf die Rechte der
       Sterbewilligen an.
       
       ## „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“
       
       Dabei postulierten die Richter zum ersten Mal ein „Recht auf
       selbstbestimmtes Sterben“, das sie aus der Menschenwürde und dem
       allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableiteten. Die Entscheidung, zu sterben,
       sei ein „Akt autonomer Selbstbestimmung“, der von Staat und Gesellschaft zu
       respektieren sei. Der Mensch dürfe nicht zu einem Leben gedrängt werden,
       das „in unauflösbarem Widerspruch zum eigenen Selbstverständnis steht“.
       
       Nicht nur Todkranke haben ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“, so die
       Richter. Das Recht stehe dem Menschen vielmehr „in jeder Phase seiner
       Existenz“ zu. Jeder könne entscheiden, seinem Leben „entsprechend seinem
       Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit“ ein Ende setzen. Das
       Grundgesetz verbiete eine Bewertung solcher Entscheidungen anhand
       religiöser Gebote, gesellschaftlicher Mehrheitsauffassungen oder objektiver
       Vernünftigkeit.
       
       Das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ umfasst nach der Karlsruher
       Konzeption auch das Recht, sich dabei von anderen helfen zu lassen. Zwar
       richtet sich das strafrechtliche Verbot nur an die Suizidhelfer. Es sei
       jedoch zugleich ein „schwerer Eingriff“ in die Grundrechte der
       Sterbewilligen, wenn ihnen so die „Möglichkeit einer schmerzfreien und
       sicheren Selbsttötung“ genommen werde.
       
       Die Richter betonen, dass der Bundestag das „Recht auf selbstbestimmtes
       Sterben“ durchaus durch Gesetz einschränken durfte. Ein solches Gesetz
       müsse aber einen legitimen Zweck verfolgen und verhältnismäßig sein.
       
       Den legitimen Zweck von Paragraf 217 sahen die Richter durchaus. Die
       völlige Freigabe der Suizidhilfe führe zu Gefahren für die Autonomie am
       Lebensende und das Recht auf Leben. Alte Menschen könnten sich entgegen
       ihren eigentlichen Wünschen für einen Suizid entscheiden, um anderen nicht
       zur Last zu fallen.
       
       Auch seien Überversorgung in der Medizin und Versorgungslücken in der
       Pflege geeignet, Suizidwünsche auszulösen. Zudem prüften die
       Sterbehilfevereine zu wenig, ob ein Sterbewunsch wirklich frei
       verantwortlich ist oder durch psychische Krankheiten ausgelöst wurde.
       
       ## Paragraf 217 für unverhältnismäßig erklärt
       
       Paragraf 217 sei jedoch unverhältnismäßig, so das Gericht, weil die
       Belastung des einzelnen Sterbewilligen nicht mehr in einem vernünftigen
       Verhältnis zu den Vorteilen für die Allgemeinheit stehe. Zwar beschränke
       sich das Verbot der Suizidhilfe auf „geschäftsmäßige“ Angebote.
       Alternativen hierzu bestünden aber nur theoretisch.
       
       Ärzte seien derzeit „nur in Ausnahmefällen“ bereit, Suizidhilfe zu leisten.
       Die Berufsordnungen der Ärzte verbieten die Suizidhilfe sogar in weiten
       Teilen Deutschlands. „Solange diese Situation fortbesteht“, gebe es „einen
       tatsächlichen Bedarf“ an geschäftsmäßiger Suizidhilfe, folgerten die
       Verfassungsrichter.
       
       Auch Angebote der Palliativmedizin halten die Richter für keinen
       ausreichenden Ersatz. Sie seien zwar geeignet, die Zahl der sterbewilligen
       Todkranken zu verringern. Es bestehe aber keine Pflicht, solche Angebote
       anzunehmen. Auch die Ablehnung von Alternativen zum Suizid sei vom Recht
       auf Selbstbestimmung umfasst, betonte die federführende Richterin Sibylle
       Kessal-Wulf, die einst von der CDU nominiert wurde.
       
       Das Gericht erklärte Paragraf 217 nun für unverhältnismäßig und damit für
       „nichtig“. Die Richter sahen keine Möglichkeit, die Verbotsnorm bestehen zu
       lassen und verfassungskonform auszulegen, da dies den Willen des
       Gesetzgebers verfälscht hätte. Das Verbot ist damit sofort außer Kraft. Zu
       Verurteilungen hatte Paragraf 217 noch nicht geführt, weil die Vereine das
       Verbot beachteten.
       
       Eine Neuregelung der Suizidhilfe ist aber durchaus möglich, so die Richter.
       So könnte der Bundestag Aufklärungspflichten und Wartefristen einführen. Er
       könnte auch eine Genehmigungspflicht für Sterbehilfevereine einführen, um
       ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. „Besonders gefahrträchtige“ Formen der
       Suizidhilfe könnten sogar strafrechtlich verboten werden, wobei die
       Richter hierfür keine Beispiele nannten.
       
       Das Gericht regte zudem an, die Berufsordnungen für Ärzte und Apotheker zu
       reformieren, um ein „konsistentes“ Schutzkonzept zu schaffen. Eventuell
       seien auch „Anpassungen des Betäubungsmittelrechts“ erforderlich, damit das
       in der Schweiz gebräuchliche Suizidmedikament Natrium-Pentobarbital auch
       in Deutschland Sterbewilligen verschrieben werden kann.
       
       ## Der Bundestag ist wieder gefordert
       
       Der Bundestag muss sich bald wieder mit der geschäftsmäßigen Suizidhilfe
       beschäftigen. Dafür sprachen sich in Karlsruhe sowohl Befürworter als auch
       Gegner des vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Verbots aus.
       
       Ex-Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) befürchtet, dass das Urteil
       geeignet ist, einer „Normalisierung der Selbsttötung als Behandlungsoption
       den Weg zu bereiten“. Sozialstaatssekretärin Kerstin Griese (SPD) sagte:
       „Suizidhilfe darf kein normaler Vorgang werden wie etwa das Verschreiben
       von Antibiotika.“ Griese hatte 2015 das Gesetz mitformuliert.
       
       Gröhe und Griese wollen nun – nach ausführlicher Analyse des Urteils – ein
       Gesetz auf den Weg bringen, das vor allem das Verfahren der Suizidhilfe
       regelt. „Wichtig ist, dass die Dauerhaftigkeit und die Ernsthaftigkeit des
       Sterbewunsches gründlich geprüft wird“, sagte Gröhe nach der
       Urteilsverkündung.
       
       Auch Katja Keul, Rechtspolitikerin der Grünen, sieht jetzt den Gesetzgeber
       am Zug. Sie hatte damals, wie die Mehrheit der Grünen, das Verbot
       abgelehnt. Nun will aber auch sie Anforderungen an Sterbehilfevereine
       definieren, damit es keinen Wildwuchs gibt. Auf Strafandrohungen könne
       dabei aber verzichtet werden.
       
       Wichtiger noch ist für Keul, die vom Bundesverfassungsgericht angestoßene
       Liberalisierung gesetzlich zu vollenden. Insbesondere eine Änderung des
       Betäubungsmittelgesetzes sei erforderlich, um die Verschreibung von bisher
       verbotenen Suizidmedikamenten zu erlauben.
       
       Für Rechtsanwalt Wolfgang Putz, der regelmäßig Sterbewillige vertritt, ist
       die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes nicht mehr aufzuhalten.
       Schließlich habe das Verwaltungsgericht Köln dem Bundesverfassungsgericht
       im letzten November genau diese Frage zur Prüfung vorgelegt. Die Kölner
       Richter halten es für verfassungswidrig, dass der Erwerb von
       Betäubungsmitteln zur Selbsttötung in Deutschland generell verboten ist.
       
       Roger Kusch, Chef des Suizidhilfe-Vereins Sterbehilfe Deutschland will nun
       wieder seine Tätigkeit aufnehmen. „Wir können wieder genau so Sterbehilfe
       leisten wie bis zum November 2015.“ Seit 2010 hatte der Verein rund 250
       Mitglieder bei ihrem Suizid unterstützt. Der andere hierzulande aktive
       Verein, Dignitas Deutschland, will am Montag bekannt geben, wie es
       weitergeht.
       
       27 Feb 2020
       
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