# taz.de -- Nach der Berliner Wahl: Warten auf das Anti-Gesetz
       
       > Kann Kanzler Friedrich Merz mit einem Bundesgesetz die
       > Vergesellschaftungspläne der Berliner Linken stoppen? Am Ende wird
       > Karlsruhe entscheiden.
       
 (IMG) Bild: Demonstration in Berlin unter dem Motto „Her mit den Wohnungen“ im September 2026
       
       Die schwarz-rote Koalition im Bund will mit einem Bundesgesetz die
       Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen in den Ländern verhindern. Doch
       wäre ein derartiges Verhinderungsgesetz rechtlich zulässig?
       
       Schon Anfang Juli [1][beschloss der Koalitionsausschuss] von CDU/CSU und
       SPD auf Bundesebene: „Um den privaten Wohnungsbau nicht zu gefährden, wird
       durch Bundesgesetz geregelt, dass die Verstaatlichung privater
       Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftungsgesetze auf Länderebene nicht
       mehr möglich ist.“ Nach der Berliner Wahl vom Sonntag, bei der die Linke
       stärkste Partei wurde und die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen
       zur Bedingung einer Regierungskoalition machte, hat Bundeskanzler Friedrich
       Merz den Plan bekräftigt.
       
       Ein derartiges Vergesellschaftungsverbot gälte nicht nur für Gesetze, die
       das Berliner Abgeordnetenhaus beschließt. Es würde auch die in Berlin
       geplante Volksinitiative für ein Vergesellschaftungsgesetz blockieren.
       
       ## Was das Grundgesetz erlaubt
       
       Wie ein Bundesgesetz aussehen soll, ist bisher unklar. Bekannt ist nur,
       dass es innerhalb der Bundesregierung von Innenminister Alexander Dobrindt
       (CSU) vorbereitet wird und nicht von Justizministerin Stefanie Hubig (SPD).
       Das Innenministerium nennt noch keinen Zeitplan, wann es erste Eckpunkte
       oder einen ersten Gesetzentwurf vorlegen will; es fänden noch
       „regierungsinterne Beratungen“ statt. Die Regierungsbildung in Berlin wird
       darauf nicht warten können.
       
       Das Grundgesetz sieht in [2][Artikel 15] vor: „Grund und Boden,
       Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung
       durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in
       Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt
       werden.“ Von der Möglichkeit wurde noch nie Gebrauch gemacht.
       
       Der Bund beruft sich für sein geplantes Anti-Gesetz auf Art. 74 Abs. 1 Nr.
       15 des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung
       für die „Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und
       Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der
       Gemeinwirtschaft“. Das heißt, wenn der Bund die Materie abschließend und
       zulässig regelt, sind die Bundesländer blockiert.
       
       ## Was interessiert das Bayern?
       
       Zunächst muss ein derartiges Bundesgesetz allerdings für einheitliche
       Lebensverhältnisse oder die Rechtseinheitlichkeit „erforderlich“ sein. Das
       ist fraglich, weil Vergesellschaftungen in Berlin ja nicht den
       Wohnungsmarkt in Bayern betreffen. Die Bundesregierung wird aber wohl
       argumentieren, dass ein bundeseinheitliches Verbot nötig sei, um
       verunsicherte Investoren zu beruhigen.
       
       Relativ klar ist, dass ein reines Verbotsgesetz nicht möglich wäre. Denn
       das Bundesverfassungsgericht hat 2021 erklärt, dass ein Bundesgesetz im
       Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nicht ausschließlich dazu dienen
       darf, „den Landesgesetzgeber von der Gesetzgebung auszuschließen“. Darauf
       bezog sich wohl auch Justizministerin Hubig, als sie Ende Juli im
       Handelsblatt-Interview sagte: „Ein pauschales Verbot ist sicher nicht
       möglich.“
       
       Doch es gibt auch viele andere Möglichkeiten, Vergesellschaftungen zu
       erschweren. So fordert ein Bundesratsantrag von Bayern ein Gesetz, in dem
       „unmittelbare und äquivalente“ Entschädigungen vorgeschrieben werden. Dann
       müsste Berlin die Wohnungsgesellschaften zum Verkehrspreis entschädigen,
       und zwar durch Geld und nicht durch Schuldverschreibungen oder Ähnliches,
       wie bisher geplant.
       
       ## Weg nach Karlsruhe
       
       Sollte der Bund tatsächlich ein derartiges Anti-Vergesellschaftungs-Gesetz
       beschließen, könnte Berlin dagegen das Bundesverfassungsgericht anrufen.
       Bis zu einem Urteil könnte das Anti-Gesetz in Kraft bleiben. Berlin könnte
       in Karlsruhe zwar eine einstweilige Anordnung beantragen, die in dieser
       Konstellation aber wohl nicht ergehen würde.
       
       Wie das Bundesverfassungsgericht dann nach einigen Jahren entscheiden
       würde, kann derzeit niemand seriös vorhersehen, insbesondere nicht, solange
       der Bund nicht konkret sagt, wie ein Anti-Gesetz-Entwurf aussehen soll.
       
       Doch auch ohne Anti-Gesetz des Bundes würde eine Berliner
       Vergesellschaftung wohl beim Bundesverfassungsgericht landen. Schließlich
       würden dann wohl die betroffenen Wohnungsunternehmen klagen. Sie dürften
       argumentieren, dass die Vergesellschaftung unverhältnismäßig ist, weil es
       weniger einschneidende und effizientere Mittel gegen Wohnungsnot und hohe
       Mieten gebe. Außerdem würden sie wohl auf höhere Entschädigungen klagen.
       
       22 Sep 2026
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://dserver.bundestag.de/btd/21/077/2107781.pdf
 (DIR) [2] https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_15.html
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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