# taz.de -- Grüne gegen Bundeshaushalt: Doch keine Organklage
       
       > Die Grünen halten den Haushalt 2025 für verfassungswidrig, weil er zu
       > wenig „zusätzliche“ Investitionen vorsieht. Deswegen nach Karlsruhe gehen
       > will die Fraktion aber nicht.
       
 (IMG) Bild: Britta Haßelmann und die von ihr (Co-)geführte Bundestagsfraktion werden keine Organklage einreichen
       
       Berlin taz | Die Grünen-Fraktion im Bundestag wird keine [1][Organklage]
       gegen den Bundeshaushalt 2025 einreichen. Die Organklage sei „nicht das
       richtige Instrument“, sagte der Grünen-Haushaltspolitiker Sebastian
       Schäfer. Stattdessen wollen die Grünen die Möglichkeit individueller
       Verfassungsbeschwerden „ausloten“, wie Fraktionsvize Andreas Audretsch
       ankündigte.
       
       Die Grünen kritisieren schon seit Monaten, dass das mit 500 Milliarden Euro
       dotierte Sondervermögen, für das die Schuldengrenze des Grundgesetzes nicht
       gilt, zweckentfremdet werde. Statt für Investitionen in Infrastruktur und
       Klimaschutz werde der zusätzliche finanzielle Spielraum letztlich für
       Wahlgeschenke wie die Mütterrente und die Absenkung der Mehrwertsteuer in
       der Gastronomie verwendet.
       
       Ausgangspunkt der Grünen-Argumentation ist die Grundgesetzänderung aus dem
       März 2025. Nachdem die CDU/CSU jahrelang eine Aufweichung der
       Schuldenbremse ablehnte, war sie nach dem Wahlsieg von Friedrich Merz
       plötzlich dazu bereit. Die Verteidigungsausgaben sollen bei der
       Schuldenbremse gar nicht mehr berücksichtigt werden und für Investitionen
       sollte es ein Sondervermögen mit 500 Milliarden Euro geben, das bei der
       Schuldenbremse nicht mitzählt.
       
       Für die Grundgesetzänderung waren im März neben den Stimmen der neuen
       schwarz-roten Koalition auch die Stimmen der Grünen erforderlich. Die
       Grünen konnten deshalb durchsetzen, dass das Sondervermögen auch für
       Ausgaben zum Klimaschutz genutzt werden kann und nur für die Finanzierung
       „zusätzlicher“ Investitionen dient. So sollte verhindert werden, dass
       ohnehin geplante Investitionen ins Sondervermögen verschoben werden und
       dann im Kernhaushalt Mittel für die Wahlgeschenke frei werden.
       
       Tatsächlich ist nun aber genau das passiert. 19 Ausgaben im Wert von rund
       20 Milliarden Euro, die bisher im Kernhaushalt finanziert wurden, sind ins
       Sondervermögen verschoben worden, darunter etwa die Erhaltung von Brücken
       und Tunneln der Autobahnen oder die Unterstützung des flächendeckenden
       Breitbandausbaus. Zudem finden sich unter den neuen Ausgaben des
       Sondervermögens auch Ausgaben, die eindeutig keine Investitionen sind, etwa
       Betriebskostenzuschüsse für Krankenhäuser.
       
       [2][Von ökonomischen Sachverständigen wird der Missbrauch des
       Sondervermögens gerügt], weil so nicht die erforderlichen Wachstumsimpulse
       gesetzt werden. Die Grünen sehen aber auch einen Verfassungsverstoß, weil
       das Sondervermögen laut Grundgesetz ja für „zusätzliche Investitionen“
       vorgesehen ist. Sie halten deshalb den Bundeshaushalt 2025, der wegen der
       Bundestagswahl erst im September 2025 beschlossen wurde, für
       verfassungswidrig.
       
       Der naheliegende Weg, um ein vermeintlich verfassungswidriges Gesetz beim
       Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen, ist die abstrakte
       Normenkontrolle. Ein entsprechender Antrag kann von jeder Landesregierung
       sowie von einem Viertel der Bundestagsabgeordneten gestellt werden. Die
       drei Oppositionsfraktionen AfD, Grüne und Linke könnten zusammen einen
       solchen Antrag stellen. Da die Grünen aber nicht mit der AfD
       zusammenarbeiten wollen, können sie den normalen verfassungsrechtlichen Weg
       nicht nutzen.
       
       Sie gaben daher zwei Gutachten in Auftrag, ob vielleicht eine Organklage
       der Bundestagsfraktion möglich wäre. Mit der Organklage könnte die Fraktion
       die Verletzung von Rechten des Bundestags rügen. Die Hamburger
       Anwält:innen Johannes Franke und Roda Verheyen sehen in ihrem Gutachten
       „durchaus Aussicht auf Erfolg“. Dagegen kommt der Trierer Rechtsprofessor
       Henning Tappe zum Schluss, die Erfolgsaussicht sei „eher als gering
       einzuschätzen“.
       
       ## Was heißt „zusätzlich“?
       
       Dabei wurde deutlich, dass das Grundgesetz längst nicht so eindeutig ist,
       wie die Grünen öffentlich argumentieren. Der Begriff der „Zusätzlichkeit“
       ist dort nämlich so definiert: „Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im
       jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im
       Bundeshaushalt erreicht wird“, heißt es in Artikel 143h. In der Begründung
       der Verfassungsänderung wird etwas präziser formuliert, dass im
       Kernhaushalt mindestens zehn Prozent der Ausgaben in Investitionen fließen
       müssen. Es kommt laut Grundgesetz also weniger darauf an, wozu das
       Sondervermögen ausgegeben wird, sondern dass der Investitionsanteil im
       Kernhaushalt ausreichend groß bleibt.
       
       Die Anwält:innen Franke und Verheyen halten das für unbefriedigend. Sie
       interpretieren in das Grundgesetz deshalb noch eine ungeschriebene
       zusätzliche Voraussetzung hinein, dass die Ausgaben aus dem Sondervermögen
       wirklich „zusätzlich“ sein müssen. Sie räumen aber ein, dass es „sehr
       ungewiss“ sei, ob das Bundesverfassungsgericht dieser Argumentation folgen
       würde.
       
       Der zweite Gutachter Henning Tappe akzeptiert dagegen den Wortlaut des
       Grundgesetzes. Er hält es sogar für gefährlich, wenn aus dem Sondervermögen
       nur noch zusätzliche Investitionen finanziert werden. Es könne dann zum
       Beispiel sein, dass bei neuen Finanzproblemen bereits geplante dringende
       Investitionen nicht mehr realisiert werden können, weil sie nicht aus dem
       Sondervermögen finanziert werden dürfen, während aus dem Sondervermögen
       dann zusätzliche, aber nicht so dringende Vorhaben bezahlt werden.
       
       Ein zweiter Dissens zwischen den Gutachter:innen ergibt sich bei der
       Frage, wann überhaupt Rechte des Bundestags verletzt wären. Denn nicht jede
       Verletzung des Grundgesetzes verletzt auch Rechte des Bundestags. Tappe
       stellt auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab,
       dass Rechte künftiger Parlamente nur dann verletzt sind, wenn diese
       überhaupt keinen Haushaltsspielraum mehr haben. Franke und Verheyen halten
       es dagegen für ausreichend, wenn die Spielräume künftiger Bundestage
       „spürbar“ beeinträchtigt wären. Sie räumen aber ein, dass selbst dies bei
       einzelnen nicht-zusätzlichen Ausgaben aus dem Sondervermögen möglicherweise
       noch nicht der Fall ist.
       
       Die Grünen im Bundestag kamen jedenfalls zum Schluss, dass sie angesichts
       der unsicheren bis schlechten Erfolgsaussichten keine Organklage einreichen
       werden. Um nicht mit leeren Händen dazustehen, propagieren sie nun die Idee
       von individuellen Verfassungsbeschwerden – obwohl dies von keinem der
       beiden Gutachten empfohlen wurde.
       
       Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von persönlichen
       Grundrechten gerügt werden. Die Grünen beziehen sich dabei auf die
       Verfassungsbeschwerden, die 2021 zum legendären Klima-Beschluss des
       Bundesverfassungsgerichts führten, mit dem der Klimaschutz zum Staatsziel
       erklärt wurde. Damals argumentierten die Kläger:innen, ihre individuellen
       Freiheitsrechte seien in Gefahr, wenn Deutschland zu lange zu wenig gegen
       den Klimawandel unternimmt und deshalb später eine „Vollbremsung“ hinlegen
       müsse.
       
       Ob mit dieser Argumentation auch gerügt werden kann, dass die Ausgaben aus
       dem Sondervermögen nicht „zusätzlich“ sind, erscheint sehr fraglich. Aber
       vielleicht müssen die Grünen jetzt zwei neue Gutachten in Auftrag geben, um
       das zu erkennen.
       
       7 Feb 2026
       
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