# taz.de -- Medizinisches Cannabis: Grünes in der Grauzone
       
       > Medizinalcannabis ist seit der Teillegalisierung von 2024 leicht
       > erhältlich. Dabei machen Händler von gesetzlichen Grauzonen Gebrauch.
       
 (IMG) Bild: Seit der Teillegalisierung von 2024 ist der Import von Cannabis nach Deutschland stark angestiegen
       
       Nur 60 Minuten nachdem ich bei einem Selbstversuch im Internet auf die
       Werbung geklickt habe, klingelt es an der Tür. Ein Uber-Lieferant hält eine
       Papiertüte in der Hand, darin befinden sich fünf Gramm der Cannabissorte
       „Tannenbusch“.
       
       Dabei handelt es sich um ein neues Produkt des Deutschrappers und
       selbsternannten „Ganja-Barons“ SSIO. Der Rapper vertreibt Cannabis
       neuerdings unter seiner eigenen Marke, benannt nach dem Bezirk in Bonn, in
       dem der Musiker aufgewachsen ist. Dass sein „Haschbusiness nicht
       durchschaubar wie getönte Scheiben“ ist, gab SSIO bereits 2019 auf dem
       Track „Warum lügst du?“ zu.
       
       Nun scheint dem Rapper der Sprung vom Drogenboss zum Unternehmer gelungen
       zu sein – und das, ohne [1][das Geschäftsmodell] gewechselt zu haben. Im
       Internet wirbt er mit einer Zustellung der Ware in weniger als einer Stunde
       in Berlin und anderen Großstädten Deutschlands.
       
       Durch die [2][2024 erfolgte Teillegalisierung von Cannabis] fallen der
       Vertrieb und Konsum von Cannabis nicht mehr unter das
       Betäubungsmittelgesetz. Illegal ist der Verkauf im Normalfall aber
       weiterhin. Eine Ausnahme stellt der Handel mit [3][medizinischem Cannabis]
       dar, für den Händler bei den entsprechenden bundesbehördlichen
       Zulassungsstellen Genehmigungen erhalten können.
       
       Zwar bleibt es als Medikament verschreibungspflichtig. Doch seit Cannabis
       nicht mehr als Betäubungsmittel gehandelt wird, ist die Verschreibung eine
       reine Formsache. Und ein potenzieller [4][Missbrauch von Medizinalcannabis]
       umso leichter.
       
       ## Verschreibungsgrund frei wählbar
       
       SSIO präsentiert sich auf tannenbusch.de im weißen Kittel. Mit der Hand
       weist er auf einen Button mit der Aufschrift „Zur Telemedizin“. Dahinter
       verbirgt sich ein Formular samt Anleitung: „So wirst du Patientin.“ Nötig
       für den erfolgreichen Abschluss des Bestellvorgangs von medizinischem
       Marihuana ist, einen Verschreibungsgrund auszusuchen: Schlafstörungen,
       Migräne, chronische Schmerzen. Auch zur Behandlung von Multipler Sklerose
       kann Cannabis dienen.
       
       Wenige Minuten nach Ausfüllen des Fragebogens fliegt ein ärztliches
       Gutachten ins E-Mail-Postfach und zur ausgewählten Apotheke. Diese händigt
       das bestellte Cannabis an den Lieferdienst aus. Unternehmen wie Gogreen,
       Nordleaf und Bloomberg werben mit dem niederschwelligen Bestellservice,
       verweisen auf das Formular und von dort direkt auf Bestellseiten mit
       Dutzenden Cannabisprodukten.
       
       Nach Einschätzung von Stefan Schmidt vom Berliner Apothekerverband legt das
       gesamte Geschäftsmodell nahe, „dass der Gesetzgeber solche Modelle nicht im
       Kopf hatte“, als 2024 das Cannabisgesetz in Kraft trat. „Eine
       Diagnosestellung mit einem schablonenartigen Kurzfragebogen und ohne
       persönlichen Kontakt zu einer Ärztin oder einem Arzt“ werde
       Patient:innen laut Schmidt nicht gerecht.
       
       Außerdem ist Schmidt bei Durchsicht der Bestellplattformen aufgefallen,
       dass diese einen „auffälligen Schwerpunkt auf THC-reichen Sorten“ haben.
       Dieses Angebot sei „nicht wirklich dafür da, Krankheitsbilder zu behandeln,
       die klassischerweise mit Medizinalcannabis behandelt werden“, bemerkt der
       Apotheker.
       
       Die Bewerbung von Medikamenten ist mit dem sogenannten
       Heilmittelwerbegesetz zudem stark reguliert. Auch das Cannabisgesetz von
       2024 sieht explizit ein „generelles Werbe- und Sponsoringverbot für
       Cannabis“ vor.
       
       Die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg erklärte auf Anfrage der taz, man
       führe gerade ein Verfahren zu der Frage durch, wo eine zulässige
       Information zu Medizinalcannabis ende und wo die unzulässige Werbung für
       verschreibungspflichtige Arzneimittel beginne. Die Zentrale ist mit einer
       entsprechenden Klage gegen das Unternehmen „Bloomwell“ vor den
       Bundesgerichtshof gezogen. Ein Urteil wird für den 26. März erwartet.
       
       17 Mar 2026
       
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