# taz.de -- Kulturförderung und Antisemitismus: Risiken bei Bekenntnispflicht
       
       > Der Rechtsprofessor Möllers hat Antisemitismusklauseln bei der
       > Kulturförderung untersucht. Er sieht darin rechtliche Probleme.
       
 (IMG) Bild: Auch der Karneval der Kulturen braucht die Kulturförderung
       
       Antisemitismusklauseln in staatlichen Förderrichtlinien, wie es sie
       [1][zeitweise in Berlin] und Schleswig-Holstein gab, waren in mehrfacher
       Hinsicht rechts- und verfassungswidrig. Das ergibt sich aus einem
       Gutachten, das der renommierte Rechtsprofessor Christoph Möllers im Auftrag
       von Kulturstaatsministerin Claudia Roth (Grüne) erstattete. Die
       Antisemitismusklauseln verstießen gegen den Gesetzesvorbehalt, gegen das
       Bestimmtheitsgebot und gegen Grundrechte.
       
       Grundsätzlich kann der Staat seine Kulturförderung zwar mit anderen
       Zwecken, etwa der Standortpolitik, verbinden. Außerdem haben
       Kultureinrichtungen und Künstler:innen keinen Anspruch auf staatliche
       Förderung, so Möllers. Wenn der Staat in Förderbescheiden den Begünstigten
       jedoch neue Pflichten auferlegt – etwa den Einsatz gegen Antisemitismus –,
       dann ist hierfür eine gesetzliche Grundlage erforderlich, arbeitete Möllers
       heraus.
       
       Die in Berlin und Schleswig-Holstein [2][zeitweise geltenden
       Antisemitismusklauseln] waren aber lediglich in Verwaltungsvorschriften
       enthalten.
       
       Gegen das Bestimmtheitsgebot verstießen die Klauseln, soweit sie von den
       Mittel-Empfänger:innen verlangten, sie müssten sich „zu einer vielfältigen
       Gesellschaft bekennen“. Dies sei ein „ungewisses allgemeines Ideal“ ohne
       definierte Handlungsfolgen, moniert Möllers.
       
       Dagegen sei die Verpflichtung, sich gegen Antisemitismus und Rassismus
       einzusetzen, bestimmt genug, befand der Rechtsprofessor.
       Geldempfänger:innen seien dann verpflichtet, antisemitische und
       rassistische Äußerungen zu unterlassen. Dass oft umstritten ist, ob zum
       Beispiel Kritik an Israel antisemitisch ist, mache die Anforderungen nicht
       unbestimmt, so Christoph Möllers, der an der Berliner Humboldt-Uni lehrt
       und regelmäßig die Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht
       vertritt.
       
       ## Verfassungsrechtliche Bedenken
       
       Auch die Verletzung der Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit,
       wurde im Gutachten geprüft. Indem die inzwischen zurückgezogenen
       Antisemitismusklauseln „Bekenntnisse“ gegen Ausgrenzung und Antisemitismus
       verlangten, wurde eine Pflicht zur Veröffentlichung innerer Einstellungen
       geschaffen.
       
       Möllers sieht bei solchen Bekenntnispflichten „gewichtige“ rechtliche
       Risiken, dass die Eingriffe nicht zu rechtfertigen sein könnten. Möllers
       hat sogar „schwere verfassungsrechtliche Bedenken“, soweit sich die
       abgeforderten Bekenntnisse auf eine umstrittene Antisemitismusdefinition
       bezogen, die auch Israelkritik tendenziell umfasst. „Die Adressaten werden
       genötigt zu behaupten, was sie nicht glauben, obwohl die Behauptung
       wissenschaftlich umstritten ist“, schreibt Möllers.
       
       Dagegen liege wohl kein Verstoß gegen die Kunstfreiheit vor, auf die sich
       laut Möllers auch staatliche Kultureinrichtungen berufen können, wenn der
       Staat lediglich zusätzliche Ziele vorgebe wie den Kampf gegen den
       Antisemitismus. Denn damit greife der Staat nicht auf einzelne
       Programmentscheidung durch. Die Institutionen müssten nur bei Anwendung
       ihrer eigenen Kriterien weitere Kriterien beachten. Auch der Eingriff in
       die Meinungsfreiheit der geförderten Künstler:innen durch solche
       Zielvorgaben sei gerechtfertigt, jedenfalls solange bei Verstößen keine
       Sanktionen vorgesehen sind.
       
       ## Wie soll das durchgesetzt werden?
       
       In einer Art Nachwort zu seinen juristischen Ausführungen kritisiert
       Möllers, dass sich die Befürworter von Antisemitismusklauseln nicht dazu
       äußerten, wie solche Vorgaben durchzusetzen seien. Erforderlich werde die
       „Kontrolle des gesamten Kulturbetriebs“, die Möllers aber für
       „missbrauchsanfällig“ hält.
       
       Ohne Sanktionen bei Verstößen hätte es zugleich Vollzugsprobleme gegeben.
       „Von durchdachten Regelungen kann man soweit auch bei Sympathie für das
       Anliegen nicht sprechen“, konstatiert Möllers in seinem differenzierten
       Gutachten.
       
       25 Mar 2024
       
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