# taz.de -- Gerichtsentscheidung zu Staatstrojanern: Ein bisschen weniger Spionieren
       
       > Teilererfolg für Datenschützer am Bundesverfassungsgericht: Künftig ist
       > die Überwachung von Telefonen mit Staatstrojanern nur in Ausnahmen
       > erlaubt.
       
 (IMG) Bild: Der Trojanereinsatz soll zukünftig nur in Ausnahmen erlaubt sein
       
       Freiburg taz | Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden
       der Datenschutzorganisation Digitalcourage gegen den Einsatz von Trojanern
       weitgehend abgelehnt. Immerhin muss die Telefonüberwachung mittels
       Spähsoftware auf schwere Delikte beschränkt werden.
       
       Der Bundestag hat [1][im Juni 2017] beschlossen, dass Spionagesoftware –
       Trojaner – heimlich auf Computern und Smartphones installiert werden darf.
       Bei der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) werden
       Telefonate, E-Mails oder Chats mit Hilfe von Trojanern bereits auf dem
       Computer (an der Quelle) überwacht. So soll auch verschlüsselte
       Kommunikation kontrollierbar sein. Bei der Onlinedurchsuchung kann der
       Trojaner zusätzlich den Inhalt der ganzen Festplatte an die Polizei
       übermitteln.
       
       Mit dieser Änderung der Strafprozessordnung wurden Quellen-TKÜ und
       Onlinedurchsuchung erstmals für die Aufklärung bereits begangener
       Straftaten erlaubt. Bisher waren sie im BKA-Gesetz und einigen
       Landespolizeigesetzen nur für die Verhinderung künftiger Straftaten,
       insbesondere von Terroranschlägen, zulässig. Das Bundesverfassungsgericht
       hat den Trojanereinsatz in zwei Urteilen – 2008 und 2016 – grundsätzlich
       gebilligt, aber strenge Anforderungen aufgestellt.
       
       [2][Digitalcourage klagte 2018 dennoch gegen die Änderung der
       Strafprozessordnung]. Ein Jahr später klagten Mitglieder des Vereins auch
       noch gegen die Einführung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung im
       Polizeigesetz von NRW. Das Bundesverfassungsgericht entschied über die
       Verfassungsbeschwerden nun in zwei Beschlüssen, die beide an diesem
       Donnerstag veröffentlicht wurden.
       
       ## 26 Onlinedurchsuchungen im Jahr 2023
       
       Die Klage gegen die Strafprozessordnung war allerdings weitgehend
       unzulässig. Digitalcourage habe sich nicht ausreichend mit der bisherigen
       Rechtsprechung und den Sicherungen im Gesetz auseinandergesetzt.
       
       Die Klage erreichte nur einen Teilerfolg. So darf die Quellen-TKÜ nicht
       mehr zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, die nur mit einer
       Höchststrafe von drei Jahren oder weniger bedroht werden. Der
       Trojanereinsatz ist damit zum Beispiel nicht mehr möglich, wenn es um die
       Verbreitung von Symbolen terroristischer Organisationen oder die
       Fortführung verbotener Parteien geht. Der Eingriff in das Grundrecht auf
       integre Informationssysteme, in denen sich das gesamte soziale Leben
       spiegele, sei „sehr schwerwiegend“ und bei weniger schweren Straftaten
       daher „unverhältnismäßig“. Wegen des Teilerfolgs erhalten die Kläger ein
       Sechstel ihrer Kosten ersetzt.
       
       Die Klage gegen das NRW-Polizeigesetz blieb völlig erfolglos. Hier habe der
       Gesetzgeber sichergestellt, dass die Quellen-TKÜ nur zur Verhinderung
       ausreichend schwerwiegender Straftaten eingesetzt wird.
       
       [3][Nach einer am Dienstag veröffentlichen Statistik des Bundesamts für
       Justiz], gab es im Jahr 2023 bundesweit 104 richterliche Anordnungen zur
       Quellen-TKÜ. Tatsächlich durchgeführt wurden aber nur 62 Maßnahmen.
       Onlinedurchsuchungen kamen noch seltener vor. 2023 wurde sie 26 Mal
       richterlich angeordnet und sechs Mal durchgeführt. Meist scheitert die
       Polizei schon am Installieren des Trojaners auf dem Smartphone oder dem
       Computer.
       
       7 Aug 2025
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Grosse-Koalition-will-den-Staatstrojaner/!5424259
 (DIR) [2] /Klage-gegen-Smartphone-Ueberwachung/!5521430
 (DIR) [3] https://www.bundesjustizamt.de/DE/ServiceGSB/Presse/Pressemitteilungen/2025/20250805.html
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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