# taz.de -- Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Tübingens Steuer auf Einwegverpackungen von Speisen legal
       
       > Das Bundesverfassungsgericht lehnt die Klage einer McDonald’s-Filiale ab.
       > Tübingen erhebt die Abgabe beim Verkauf von Speisen und Getränken.
       
 (IMG) Bild: Auf solche Einwegbecher zum Beispiel erhebt die Stadt 50 Cent Verpackungssteuer
       
       Freiburg taz | Die [1][Tübinger Verpackungssteuer] verstößt nicht gegen das
       Grundgesetz. Das entschied das Bundesverfassungsgericht mit einem am
       Mittwoch veröffentlichten Senatsbeschluss. Das Gericht lehnte dabei die
       Verfassungsbeschwerde einer McDonald’s-Franchisenehmerin aus Tübingen ab.
       
       Seit Januar 2022 sind in Tübingen 50 Cent Verpackungssteuer fällig für
       Einwegbecher, -teller und -speiseverpackungen. 20 Cent kostet jedes
       Einwegbesteckset. Pro Mahlzeit fallen maximal 1,50 Euro an. Die bislang
       bundesweit einzigartige Verpackungssteuer war und ist ein Projekt des
       Tübinger Oberbürgermeisters Boris Palmer, der bis zu seinem Parteiaustritt
       2023 Mitglied der Grünen war.
       
       Gegen die Tübinger Verpackungssteuer hatte die Betreiberin der örtlichen
       McDonald’s-Filiale geklagt. Ihr Normenkontrollantrag hatte in der ersten
       Instanz beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim im März 2022 sogar Erfolg. Die
       Tübinger Steuer sei unzulässig, weil sie im Widerspruch zum Abfallrecht des
       Bundes stehe, hieß es damals Außerdem handele es sich um keine „örtliche“
       Verbrauchssteuer, weil Take-away-Produkte auch außerhalb der Tübinger
       Gemarkung gegessen werden könnten.
       
       Doch schon beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wendete sich im Mai
       2023 das Blatt, die Tübinger Steuer wurde im Kern bestätigt. Hiergegen
       erhob die McDonald’s-Betreiberin zwar noch Verfassungsbeschwerde. Doch auch
       der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Präsident Stephan
       Harbarth hatte nun keine Einwände gegen die Steuer. Wegen der intendierten
       Lenkungswirkung liege zwar ein Eingriff in die Berufs- und
       Unternehmensfreiheit der McDonald’s-Betreiberin vor, dieser sei jedoch
       gerechtfertigt. Die Tübinger Steuersatzung sei formell und inhaltlich nicht
       zu beanstanden, so das Karlsruher Gericht.
       
       So sei im Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes zwar keine
       Verpackungssteuer vorgesehen. Eine kommunale Steuer sei aber kein
       Widerspruch gegen dessen Konzeption, erklärten die Richter:innen, sondern
       eine Ergänzung.
       
       Auch die Örtlichkeit der Verpackungssteuer sei „noch“ gewahrt, erklärten
       die Richter:innen. Die Steuer müsse sich zwar (wie praktiziert) auf Speisen
       und Getränke beschränken, die „zum sofortigen Verbrauch“ gedacht sind und
       dürfe keine „fabrikmäßig verpackten“ Produkte erfassen. Bei
       Take-away-Gerichten, die nach dem Verkauf schnell ihre Temperatur und
       Frische verlieren, sei aber damit zu rechnen, dass sie alsbald – und damit
       noch im Stadtgebiet – konsumiert werden. Dabei komme es nicht auf jede
       einzelne Verkaufsstelle (etwa am Stadtrand) an.
       
       Schließlich sahen die Richter:innen auch keine Indizien dafür, dass die
       Verpackungssteuer zu einer verstärkten Schließung von Betrieben führe, weil
       diese nicht mehr mit Gewinn betrieben werden können. Zwar hat die Klägerin
       noch vor der Karlsruher Entscheidung ihren Betrieb aufgegeben. Nach einer
       Renovierung hat dort aber inzwischen ein neuer McDonald’s-Franchisenehmer
       den Betrieb übernommen.
       
       Oberbürgermeister Palmer rechnet damit, dass nun andere Städte dem Tübinger
       Beispiel folgen. „Wir wissen von vielen Städten, dass sie nur auf die
       Entscheidung gewartet haben, um ebenfalls eine Verpackungssteuer nach dem
       erfolgreichen Tübinger Vorbild auf den Weg zu bringen“, sagte Palmer. Er
       zog eine positive Zwischenbilanz: „Die Tübinger Verpackungssteuer wirkt,
       bringt Mehrweglösungen voran und drängt die Müllflut im Stadtbild ganz
       wesentlich zurück.“(Az.: 1 BvR 1726/23)
       
       22 Jan 2025
       
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