# taz.de -- Deutschland und der Iran-Krieg: Bundesregierung könnte US-Angriffe behindern, wenn sie wollte
       
       > Donald Trump lobte deutsche Hilfe. Doch eigentlich darf die Regierung
       > keine Angriffskriege unterstützen. Flüge über Deutschland könnte sie
       > verbieten.
       
 (IMG) Bild: Eine amerikanische Transportmaschine vom Typ C17 Globemaster hebt von der US-Luftwaffenbasis in Ramstein ab
       
       Deutschland könnte den USA Überflugrechte verweigern, um zu zeigen, dass es
       mit [1][dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen Iran] nicht
       einverstanden ist. Die Bundesregierung kann zu einer derartigen
       Verweigerung aber nicht gerichtlich verpflichtet werden.Spanien verweigerte
       den USA bei Beginn des Angriffs auf Iran die Nutzung der US-Stützpunkte in
       Rota und Morón. Der Angriff auf Iran verstoße gegen das Gewaltverbot der
       UN-Charta. Die US-Regierung hat daraufhin rund ein Dutzend Tankflugzeuge
       für die Luftbetankung ihrer Kampfflugzeuge und Bomber auf andere
       US-Stützpunkte verlegt, [2][unter anderem auf die Airbase Ramstein in
       Deutschland.]
       
       US-Präsident Donald Trump hat die deutsche Unterstützung beim Besuch von
       Bundeskanzler Merz in Washington ausdrücklich gelobt. Er sagte: „They're
       letting us land in certain areas“ (sie lassen uns in bestimmten Gebieten
       landen) und „they're just making it comfortable“ (sie machen es uns
       bequem).
       
       Dass die USA den US-Stützpunkt Ramstein nutzen können, beruht auf dem
       Nato-Truppenstatut, einem deutsch-amerikanischen Zusatzabkommen hierzu und
       auf dem deutsch-amerikanischen Aufenthaltsvertrag. Diese jahrzehntealten
       Verträge können gekündigt werden. Für den Aufenthaltsvertrag gilt zum
       Beispiel eine Frist von zwei Jahren. Eine Pflicht zur Stationierung von
       alliierten Truppen in Deutschland ergibt sich auch nicht aus dem
       Zwei-plus-vier-Vertrag, der 1990 den Weg zur deutschen Wiedervereinigung
       ebnete.
       
       Die USA haben nach dem Nato-Truppenstatut die „Pflicht, das Recht des
       Aufnahmestaats zu achten“. Sie sind also an das deutsche Recht gebunden, zu
       dem laut Grundgesetz auch die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“
       gehören, inklusive Gewaltverbot. Allerdings sind die USA auch ganz direkt
       an das Gewaltverbot gebunden, das sich ja aus der UN-Charta ergibt.
       
       ## Überflugrechte stehen auf einem anderen Blatt
       
       Aus der grundsätzlichen Erlaubnis, die Airbase Ramstein zu nutzen, ergeben
       sich aber nicht automatisch Überflugrechte aller Art über den deutschen
       Luftraum. Vielmehr [3][sind hierfür weitere deutsche Genehmigungen
       erforderlich.] So hat Deutschland den USA Überflugrechte zum Beispiel im
       israelisch-arabischen Jom-Kippur-Krieg 1973 und bei der Bombardierung der
       libyschen Hauptstadt Tripolis durch die USA 1986 verweigert. Während des
       Irakkriegs der USA 2003 lehnte Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) zwar
       demonstrativ eine deutsche Beteiligung ab, erteilte aber Überflugrechte.
       
       Auch in der aktuellen Situation ist nicht damit zu rechnen, dass die
       Bundesregierung Überflugrechte verweigert. Kanzler Friedrich Merz erklärte
       ausdrücklich, dass er an „völkerrechtlichen Einordnungen“ wenig
       interessiert sei. Es sei auch „nicht der Moment, unsere Partner und
       Verbündeten zu belehren“. Er will offensichtlich den US-Präsidenten nicht
       verärgern, auch aus Sorge, Trump könnte US-Truppen aus Deutschland abziehen
       und so den Schutz für Deutschland verringern.
       
       Rechtlich ist Deutschland zwar verpflichtet, keine Beihilfe zum
       Angriffskrieg zu leisten. Das ergibt sich aus Grundgesetz-Artikel 26.
       Allerdings gibt es keine Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht mit
       dieser Frage direkt zu befassen. Auch das Völkerstrafgesetzbuch bedroht die
       Beihilfe zu einem Angriffskrieg nur dann mit Strafe, wenn jemand
       „tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln
       eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken“. Dass Kanzler Merz in der
       Lage ist, Donald Trump zu kontrollieren oder zu lenken, wird wohl niemand
       behaupten.
       
       ## Auch der Umweg ist kompliziert
       
       Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Sommer 2025 in seinem
       Ramstein-Urteil festgestellt, dass deutsche Grundrechte wie das Recht auf
       Leben grundsätzlich auch Ausländer im Ausland gegen Akte einer
       ausländischen Macht schützen. Voraussetzung einer derartigen deutschen
       Schutzpflicht ist allerdings ein ausreichender Bezug zur deutschen
       Staatsgewalt und eine ernsthafte Gefahr, dass lebensschützendes Völkerrecht
       systematisch verletzt wird. Es ging in diesem Urteil um US-Drohnenangriffe
       im Jemen, [4][die über Ramstein gesteuert wurden.] Eine systematische
       Verletzung des Gewaltverbots kann bei Donald Trump inzwischen angenommen
       werden. Allerdings dürfte umstritten sein, ob das Gewaltverbot
       (völkerrechtlich gesehen) neben der Souveränität der Staaten auch das Leben
       der jeweiligen Bürger schützt.
       
       Doch selbst wenn das Bundesverfassungsgericht auf Klage iranischer
       Bürger:innen zu dem Schluss käme, dass die Bundesregierung ihnen
       gegenüber eine Pflicht zum Schutz des Lebens von Iraner:innen hat, so
       ergäbe sich daraus noch keine Pflicht der Bundesregierung, den US-Einsatz
       gezielt zu behindern. Weil der Spielraum bei der Ausfüllung einer
       Schutzpflicht sehr weit ist, würde es genügen, wenn die Bundesregierung
       verbal gegen den Iran-Krieg protestiert oder kritische Fragen stellt.
       
       7 Mar 2026
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Angriffe-auf-den-Iran/!6158764
 (DIR) [2] https://www.tageblatt.lu/International/Madrid-verweigert-USA-Unterstuetzung-im-Iran-Krieg-25583.html%5D
 (DIR) [3] /Die-USA-haben-keine-automatischen-Ueberflugrechte/!1090069/%5D
 (DIR) [4] https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-ramstein-drohnen-urteil-massstaebe-schutzauftrag-schutzpflicht-deutschland-grundrechte
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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