# taz.de -- Sänger Xavier Naidoo: Antisemitismusvorwurf war erlaubt
       
       > Durfte Xavier Naidoo als Antisemit bezeichnet werden? Das
       > Bundesverfassungsgericht gibt einer Referentin der
       > Amadeu-Antonio-Stiftung recht.
       
 (IMG) Bild: Driftete zuletzt immer weiter in die Verschwörungsszene ab: Sänger Xavier Naidoo
       
       FREIBURG taz | Der Sänger [1][Xavier Naidoo] durfte von der
       Wissenschaftlerin Melanie Hermann als „Antisemit“ bezeichnet werden. Das
       Bundesverfassungsgericht hob zwei zivilrechtliche Urteile auf, mit denen
       Hermann die Wiederholung der Äußerung untersagt wurde. Dies habe ihre
       Meinungsfreiheit verletzt. Der Karlsruher Beschluss aus dem November wurde
       am Mittwoch veröffentlicht.
       
       Melanie Hermann arbeitet bei der Amadeu-Antonio-Stiftung als Expertin für
       Verschwörungstheorien im Projekt „No world order“. Im Juli 2017 hielt sie
       in Bayern einen Vortrag über Reichsbürger. Auf eine Frage aus dem Publikum,
       wie sie denn Xavier Naidoo einschätze, sagte Hermann: „Ich würde ihn zu den
       Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist
       Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er
       gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“
       
       Tatsächlich hatte Naidoo die Stiftung schon einmal abgemahnt, weil er als
       „Antisemit“ bezeichnet wurde, was 2015 mit einen gerichtlichen Vergleich
       endete. Damals ging es um eine Liedstrophe aus Naidoos Song „Raus aus dem
       Reichstag“, in dem von einem „Baron Totschild“ die Rede ist, der „den Ton
       angibt“. Die Stiftung sah darin eine Anspielung auf das antisemitische
       Stereotyp der jüdischen Rothschild-Bank, die mit dunklen Machenschaften im
       Hintergrund die Fäden ziehe.
       
       ## Vor zwei Gerichten unterlag die Referentin
       
       Auch diesmal klagte der Mannheimer Sänger und hatte beim Landgericht
       Regensburg und beim Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg [2][mit seinen
       Unterlassungsklagen Erfolg]. Naidoos Persönlichkeitsrecht überwiege die
       Meinungsfreiheit der Wissenschaftlerin.
       
       Gegen die bayerischen Urteile erhob Hermann jedoch erfolgreich
       Verfassungsbeschwerde. Eine mit drei Richter:innen besetzte Kammer des
       Bundesverfassungsgerichts erklärte ihre Eingabe für „offensichtlich
       begründet“. Dabei monierten die Verfassungsrichter:innen zunächst,
       das OLG habe die Bezeichnung „Antisemit“ zu Unrecht als „mehrdeutig“
       angesehen und dann die schlimmste Bedeutung unterstellt, nämlich dass
       Naidoo NS-Gedankengut vertrete und möglicherweise sogar bereit sei, Juden
       zu vernichten.
       
       Eine solche Deutung sei jedoch „fernliegend“, so das Verfassungsgericht.
       Vielmehr habe Hermann Naidoo lediglich als eine Person bezeichnet, die den
       Reichsbürgern nahestehe und dabei auch antisemitische Inhalte weitertrage.
       Damit ist schon die Beeinträchtigung von Naidoos Ruf geringer als vom OLG
       angenommen.
       
       ## Karlruhe sieht keine Prangerwirkung
       
       Beanstandet wurde zudem die Annahme des OLG, dass Naidoo als Künstler
       besonders schutzwürdig sei, weil er von der Interaktion mit seinem Publikum
       abhänge. Auch Kritik an den politischen Ansichten von Künstlern müsse
       möglich sein, so das Bundesverfassungsgericht. Wer im öffentlichen
       Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, müsse „eine
       scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen
       mindert“. Dies sei keine Prangerwirkung, vielmehr habe sich Naidoo ja
       öffentlich gegen den Vorwurf wehren können.
       
       Nach diesen Vorgaben wird das Landgericht Regensburg nun wohl Naidoos
       Unterlassungsklage ablehnen.
       
       22 Dec 2021
       
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