# taz.de -- Grüne gegen Bundeshaushalt: Doch keine Organklage
> Die Grünen halten den Haushalt 2025 für verfassungswidrig, weil er zu
> wenig „zusätzliche“ Investitionen vorsieht. Deswegen nach Karlsruhe gehen
> will die Fraktion aber nicht.
(IMG) Bild: Britta Haßelmann und die von ihr (Co-)geführte Bundestagsfraktion werden keine Organklage einreichen
Berlin taz | Die Grünen-Fraktion im Bundestag wird keine [1][Organklage]
gegen den Bundeshaushalt 2025 einreichen. Die Organklage sei „nicht das
richtige Instrument“, sagte der Grünen-Haushaltspolitiker Sebastian
Schäfer. Stattdessen wollen die Grünen die Möglichkeit individueller
Verfassungsbeschwerden „ausloten“, wie Fraktionsvize Andreas Audretsch
ankündigte.
Die Grünen kritisieren schon seit Monaten, dass das mit 500 Milliarden Euro
dotierte Sondervermögen, für das die Schuldengrenze des Grundgesetzes nicht
gilt, zweckentfremdet werde. Statt für Investitionen in Infrastruktur und
Klimaschutz werde der zusätzliche finanzielle Spielraum letztlich für
Wahlgeschenke wie die Mütterrente und die Absenkung der Mehrwertsteuer in
der Gastronomie verwendet.
Ausgangspunkt der Grünen-Argumentation ist die Grundgesetzänderung aus dem
März 2025. Nachdem die CDU/CSU jahrelang eine Aufweichung der
Schuldenbremse ablehnte, war sie nach dem Wahlsieg von Friedrich Merz
plötzlich dazu bereit. Die Verteidigungsausgaben sollen bei der
Schuldenbremse gar nicht mehr berücksichtigt werden und für Investitionen
sollte es ein Sondervermögen mit 500 Milliarden Euro geben, das bei der
Schuldenbremse nicht mitzählt.
Für die Grundgesetzänderung waren im März neben den Stimmen der neuen
schwarz-roten Koalition auch die Stimmen der Grünen erforderlich. Die
Grünen konnten deshalb durchsetzen, dass das Sondervermögen auch für
Ausgaben zum Klimaschutz genutzt werden kann und nur für die Finanzierung
„zusätzlicher“ Investitionen dient. So sollte verhindert werden, dass
ohnehin geplante Investitionen ins Sondervermögen verschoben werden und
dann im Kernhaushalt Mittel für die Wahlgeschenke frei werden.
Tatsächlich ist nun aber genau das passiert. 19 Ausgaben im Wert von rund
20 Milliarden Euro, die bisher im Kernhaushalt finanziert wurden, sind ins
Sondervermögen verschoben worden, darunter etwa die Erhaltung von Brücken
und Tunneln der Autobahnen oder die Unterstützung des flächendeckenden
Breitbandausbaus. Zudem finden sich unter den neuen Ausgaben des
Sondervermögens auch Ausgaben, die eindeutig keine Investitionen sind, etwa
Betriebskostenzuschüsse für Krankenhäuser.
[2][Von ökonomischen Sachverständigen wird der Missbrauch des
Sondervermögens gerügt], weil so nicht die erforderlichen Wachstumsimpulse
gesetzt werden. Die Grünen sehen aber auch einen Verfassungsverstoß, weil
das Sondervermögen laut Grundgesetz ja für „zusätzliche Investitionen“
vorgesehen ist. Sie halten deshalb den Bundeshaushalt 2025, der wegen der
Bundestagswahl erst im September 2025 beschlossen wurde, für
verfassungswidrig.
Der naheliegende Weg, um ein vermeintlich verfassungswidriges Gesetz beim
Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen, ist die abstrakte
Normenkontrolle. Ein entsprechender Antrag kann von jeder Landesregierung
sowie von einem Viertel der Bundestagsabgeordneten gestellt werden. Die
drei Oppositionsfraktionen AfD, Grüne und Linke könnten zusammen einen
solchen Antrag stellen. Da die Grünen aber nicht mit der AfD
zusammenarbeiten wollen, können sie den normalen verfassungsrechtlichen Weg
nicht nutzen.
Sie gaben daher zwei Gutachten in Auftrag, ob vielleicht eine Organklage
der Bundestagsfraktion möglich wäre. Mit der Organklage könnte die Fraktion
die Verletzung von Rechten des Bundestags rügen. Die Hamburger
Anwält:innen Johannes Franke und Roda Verheyen sehen in ihrem Gutachten
„durchaus Aussicht auf Erfolg“. Dagegen kommt der Trierer Rechtsprofessor
Henning Tappe zum Schluss, die Erfolgsaussicht sei „eher als gering
einzuschätzen“.
## Was heißt „zusätzlich“?
Dabei wurde deutlich, dass das Grundgesetz längst nicht so eindeutig ist,
wie die Grünen öffentlich argumentieren. Der Begriff der „Zusätzlichkeit“
ist dort nämlich so definiert: „Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im
jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im
Bundeshaushalt erreicht wird“, heißt es in Artikel 143h. In der Begründung
der Verfassungsänderung wird etwas präziser formuliert, dass im
Kernhaushalt mindestens zehn Prozent der Ausgaben in Investitionen fließen
müssen. Es kommt laut Grundgesetz also weniger darauf an, wozu das
Sondervermögen ausgegeben wird, sondern dass der Investitionsanteil im
Kernhaushalt ausreichend groß bleibt.
Die Anwält:innen Franke und Verheyen halten das für unbefriedigend. Sie
interpretieren in das Grundgesetz deshalb noch eine ungeschriebene
zusätzliche Voraussetzung hinein, dass die Ausgaben aus dem Sondervermögen
wirklich „zusätzlich“ sein müssen. Sie räumen aber ein, dass es „sehr
ungewiss“ sei, ob das Bundesverfassungsgericht dieser Argumentation folgen
würde.
Der zweite Gutachter Henning Tappe akzeptiert dagegen den Wortlaut des
Grundgesetzes. Er hält es sogar für gefährlich, wenn aus dem Sondervermögen
nur noch zusätzliche Investitionen finanziert werden. Es könne dann zum
Beispiel sein, dass bei neuen Finanzproblemen bereits geplante dringende
Investitionen nicht mehr realisiert werden können, weil sie nicht aus dem
Sondervermögen finanziert werden dürfen, während aus dem Sondervermögen
dann zusätzliche, aber nicht so dringende Vorhaben bezahlt werden.
Ein zweiter Dissens zwischen den Gutachter:innen ergibt sich bei der
Frage, wann überhaupt Rechte des Bundestags verletzt wären. Denn nicht jede
Verletzung des Grundgesetzes verletzt auch Rechte des Bundestags. Tappe
stellt auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab,
dass Rechte künftiger Parlamente nur dann verletzt sind, wenn diese
überhaupt keinen Haushaltsspielraum mehr haben. Franke und Verheyen halten
es dagegen für ausreichend, wenn die Spielräume künftiger Bundestage
„spürbar“ beeinträchtigt wären. Sie räumen aber ein, dass selbst dies bei
einzelnen nicht-zusätzlichen Ausgaben aus dem Sondervermögen möglicherweise
noch nicht der Fall ist.
Die Grünen im Bundestag kamen jedenfalls zum Schluss, dass sie angesichts
der unsicheren bis schlechten Erfolgsaussichten keine Organklage einreichen
werden. Um nicht mit leeren Händen dazustehen, propagieren sie nun die Idee
von individuellen Verfassungsbeschwerden – obwohl dies von keinem der
beiden Gutachten empfohlen wurde.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von persönlichen
Grundrechten gerügt werden. Die Grünen beziehen sich dabei auf die
Verfassungsbeschwerden, die 2021 zum legendären Klima-Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts führten, mit dem der Klimaschutz zum Staatsziel
erklärt wurde. Damals argumentierten die Kläger:innen, ihre individuellen
Freiheitsrechte seien in Gefahr, wenn Deutschland zu lange zu wenig gegen
den Klimawandel unternimmt und deshalb später eine „Vollbremsung“ hinlegen
müsse.
Ob mit dieser Argumentation auch gerügt werden kann, dass die Ausgaben aus
dem Sondervermögen nicht „zusätzlich“ sind, erscheint sehr fraglich. Aber
vielleicht müssen die Grünen jetzt zwei neue Gutachten in Auftrag geben, um
das zu erkennen.
7 Feb 2026
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## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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