# taz.de -- Antifas gegen III. Weg in Berlin: Messerstiche von Neonazi gelten als Notwehr
       
       > Zwei Antifaschisten sind in Berlin zu Bewährungsstrafen verurteilt
       > worden. Sie hatten einem Neonazi vom III. Weg aufgelauert, der sie
       > daraufhin lebensgefährlich verletzte.
       
 (IMG) Bild: Der Haupteingang von dem Gebäude, welches das Amtsgericht Tiergarten, die Staatsanwaltschaft Berlin und das Landgericht beherbergt
       
       Was kann noch als Notwehr gelten? Diese größere Frage begleitete den
       Prozess um eine Auseinandersetzung zwischen Antifaschisten und einem
       Aktivisten der [1][Neonazi-Partei III. Weg, die am 18. April 2024 in
       Berlin-Pankow blutig endete]. Durfte der Neonazi sich mit einem Messer
       verteidigen, hinter Antifaschisten herjagen, wie wild auf sie einstechen
       und sie lebensgefährlich verletzen – womöglich in der Absicht, sie zu
       töten?
       
       Kann es andererseits im weiteren Sinne als „politische Notwehr“ gelten,
       wenn Antifaschisten einem Neonazi vor seiner Wohnung auflauern und ihn
       verprügeln? Um die Gegenwehr selbst in die Hand zu nehmen wegen der
       Raumnahme, den Bedrohungen und Gewalttaten von Neonazis in Berlin in den
       letzten Monaten?
       
       Am Montagnachmittag haben Richter und Schöffen am Amtsgericht Tiergarten in
       dieser Frage entschieden: Das Gericht verurteilte die beiden Antifaschisten
       Kolja B. und Konrad E. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
       Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die auf vier Jahre zur
       Bewährung ausgesetzt wird.
       
       Der Richter sah es als erwiesen an, dass die Angeklagten Kolja B. und
       Konrad E. zusammen mit einem bis heute unbekannt gebliebene Komplizen am
       18. April 2024 in Berlin-Pankow dem Neonazi Leander S. in seinem Hausflur
       auflauerten und ihn zu Boden brachten. Erst danach habe S. ein Messer
       gezogen und auf die Angreifer eingestochen. S. verfolgte die Angreifer noch
       bis auf einen nahen Spielplatz. All das sei Notwehr gewesen, meinte der
       Richter.
       
       ## Neonazi stach Antifaschisten in die Brust und Oberschenkel
       
       [2][Kolja B. und Konrad E. erlitten dabei schwerste Verletzungen – durch
       Stiche in die Brust und Schnitte am Oberschenkel]. Auch Leander S. wurde
       unter anderem durch einen Schnitt an der Wade verletzt, den er sich – auch
       nach eigenen Angaben – womöglich selbst im Kampf zugefügt haben könnte.
       
       So schwer ihre eigenen Verletzungen gewesen sein mögen – den Anlass dafür
       hätten die Angeklagten letztendlich selbst gesetzt, erklärte der Richter in
       seiner Urteilsbegründung. „Sie haben sich über das staatliche Gewaltmonopol
       erhoben und den Grundsatz der Gewaltfreiheit im Rahmen politischer
       Auseinandersetzung missachtet.“
       
       Der Fall hatte für Aufsehen gesorgt, weil es eine der blutigsten
       Auseinandersetzungen zwischen Antifaschisten und Neonazis in Berlin der
       letzten Jahre war. Am Montag kamen wie an den vorangegangenen
       Verhandlungsterminen zahlreiche Unterstützer*innen der Angeklagten zum
       Gericht. Auch der Neonazi Leander S. hatte Kameraden vom III. Weg dabei, am
       Montag nahm er mit streng gescheitelten Haaren in ihren Reihen im
       Besucherbereich des Gerichtssaals Platz.
       
       ## Staatsanwaltschaft dichtete Antifas das Messer an
       
       Die Strafe für die Angeklagten hätte auch deutlich höher ausfallen können.
       In ihrem Plädoyer hatte die Staatsanwaltschaft eine Haftstrafe von drei
       Jahren und zwei Monaten für beide Angeklagten gefordert. Dem folgte der
       Richter nicht.
       
       Verteidiger Lukas Theune erklärte nach dem Urteil: „Erfreulich ist
       sicherlich, dass die Angeklagten gegen den Willen der Staatsanwaltschaft
       nicht ins Gefängnis müssen. Aber natürlich bleibt ein schaler Beigeschmack,
       wie das Verfahren gelaufen ist.“ Theune beklagte einseitige Ermittlungen
       gegen die Angeklagten – was sich unter anderem an der Frage ausmachen
       ließe, wer das Messer geführt habe.
       
       Denn erst im Laufe der Hauptverhandlung war dieser zentrale Vorwurf der
       Staatsanwaltschaft korrigiert worden. Noch in der Anklage hatte sie den
       beiden Antifaschisten den Messerangriff zugeschrieben. Dem hatte aber der
       [3][Neonazi Leander S. selbst bereits am ersten Verhandlungstag
       widersprochen] – und mit seiner Aussage somit [4][eine taz-Recherche zu dem
       Fall] bestätigt.
       
       ## Richter folgt den Ausführungen des Neonazis
       
       Am Montag erklärte der Richter, für das Urteil sei man den Ausführungen zur
       Tat von Leander S. weitgehend gefolgt. Dieser hatte zu Prozessbeginn
       berichtet, dass er am 18. April 2024 vom Boxtraining gekommen sei, als vier
       bis sechs Vermummte ihn in seinem Hausflur angegriffen hätten, ihn
       geschlagen und zu Boden geworfen hätten. Eine Person habe sich auf ihn
       gesetzt.
       
       Daraufhin habe er sein Messer gezogen und „wild auf mein Gegenüber
       eingewirkt“, erzählte der 24-Jährige. Jemand habe „Abbruch“ gerufen, er
       habe eine Person festgehalten.
       
       Leander S. hatte ebenfalls berichtet, dass er aus Angst vor Angriffen öfter
       ein Messer trage. Das könnte ein Hinweis sein auf eine Strategie, die in
       Neonazi-Kreisen seit einiger Zeit unter anderem in Szenepublikationen
       ausgegeben wurde: Auseinandersetzungen sollten als Gelegenheit dienen, um
       den politischen Gegner womöglich zu töten. Dafür sollten Notfallsituationen
       ausgenutzt werden. Immer wieder wurde dabei auf Messer als Waffe verwiesen.
       
       Der Richter erklärte dazu jedoch: Auch, wenn S. den Angriff womöglich als
       „Möglichkeit erkannt hatte, sich erheblich zu verteidigen“ so schließe
       dieses „Motivbündel“ eine Notwehr nicht aus.
       
       ## Antifas verweisen auf zahlreiche Angriffe durch Neonazis
       
       Die Angeklagten Konrad E. und Kolja B. hatten in einer eigenen Erklärung
       zum Geschehen beteuert, dass es für sie „niemals überhaupt infrage
       gekommen“ wäre, ein Messer mitzunehmen oder gar einzusetzen. Auch einen
       Hammer hätten sie nur zur Bedrohung dabei gehabt.
       
       Immer wieder sei es in den vergangenen zwei Jahren in Berlin zu Gewalt
       durch Neonazis gekommen, zu Angriffen auf den Christopher Street Day, auf
       einen linken Jugendclub und Einzelpersonen. So erklärte Kolja B. am ersten
       Verhandlungstag. „Der III. Weg war immer mit dabei.“ Sie hätten den
       III.-Weg-Aktivisten Leander S. damals „konfrontieren“ und ihm „Angst
       einjagen“ wollen, mit dem Ziel, ihm deutlich zu machen, „dass er endlich
       damit aufhören soll, Menschen anzugreifen, die nicht in sein Weltbild
       passen“, so erklärte es Kolja B. vor Gericht.
       
       ## Neonazi-Anwalt selbst Neonazi
       
       Der Anwalt des Neonazis, Matthias Bauerfeind, der sich am letzten
       Verhandlungstag erstmals nicht vertreten ließ und persönlich erschien,
       argumentierte am Montag wiederum gänzlich anders und forderte eine hohe
       Strafe. Bauerfeind ist selbst [5][Teil des III. Wegs] und war früher bei
       der NPD aktiv.
       
       Er hatte seine ganz eigene Kritik am Verfahren und bemängelte, dass die
       Staatsanwaltschaft keine „Strukturermittlungen“ angestrengt hätte und die
       Taten nicht der „Hammerbande“ zugeordnet habe. Er meinte dabei Angriffe auf
       Neonazis zwischen den Jahren 2018 und 2020, für die die Leipziger
       Antifaschistin Lina E. verurteilt wurde und die in den sogenannten
       [6][„Antifa-Ost“-Verfahren derzeit weiter verhandelt werden].
       
       Die Verteidiger Lukas Theune und Martina Arndt hatten das ganze Verfahren
       ihrerseits von Beginn an wegen einseitigen Ermittlungen gegen ihre
       Mandanten gerügt. Ein Vorwurf, den die Staatsanwaltschaft zurückwies.
       
       ## Verteidiger sah Möglichkeit zu Freispruch
       
       In seinem Plädoyer hatte Verteidiger Theune gefordert, von einem
       minderschweren Fall auszugehen – wegen der erheblichen Verletzungen der
       Angeklagten und auch, weil sein Mandant Konrad E. nach der
       Berichterstattung über den Prozess seinen Job als Sozialarbeiter verlor.
       
       Theune eröffnete aber auch noch einen anderen Weg: den des Freispruchs.
       Denn es sei die Frage, ob die Angeklagten ihren Angriff im Hausflur
       überhaupt begonnen hätten, da der Neonazis Leander S. ihnen zuvorkam, als
       er auf sie losstürmte. Dann aber, so argumentierte Theune, könnten die
       lebensgefährlichen Messerstiche durch S. eben nicht gerechtfertigt gewesen
       sein, die Angeklagten ihrerseits das Recht auf Notwehr gehabt haben. Theune
       verwies hier auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem
       vergleichbaren Fall.
       
       Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Das Urteil ist noch nicht
       rechtskräftig. Alle Parteien können Rechtsmittel einlegen.
       
       12 Jan 2026
       
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