# taz.de -- Urteil des Bundesgerichtshofs: Sieg für Werbeblocker
       
       > Der BGH urteilt: Die Blockade „nerviger Werbung“ im Internet ist kein
       > unlauterer Wettbewerb. Der Springer-Verlag sieht die Pressefreiheit
       > bedroht.
       
 (IMG) Bild: Können Adblocker den Medienriesen Springer zum Wanken bringen? Wohl kaum, sagen Richter des BGH
       
       Karlsruhe taz | Werbeblocker für Webseiten sind zulässig. Das entschied
       jetzt der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil. Eine entgegengesetzte
       Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln wurde dabei aufgehoben.
       
       Das Kölner Startup-Unternehmen Eyeo bietet seit 2011 die Browsererweiterung
       AdBlock Plus an. Nach Unternehmensangaben ist AdBlock Plus der weltweit
       meistgenutzte Werbeblocker. In Deutschland ist er auf fünf Prozent aller
       internetfähigen Geräten installiert, das sind rund 10 Millionen Computer
       und Smartphones. Geklagt hatte der Axel Springer Verlag, der die
       Werbeeinnahmen auf seinen Webseiten, zum Beispiel bild.de und welt.de,
       beeinträchtigt sah.
       
       AdBlock Plus arbeitet mit zwei Listen. Auf einer Blacklist wird
       grundsätzlich jede Online-Werbung registriert. Da sich Eyeo aber nur gegen
       „nervige“ Werbung wendet, werden in einer Whitelist „akzeptable“
       Werbeeinblendungen gesammelt, die zugelassen bleiben. In einer Aufstellung
       von über zehn Kriterien definiert Eyeo, wann Werbung „nervt“ – zum
       Beispiel, wenn Musik von sich aus zu spielen beginnt oder wenn sich ein
       Werbebanner quer über redaktionelle Inhalte legt.
       
       Kleine und mittlere Unternehmen können ihre „akzeptable Werbung“ kostenlos
       auf die Whitelist setzen, große Unternehmen müssen dafür bezahlen. Als
       „groß“ gilt eine Webseite, wenn sie mindestens 200 Millionen Werbekontakte
       im Monat präsentiert. Für die Whitelist-Aufnahme der Werbung auf einer
       derartigen Seite verlangt Eyeo 30 Prozent des so ermöglichten
       „zusätzlichen“ Werbeumsatzes dieser Seite.
       
       Rund 90 Prozent der AdBlock plus-Nutzer lassen sich nach Eyeo-Angabe
       „akzeptable“ Werbung anzeigen. Es ist aber auch möglich, sämtliche Werbung
       auf Webseiten ausblenden zu lassen. Dafür wirbt Eyeo jedoch nicht,
       schließlich lebt das Unternehmen, das weltweit rund 100 Mitarbeiter
       beschäftigt, von den Lizenzeinnahmen.
       
       ## Auch andere Medien hatten geklagt
       
       Springer war weder bereit, an Eyeo für die Aufnahme in die Whitelist zu
       bezahlen, noch war der Verlag bereit, Reichweiteneinbußen der Werbung auf
       seinen Seiten hinzunehmen. Insgesamt hätten, je nach Seite, 23 bis 35
       Prozent der Nutzer einen der verschiedenen Werbeblocker installiert. Um
       sein Geschäftsmodell zu verteidigen, klagte Springer gegen Eyeo wegen
       unlauteren Wettbewerbs. In Parallelverfahren hatten auch andere Medien wie
       die Zeit, die Süddeutsche Zeitung, der Spiegel und RTL gegen Eyeo geklagt.
       
       Die Klagen der Verlage hatten zunächst unterschiedlichen Erfolg. Die
       Oberlandesgerichte (OLG) in München und Hamburg entschieden für Eyeo.
       Dagegen siegte Springer vor dem OLG Köln. Die Kölner Richter hielten den
       Werbeblocker zwar nicht generell für rechtswidrig, sie stuften aber die
       Verbindung von Whitelist und Blacklist als „aggressive geschäftliche
       Handlung“ ein. Sie bringe Unternehmen dazu, eine Leistung zu bezahlen (die
       Aufnahme in die Whitelist), die sie eigentlich gar nicht benötigen.
       
       Gegen das Kölner Urteil waren beide Seiten in Revision gegangen. Eyon
       wollte sein Geschäftsmodell retten und Springer verlangte ein völliges
       Verbot von Werbeblockern – unabhängig von der Whitelist. „Auf die Dauer
       führen Werbeblocker dazu, dass Qualitätsjournalismus aus dem Netz
       verschwindet“, warnte Springer-Anwalt Thomas Winter in der mündlichen
       Verhandlung vor dem BGH.
       
       Doch das oberste deutsche Zivilgericht entschied zugunsten von Eyeo. Der
       Werbeblocker stelle keinen unlauteren Wettbewerb dar. Weder behindere Eyon
       gezielt das Geschäft des Springer Verlags noch handele es aggressiv gegen
       sonstige Marktteilnehmer, etwa Springers Werbepartner.
       
       ## Springer-Anwalt kündigt Verfassungsbeschwerde an
       
       In einer Interessensabwägung war es ausschlaggebend, dass sich der
       Springer-Verlag gegen AdBlock Plus „schützen“ kann, indem er Nutzer mit
       Werbeblockern auf seinen Webseiten ausschließt. Der Nutzer müsse dann
       entscheiden, ob er seinen Werbeblocker für Springer-Seiten ausschaltet oder
       auf die Inhalte von bild.de und welt.de verzichtet. Der damit verbundene
       Reichweitenverlust sei dem Verlag „zumutbar“, so der Vorsitzende Richter
       Thomas Koch.
       
       Es liege auch keine „allgemeine Marktbehinderung“ vor, so Koch, denn es
       gebe „keine hinreichenden Anhaltspunkte“, dass das Geschäftsmodell mit
       kostenlosen Web-Inhalten durch Werbeblocker „zerstört“ wird.
       
       Noch im Gerichtssaal kündigte der zweite Springer-Anwalt Cornelis Lehment
       eine Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil an. „Der BGH hat die
       Bedeutung der Pressefreiheit für die Demokratie überhaupt nicht erkannt“,
       sagte Lehment.
       
       19 Apr 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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