# taz.de -- Verfassungsbeschwerde abgelehnt: Mietpreisbremse ist weiter verfassungsmäßig
> Es wird weiter gebremst. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage einer
> Immobilienbesitzerin gegen die Mietpreisbremse abgelehnt.
(IMG) Bild: „Die Miete ist zu hoch“-Demo in Berlin am 1. Juni 2024
Die Mietpreisbremse für neue Mietverträge verstößt nicht gegen das
Grundgesetz, auch wenn sie immer wieder verlängert wird. Das hat das
Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss
entschieden.
Die Mietpreisbremse wurde im März 2015 von der großen Koalition auf
Bundesebene eingeführt. Sie soll den Anstieg der Miethöhe bei
Neuvermietungen bremsen. Die Landesregierungen können demnach „Gebiete mit
angespannten Wohnungsmärkten“ festlegen. In diesen Gebieten darf die Miete
zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses in der Regel die ortsübliche
Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Ausnahmen gelten unter
anderem für Neubauten.
Mittlerweile gilt die Mietpreisbremse in 627 deutschen Städten und
Gemeinden. Nur in Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und dem Saarland wird
das Instrument gar nicht angewandt. Der Bundestag hat die gesetzlichen
Regelungen, die 2015 auf fünf Jahre befristet eingeführt worden war,
inzwischen [1][zwei Mal verlängert], 2020 und zuletzt im Juli 2025.
Von Anfang an äußerten [2][Hauseigentümer:innen] Zweifel, ob die
Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Doch schon 2019 hatte
das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Verfassungsbeschwerde
abgelehnt.
## Auch die verlängerte Mietpreisbremse wurde gebilligt
Eine Berliner Hauseigentümerin, die wegen der Mietpreisbremse zur
[3][Rückzahlung überhöhter Miete verurteilt wurde], probierte es dann
allerdings erneut. Sie argumentierte, dass die Verlängerung der
Mietpreisbremse 2020 unzulässig in ihr Grundrecht auf Eigentum eingegriffen
habe. Die Mietpreisbremse habe sich als ungeeignet erwiesen und stelle
vielmehr ein „Investitionshindernis“ dar.
Doch auch die verlängerte Mietpreisbremse wurde vom
Bundesverfassungsgericht gebilligt. Das Grundrecht auf Eigentum schütze
nicht „die einträglichste Nutzung des Eigentums“. Der konkrete Eingriff ins
Eigentumsrecht sei „nicht schwerwiegend“ und „verhältnismäßig.“ Es gebe
schließlich keine absolute Obergrenze für Mieten. Die Orientierung an
marktüblichen Vergleichsmieten stelle die „Wirtschaftlichkeit der
Wohnungsvermietung regelmäßig sicher“. Die Landesregierungen müssten zudem
bei einer Verlängerung der Bremse in ihrem Bundesland prüfen, ob die
Voraussetzungen noch gegeben sind. So sei es in Berlin nach wie vor
gerechtfertigt, dass die Mietpreisbremse im gesamten Bundesland gilt.
Die Entscheidung betrifft formell zwar nur die Verlängerung der
Mietpreisbremse 2020. Die Argumente sind jedoch auch auf die Verlängerung
von 2025 anwendbar.
17 Feb 2026
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## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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(DIR) Stefanie Hubig
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