# taz.de -- Kommentar AfD-Liste Sachsen: Ein Aufschub schadet nur
> Die AfD kann vor den Landtagswahlen in Sachsen keine Rechtsmittel gegen
> die kürzere Liste einlegen. Die Regelung ist sinnvoll – aber nicht in
> diesem Fall.
(IMG) Bild: Die Alternative für Dackel ist bitte nicht zu verwechseln mit der Alternative für Deutschland
Der Landeswahlausschuss in Sachsen hat wegen Verfahrensfehlern nur die
ersten 18 Plätze der AfD-Liste zur Wahl zugelassen. Dagegen kann die AfD
aber erst nach der Landtagswahl Beschwerde einlegen. Bis zur Wahl muss die
rechtspopulistische Partei die Entscheidung akzeptieren und kann kein
Gericht anrufen.
So sieht das Gesetz es vor. Das erstaunt. Schließlich ist Deutschland ein
Rechtsstaat. Staatliche Maßnahmen können von unabhängigen Gerichten
überprüft werden. Das ist im Grundgesetz ausdrücklich garantiert.
Bei Wahlen gilt dies aber nur sehr eingeschränkt. Und der Grundgedanke
dieser gewöhnungsbedürftigen Regel ist richtig. Gerade weil Wahlen für die
Demokratie so zentral sind, muss ihr Ablauf vor Sabotage geschützt werden.
Eine solche Sabotage wäre aber juristisch leicht möglich, wenn jeder
Kandidat, jede Partei und jeder Wähler gegen jede Entscheidung im Vorfeld
der Wahl die Gerichte anrufen könnte. Deshalb sind Klagen zum Wahlverfahren
erst nach der Wahl möglich. Das ist bundesweit so geregelt – nicht nur in
Sachsen.
Wenn aber die Verweigerung von Rechtsschutz ebenfalls zu Chaos führt und
die Legitimation der Wahl infrage steht, muss noch einmal nachgedacht
werden.
Die AfD will nun möglichst viele Direktmandate holen, damit das angebliche
„Komplott“ der Altparteien keine Folgen hat. Die anderen Parteien
überlegen, gemeinsame Wahlempfehlungen abzugeben, um Direktmandate der AfD
zu vermeiden. Der Charakter der Wahl würde dadurch also völlig verändert.
Hier macht der Aufschub gerichtlicher Prüfung offensichtlich keinen Sinn.
Die Ordnungsmäßigkeit und die Legitimität der bevorstehenden Wahlen werden
so keineswegs gesichert, sondern im Gegenteil eher gefährdet. In einer
derartigen Situation sollte das sächsische Landesverfassungsgericht Anträge
auf einstweiligen Rechtsschutz ausnahmsweise doch für zulässig erklären und
die umstrittene Entscheidung des Wahlausschusses sofort – also vor der Wahl
– überprüfen. Noch ist Zeit genug.
9 Jul 2019
## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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