# taz.de -- Gesetzentwurf zu Verbandsklagen: Mehr Symbolik als Beschleunigung
> Die CDU/ CSU wollte Umwelt-Verbandsklagen massiv einschränken. Der
> Gesetzentwurf der Bundesregierung weitet sie aber eher aus.
(IMG) Bild: Wird künftig auch nicht schneller baggern: Baggerschaufel in Baden-Württemberg
Die Bundesregierung hat eine Reform der Verbandsklage von Umweltverbänden
beschlossen. Anders als befürchtet enthält der Gesetzentwurf aber keinen
Kahlschlag beim Verbandsklagerecht, sondern eher symbolische
Verschärfungen. Teilweise wird das Verbandsklagerecht, das im
Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) geregelt ist, sogar ausgeweitet.
Die Ausweitungen des Verbandsklagerechts gehen auf EU-rechtliche Vorgaben
zurück und waren schon in einem ersten Gesetzentwurf der Bundesregierung
vom August enthalten.
So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2022 beschlossen, dass
Umweltverbände auch gegen Kfz-Typenzulassungen klagen können. Dies hatte
die Deutsche Umwelthilfe im Rahmen des Dieselskandals erstritten. Nun wird
das UmwRG an die Vorgaben des EuGH und eines ähnlichen Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts angepasst.
Außerdem sollen künftig auch Umweltorganisationen klagen können, die nicht
demokratisch organisiert sind. Damit können zum Beispiel auch Stiftungen
klagen. Dies haben die Vertragsstaaten der völkerrechtlichen
Aarhus-Konvention, auf der das deutsche Verbandsklagerecht wesentlich
beruht, von Deutschland gefordert. Auch damit wird das Verbandsklagerecht
ausgeweitet.
Seit August hat sich allerdings der Wind verschärft und vor allem die
CDU/CSU drängt zunehmend auf eine Einschränkung des Verbandsklagerechts,
insbesondere um Infrastrukturvorhaben zu beschleunigen. [1][Die
CSU-Landesgruppe machte dies sogar zu einem wesentlichen Thema ihrer
Klausurtagung in Seeon]. Die Umweltverbände zeigten sich empört und wiesen
auf die Notwendigkeit des Verbandsklagerechts hin, da Rechtsverletzungen zu
Lasten der Umwelt sonst nicht vor Gericht gebracht werden können.
Die wichtigste Forderung der CDU/CSU war dabei die Wiedereinführung der
sogenannten Präklusion. Was nicht schon im Genehmigungsverfahren
vorgebracht wurde, soll vor Gericht nicht mehr berücksichtigt werden. Dies
war bis 2015 in Deutschland geltendes Recht, wurde dann aber vom EuGH
beanstandet und anschließend abgeschafft. Mit der Wiedereinführung würde
also sehenden Auges gegen EU-Recht verstoßen. Die Bundesregierung hat dies
inzwischen eingesehen und will sich künftig auf EU-Ebene für die Einführung
der Präklusion einsetzen.
Als Ersatz für die Präklusion wurde 2017 im deutschen UmwRG eine
Missbrauchsklausel eingeführt. Danach sollen Argumente „unberücksichtigt“
bleiben, wenn das erstmalige Vorbringen vor Gericht „missbräuchlich oder
unredlich“ ist. In der Praxis hat die Klausel keine Rolle gespielt. Der
CDU/CSU zuliebe soll sie nun durch Regelbeispiele konkretisiert werden.
Eine Verschärfung ist damit aber nicht verbunden, weil das verspätete
Vorbringen weiterhin „missbräuchlich oder unredlich“ sein muss.
Relevant ist noch, dass Verbandsklagen gegen Infrastrukturvorhaben
(zunächst) keine aufschiebende Wirkung haben. Die aufschiebende Wirkung
kann jedoch in jedem Einzelfall per Eilverfahren beantragt werden. Prozesse
werden so eher verlängert als beschleunigt. Aber der CDU/CSU geht es
offensichtlich mehr um Symbole als um Beschleunigung.
21 Jan 2026
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## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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