# taz.de -- Verfassungsbeschwerde abgelehnt: Mietpreisbremse ist weiter verfassungsmäßig
       
       > Es wird weiter gebremst. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage einer
       > Immobilienbesitzerin gegen die Mietpreisbremse abgelehnt.
       
 (IMG) Bild: „Die Miete ist zu hoch“-Demo in Berlin am 1. Juni 2024
       
       Die Mietpreisbremse für neue Mietverträge verstößt nicht gegen das
       Grundgesetz, auch wenn sie immer wieder verlängert wird. Das hat das
       Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss
       entschieden.
       
       Die Mietpreisbremse wurde im März 2015 von der großen Koalition auf
       Bundesebene eingeführt. Sie soll den Anstieg der Miethöhe bei
       Neuvermietungen bremsen. Die Landesregierungen können demnach „Gebiete mit
       angespannten Wohnungsmärkten“ festlegen. In diesen Gebieten darf die Miete
       zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses in der Regel die ortsübliche
       Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Ausnahmen gelten unter
       anderem für Neubauten.
       
       Mittlerweile gilt die Mietpreisbremse in 627 deutschen Städten und
       Gemeinden. Nur in Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und dem Saarland wird
       das Instrument gar nicht angewandt. Der Bundestag hat die gesetzlichen
       Regelungen, die 2015 auf fünf Jahre befristet eingeführt worden war,
       inzwischen [1][zwei Mal verlängert], 2020 und zuletzt im Juli 2025.
       
       Von Anfang an äußerten [2][Hauseigentümer:innen] Zweifel, ob die
       Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Doch schon 2019 hatte
       das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Verfassungsbeschwerde
       abgelehnt.
       
       ## Auch die verlängerte Mietpreisbremse wurde gebilligt
       
       Eine Berliner Hauseigentümerin, die wegen der Mietpreisbremse zur
       [3][Rückzahlung überhöhter Miete verurteilt wurde], probierte es dann
       allerdings erneut. Sie argumentierte, dass die Verlängerung der
       Mietpreisbremse 2020 unzulässig in ihr Grundrecht auf Eigentum eingegriffen
       habe. Die Mietpreisbremse habe sich als ungeeignet erwiesen und stelle
       vielmehr ein „Investitionshindernis“ dar.
       
       Doch auch die verlängerte Mietpreisbremse wurde vom
       Bundesverfassungsgericht gebilligt. Das Grundrecht auf Eigentum schütze
       nicht „die einträglichste Nutzung des Eigentums“. Der konkrete Eingriff ins
       Eigentumsrecht sei „nicht schwerwiegend“ und „verhältnismäßig.“ Es gebe
       schließlich keine absolute Obergrenze für Mieten. Die Orientierung an
       marktüblichen Vergleichsmieten stelle die „Wirtschaftlichkeit der
       Wohnungsvermietung regelmäßig sicher“. Die Landesregierungen müssten zudem
       bei einer Verlängerung der Bremse in ihrem Bundesland prüfen, ob die
       Voraussetzungen noch gegeben sind. So sei es in Berlin nach wie vor
       gerechtfertigt, dass die Mietpreisbremse im gesamten Bundesland gilt.
       
       Die Entscheidung betrifft formell zwar nur die Verlängerung der
       Mietpreisbremse 2020. Die Argumente sind jedoch auch auf die Verlängerung
       von 2025 anwendbar.
       
       17 Feb 2026
       
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