# taz.de -- Gekürzte Wahlliste in Sachsen: AfD kann erst im Nachhinein klagen
       
       > Der sächsische Wahlausschuss hat nur 18 Plätze der AfD-Liste zur
       > Landtagswahl zugelassen. Dagegen vorgehen kann die Partei erst nach der
       > Wahl.
       
 (IMG) Bild: Hat in Sachsen gerade keinen Grund, Fahnen zu schwingen: AfD
       
       Freiburg taz | Die AfD kann nicht gegen die Kürzung ihrer Landesliste für
       die sächsische Landtagswahl klagen – jedenfalls nicht vor der Wahl, die am
       1. September stattfinden soll. Dieses Verfahren ist gesetzlich so
       vorgesehen.
       
       Am Freitag hatte [1][der sächsische Landeswahlausschuss nur die ersten 18
       Plätze der AfD-Liste zur Landtagswahl zugelassen]. Aufgrund von
       Verfahrensfehlern wurden die Plätze 19 bis 61, die bei einem zweiten
       Parteitag aufgestellt wurden, vom Wahlausschuss gestrichen. Die
       Entscheidung des Ausschusses kann große Auswirkungen auf die sächsische
       Landtagswahl haben. Da der AfD nach Umfragen 30 von 120 Mandaten im
       Dresdener Landtag zugetraut werden, könnten bis zu 12 Mandate verfallen.
       Die AfD wird deshalb versuchen, für Kandidaten, die keinen der ersten 18
       Listenplätze innehaben, Direktmandate zu holen.
       
       Die Partei hatte am Freitag zwar sofort angekündigt, gegen die Entscheidung
       des Landeswahlausschusses zu klagen. Eine solche Klage ist zum jetzigen
       Zeitpunkt allerdings gar nicht möglich. Gegen Maßnahmen der Wahlorgane kann
       erst nach der Wahl Beschwerde eingelegt werden. Dies ist überall in
       Deutschland gesetzlich so geregelt und gilt auch bei Bundestagswahlen. So
       soll eine ordnungsgemäße und reibungslose Durchführung von Wahlen
       sichergestellt werden.
       
       In Sachsen könnte also erst nach der Wahl eine Wahlprüfungsbeschwerde
       eingelegt werden. Falls diese abgelehnt wird, kann das sächsische
       Landesverfassungsgericht angerufen werden. Das Verfahren ist nicht
       sonderlich effizient. Solche Beschwerden werden vom jeweiligen Parlament
       meist nur sehr schleppend behandelt, denn meist haben dort die gleichen
       Parteien eine Mehrheit wie schon im Wahlausschuss, dessen Maßnahme
       überprüft werden soll.
       
       ## Historische Beispiele
       
       Immerhin hat das Hamburger Verfassungsgericht 1993, zwei Jahre nach der
       Wahl zur Hamburger Bürgerschaft, eine Wiederholung der Wahl angeordnet,
       weil es bei der Aufstellung der CDU-Liste ungerecht zugegangen war.
       
       Nur in sehr wenigen Fällen war es bisher möglich, bereits im Vorfeld einer
       Wahl ein gerichtliches Einschreiten zu erreichen. Der bekannteste Fall war
       die erste Bundestagswahl nach der Wiedervereinigung 1990. Damals ordnete
       das Bundesverfassungsgericht getrennte Wahlgebiete für Ost- und
       Westdeutschland an. Es genügte damit, dass eine Partei die Fünfprozenthürde
       in einem Wahlgebiet übersprang. Kuriose Folge: Die Grünen scheiterten im
       Westen, aber das ostdeutsche Bündnis 90 konnte mit einer Handvoll
       Abgeordneten die grüne Sache weiter im Bundestag vertreten.
       
       Auch kurz vor der jüngsten Europawahl intervenierte das
       Bundesverfassungsgericht auf Initiative von Oppositionsabgeordneten und
       erlaubte vollbetreuten Beeinträchtigten auf Antrag die Teilnahme. In beiden
       Fällen ging es aber jeweils um eine Korrektur von gesetzlichen Regelungen
       und nicht um eine Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, wie es jetzt
       in Sachsen erforderlich wäre.
       
       8 Jul 2019
       
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