# taz.de -- Prozess gegen rechtsextremen Jäger: Mildes Urteil gegen Nazi-Anhänger aufgehoben
> Ein Rechtsextremist erschießt einen tunesischen Flüchtling, das
> Landgericht sah darin nur Totschlag. Jetzt muss der Fall neu aufgerollt
> werden.
(IMG) Bild: Leiche zerlegt: der 58-jährige Angeklagte, hier bei einer Verhandlung vor dem Landgericht im Oktober 2024
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag das milde Urteil für den
Rechtsextremisten Patrick E. aufgehoben, der Ende 2023 einen tunesischen
Flüchtling in Baden-Württemberg erschossen hatte. Das Landgericht Waldshut
habe das Mordmerkmal der Heimtücke zuvor fehlerhaft geprüft. Zu möglichen
niedrigen Beweggründen des Täters sagte der BGH nichts. Das Landgericht
muss den Fall nun neu aufrollen.
Der Tunesier Mahdi Bin Nasr kam 2011 nach Europa, sein Asylantrag in
Deutschland wurde abgelehnt, er war vorbestraft und ausreisepflichtig. In
seiner Umgebung hieß es, [1][er habe oft Streit gehabt, auch mit anderen
Flüchtlingen]. Zum Zeitpunkt seines Todes lebte er allein in einer
Flüchtlingsunterkunft im Hotzenwald, nahe der Schweizer Grenze. Er wurde 38
Jahre alt.
Der Mann, der ihn erschoss, der damals 58-jährige Patrick E., hatte
zumindest Sympathien für den Nationalsozialismus. In seinem Haus fanden
sich Hitler-Bilder und NS-verherrlichende Literatur. Seine Hundehütte
nannte er „Wolfsschanze“. Aus der Haft schrieb er seiner Frau, dass er in
anderen Ländern für seine Tat gefeiert worden wäre. Als Hobby-Jäger besaß
E. legal 40 Waffen.
Vom Landgericht Waldshut [2][wurde E. im November 2024 wegen Totschlags zu
sechs Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt]. Dem ging ein Deal voraus.
E. gestand die Tat, im Gegenzug sagte ihm das Gericht eine milde Strafe zu.
Die Feststellungen des Landgerichts zum Tatablauf beruhen daher vor allem
auf den Schilderungen des Täters.
## Die Schilderungen des Täters
Demnach hatte E. 2023 mit seiner Familie ein Naturfreundehaus im Hotzenwald
gemietet, um Weihnachten zu feiern. Als er vor dem Haus stand, sei der
Tunesier auf einem E-Scooter vorbeigefahren und habe E. und seine Familie
anlasslos als „Scheißdeutsche“ beschimpft. Später sei E. zur 50 Meter
entfernten Asylunterkunft gegangen. Dort habe er durch das Fenster gesehen
und gehört, wie Bin Nasr mit dem Besteck Stichbewegungen ausführte und
rief: „Ich werde die deutschen Schweine töten, Allah hilf mir.“
Dann habe der Tunesier ihn entdeckt und sei aus dem Haus gekommen. Die
beiden Männer hätten sich aggressiv bedroht. Bin Nasr sei zurück ins Haus.
Kurze Zeit später folgte ihm E. durch die geöffnete Tür und erschoss ihn,
angeblich, weil er einen Angriff auf seine Familie fürchtete. An den
nachfolgenden Tagen zerlegte der Jäger sein Opfer in sechs Teile,
umwickelte sie mit Maschendraht und warf die Leichenteile in den Rhein.
Das Landgericht wertete die Tat nur als Totschlag, weil kein Mordmerkmal
vorgelegen habe. Die rassistische Gesinnung E.s sei für die Tat nicht
bestimmend gewesen, sondern der vorhergehende Streit. Zudem habe sich E.s
Rassismus eher auf Schwarze gerichtet und nicht auf weiße Nordafrikaner.
Auch Heimtücke konnte das Landgericht nicht feststellen. Wegen des
vorhergehenden Streits sei Mahdi Bin Nasr nicht arg- und wehrlos gewesen.
Auf Revision von Bin Nasrs Schwester hob der Bundesgerichtshof nun das
Waldshuter Urteil in vollem Umfang auf. Der BGH kritisierte dabei aber nur
einen Fehler bei der Prüfung der Heimtücke. Trotz des Streits habe das
Opfer arg- und wehrlos sein können. Der Tunesier habe nach der verbalen
Auseinandersetzung nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnen müssen.
## Landgericht hat drei Möglichkeiten
Der BGH ließ offen, ob das Landgericht auch das Mordmerkmal der „niedrigen
Beweggründe“ zu Unrecht abgelehnt hat. „Das mussten wir nicht prüfen, weil
wir das Urteil schon aus anderen Gründen aufheben“, sagte der Vorsitzende
Richter Markus Jäger.
Das Landgericht Waldshut muss den Prozess jetzt völlig neu aufrollen. Es
hat am Ende drei Möglichkeiten. Entweder es betätigt die Verurteilung wegen
Totschlag. Oder es nimmt einen Mord aus Heimtücke und/oder wegen niedriger
Beweggründe an, dann lautet die Strafe zwingend auf „lebenslänglich“, also
mindestens 15 Jahre Gefängnis.
Denkbar ist aber auch ein Freispruch. Denn mit der Aufhebung des Urteils
wurde auch die Absprache über E.s Geständnis beseitigt. E. könnte nun
wieder behaupten, er sei von Bin Nasr persönlich angegriffen worden und
habe in Notwehr gehandelt.
13 Jan 2026
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## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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