# taz.de -- Rechtswidrige Abschiebepraxis: Rechte hat auch, wer geduldet ist
       
       > Ein Urteil des Landgerichts Verden stärkt die Asylsuchenden: Bei gültiger
       > Duldung darf der Geflüchtete nicht einfach schnell abgeschoben werden.
       
 (IMG) Bild: Diesen Demontrant:innen dürfte das Urteil aus Verden nicht weit genug gehen
       
       Bremen taz | Die bisherige Abschiebepraxis der niedersächsischen Behörden
       hat das Landgericht Verden in einem Urteil jetzt für rechtswidrig erklärt.
       Es stellt darin fest, dass ausreisepflichtige Geflüchtete nicht an dem Tag
       abgeschoben werden dürfen, an dem ihre Duldung ausläuft – so wie es bisher
       üblich war. Damit soll verhindert werden, dass die Betroffenen vorab von
       der drohenden Abschiebung erfahren und untertauchen. Diese Praxis ist gemäß
       dem Urteil aber rechtswidrig, da bei einer gültigen Duldung gar [1][nicht
       abgeschoben werden darf] – sondern nur dann, wenn diese abgelaufen oder
       widerrufen worden ist.
       
       Im konkreten Fall geht es um einen Ivorer, der 2017 nach Deutschland kam.
       Sein Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
       abgewiesen – mit der Begründung, dass laut den Regeln des
       Dublin-III-Abkommens Italien für ihn zuständig sei. Also sollte er
       abgeschoben werden.
       
       2018 und 2019 scheiterten Abschiebungen, weil der Mann gar nicht zuhause
       war – den Behörden sagte er anschließend, er sei [2][aus Angst vor der
       Polizei nachts oft nicht in seiner Wohnung gewesen]. Danach erhielt er
       zunächst fortlaufende Duldungen von maximal drei Monaten, ehe er im
       September 2022 erneut abgeschoben werden sollte.
       
       Mittlerweile hatte der Mann einen Job, eine Wohnung gemietet und seine
       Lebensgefährtin nach islamischem Recht geheiratet. Als die Polizei dann
       kam, um ihn abzuholen, krallte er sich am Türrahmen fest, seine Frau ließ
       ihn nicht los. Also wurde er festgenommen und noch am selben Tag wegen
       „Fluchtgefahr“ in Abschiebehaft genommen.
       
       ## „Fluchtgefahr“ bestand nicht
       
       Doch diese Haft war rechtswidrig, urteilte das Landgericht Verden, das die
       sofortige Haftentlassung anordnete. Begründung: Am Tag der versuchten
       Abschiebung war die Duldung weder erloschen noch widerrufen. Zwar schrieb
       die Ausländerbehörde: „Die Duldung erlischt mit der Ausreise“ – eine
       Abschiebung sei aber eben keine Ausreise, urteilten die Richter:innen.
       
       Eine Abschiebung hätte also nicht erfolgen dürfen, eine Inhaftierung aber
       auch nicht – eine „Fluchtgefahr“ erkannte das Landgericht angesichts des
       Verhaltens des Betroffenen nicht an. Unter anderem hatte er selbst einen
       gültigen Reisepass vorgelegt, zudem habe er sich seiner Abschiebung nicht
       entzogen. Dem [3][niedersächsischen Flüchtlingsrat] gilt er als „gut
       integriert“.
       
       Es gibt aber noch einen Grund, wieso das Vorgehen der Behörden rechtswidrig
       war: Der Ivorer wurde schon seit Mai 2019 – also mehr als drei Jahre –
       geduldet. Und wer länger als ein Jahr am Stück geduldet wurde, dem muss die
       Abschiebung einen Monat vorher angekündigt werden, stellt das Landgericht
       Verden klar. Denn die Geflüchteten müssen Zeit haben, noch Rechtsmittel
       einzulegen und ihre Angelegenheiten in Deutschland zu regeln. Erst wenn die
       Betroffenen dann zum angekündigten Termin nicht erscheinen, können sie auch
       in Abschiebehaft genommen werden.
       
       „Das passiert nicht“, sagt Muzaffer Öztürkyilmaz vom Flüchtlingsrat
       Niedersachsen zu der Pflicht der Behörden, schon länger Geduldeten ihre
       Abschiebung anzukündigen. „Bei den Abschiebungen läuft vieles nicht
       rechtsstaatlich ab.“ Er sieht die Entscheidung des Gerichts als
       „grundsätzlich positiv“ an, ebenso wie der Anwalt Sven Sommerfeldt, der sie
       für den Betroffenen erstritten hat und von einem „Grundsatzurteil“ spricht.
       „Das stärkt die Rechte der Betroffenen“, sagt [4][Öztürkyilmaz]:
       Allerdings fürchtet er, dass die Behörden dem Problem durch eine klarere
       Formulierung leicht abhelfen können: „Die Duldung erlischt mit dem Tage der
       Abschiebung.“
       
       Beim Landkreis Verden ist das Gerichtsurteil „noch in der rechtlichen
       Prüfung“, sagt eine Sprecherin. Zugleich vertritt man die Auffassung, dass
       es sich um eine Entscheidung im Einzelfall handele, und nicht um eine
       grundsätzliche über die bisherige Praxis der Ausländerbehörden.
       „Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer:innen“ könnten grundsätzlich
       „auch vor dem zeitlichen Ablauf der Duldung abgeschoben werden.“ Etwas
       anderes habe das Landgericht Verden auch nicht festgestellt.
       
       4 Oct 2022
       
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