# taz.de -- Gerichtsverhandlung zu Einlasskontrolle: Zu alt für Technomucke?
       
       > Ein 44-jähriger Mann wird bei einem Elektro-Festival abgewiesen – und
       > sieht sich diskriminiert. Jetzt verhandelt der Bundesgerichtshof.
       
 (IMG) Bild: Laut Gesetz gelten die gleichen Maßstäbe für Alters-Diskriminierung und andere Diskriminierungen
       
       Karlsruhe taz | Hat ein 44-Jähriger das Recht, ein Techno-Festival für
       junge Leute zu besuchen? Oder darf der Veranstalter sein Zielpublikum eng
       und homogen definieren? Darüber hat an diesem Donnerstag der
       Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt. Die Frage hat große Bedeutung für das
       Anti-Diskriminierungsrecht.
       
       Konkret geht es um einen Vorfall beim jährlichen Festival Isarrauschen in
       München. Dort legen rund 30 DJs elektronische Musik auf. Im August 2017
       wollte der 44-Jährige – ein Jurist – gemeinsam mit seinen 36- und
       46-jährigen Begleitern das Festival besuchen und wurde nicht eingelassen.
       Der Veranstalter – die Life-is-Good-Gmbh – argumentierte, der Jurist passe
       nicht zur Zielgruppe der „Partygänger“ zwischen 18 und 28 Jahren. Man
       entscheide nach dem optischen Eindruck.
       
       Gegen diese Abweisung klagte der 44-Jährige und verlangte tausend Euro
       Entschädigung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbiete bei
       Massengeschäften eine Diskriminierung nach dem Alter. Als Massengeschäft
       gelten zum Beispiel Einkäufe im Supermarkt oder der Besuch eines
       Restaurants.
       
       Doch das Landgericht München I lehnte die Klage im März 2020 ab. Das AGG
       sei gar nicht anwendbar, da es sich beim Isarrauschen-Festival weder um ein
       Massengeschäft noch um etwas Ähnliches handelte. Indiz: Tickets konnten nur
       vor Ort und erst nach einer rigiden Einlasskontrolle erworben werden. Ein
       Vorverkauf mit freiem Verkauf an alle fand nicht statt. Es sei ein Grund
       für den Erfolg solcher Veranstaltungen, so das Landgericht, dass ein nach
       Alter und Aufmachung homogenes Publikum zusammenkomme, das unter sich
       bleiben wolle.
       
       ## Ein „sachlicher Grund“?
       
       In der Revision beim BGH ging es schnell um Grundsätzliches. „Das AGG wäre
       ein zahnloser Tiger, wenn schon dann keine Diskriminierung vorliegt, weil
       der Veranstalter eine enge Zielgruppe definiert hat“, argumentierte
       Matthias Siegmann, der Anwalt des Klägers.
       
       „Was machen wir denn, wenn ein Veranstalter ein Fest ‚nur für Weiße‘
       anbietet, die homogen unter sich feiern wollen? Ist das dann keine
       Diskriminierung von Schwarzen?“ Laut Gesetz gälten schließlich die gleichen
       Maßstäbe für [1][Alters-Diskriminierung] und andere Diskriminierungen, so
       Siegmann.
       
       Als Vertreter des Veranstalter betonte Rechtsanwalt Thomas Kofler: „Die
       Leute sollen sich wohlfühlen, darauf kommt es an.“ Das sei der „sachliche
       Grund“ für die Altersgrenze. Der Veranstalter sei auf die Feierlaune des
       Publikums angewiesen, weil er ein großes wirtschaftliches Risiko auf sich
       nehme. Eine Altersgrenze sei auch nicht so willkürlich wie eine
       Diskriminierung nach der Hautfarbe.
       
       Matthias Siegmann, der Anwalt des Klägers, sah die Freiheit des
       Veranstalters nicht unmäßig eingeschränkt. „Niemand macht ihm Vorgaben zum
       Programm. Wenn es 15 Stunden lang Techno, House und Deep House gibt, dann
       kommen automatisch vor allem Jüngere.“ Ein Veranstalter müsse keine
       Blasmusik anbieten, um Ältere nicht zu diskriminieren. Aber er könne nicht
       einfach einen Teil der Interessierten als Publikum ausschließen. Es gebe
       eben auch [2][Ältere, die gerne zu elektronischer Musik tanzen].
       
       Der abgewiesene Münchener Jurist, ein notorischer AGG-Kläger, nahm nicht an
       der Karlsruher Verhandlung teil. Der BGH will am 5. Mai sein Urteil
       verkünden.
       
       25 Feb 2021
       
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