# taz.de -- G20-Aufarbeitung: Zur Jagd auf Italiener geblasen
       
       > Erstmals urteilt ein Hamburger Gericht, das Vorgehen der Polizei während
       > des G20 sei „grob rechtswidrig“ gewesen
       
 (IMG) Bild: Gefangenennahme durch die Polizei beim G20-Gipfel: Nicht immer rechtmässig.
       
       HAMBURG taz | In seiner Urteilsbegründung wählt Richter Dietrich Hölz,
       klare Worte. Tulio B. sei „schwerwiegendes Unrecht“ geschehen. Verursacher
       sei die Stadt Hamburg, vertreten durch den Polizeiapparat. Der nahm am
       Rande des G20-Gipfels Tulio B. und 14 italienische Landsleute am Rande des
       G20-Gipfels in Gewahrsam und brachte diese in die zentrale
       Gefangenensammelstelle im Bezirk Hamburg. Dort wurden sie teilweise über 24
       Stunden festgehalten und mit Schikanen überzogen. „Das Einzige, was an
       diesem ganzen Prozedere rechtmäßig war“, sagte Hölz, „war die Freilassung“.
       
       Verhandelt vor dem Hamburger Verwaltungsgericht wurden am Dienstag die
       Anträge von acht der 15 von der Polizei einkassierten ItalienerInnen, ihre
       Ingewahrsamnahme für rechtswidrig zu erklären, um daraus
       Schadensersatzansprüche herleiten zu können. Die Leute waren am Nachmittag
       des 8. Juli 2017 am Rande der Großdemo „Grenzenlose Solidarität statt G20“
       nicht etwa festgesetzt worden, weil ihnen irgendeine Straftat vorgeworfen
       wurde, sondern präventiv als Maßnahme zur staatlichen „Gefahrenabwehr“.
       
       Das Vorspiel: Der Verfassungsschutz hatte kurz zuvor dem polizeilichen
       Lagezentrum schriftlich die Einschätzung übermittelt, Gruppen italienischer
       DemonstrantInnen hätten für den Abend noch schwere Straftaten geplant. Der
       Lagedienst, weder Willens noch in der Lage, die Substanz der Prognose zu
       prüfen, gibt sie als „Warnmeldung“ an die Leiter verschiedener Polizeizüge
       weiter. Die werden aufgefordert, südländisch aussehende DemonstrantInnen,
       speziell ItalienerInnen „offensiv einer Identitätsfeststellung zu
       unterziehen“.
       
       Mit dieser Botschaft, sagte Ralph Monneck, Anwalt von fünf der KlägerInnen,
       habe die Polizei zur „Jagd auf Italiener geblasen“ und ein „Racial
       Profiling“ eingeläutet. Auch Richter Hölz wird später erklären, die Warnung
       sei „unverantwortlich in die Welt gesetzt worden“.
       
       Als am Rande der Großdemo dann eine Gruppe auffällt, die sich auf
       italienisch unterhält, ordnet der Erste Kriminalhauptkommissar Jürgen E.
       ihre Ingewahrsamnahme an. Dass die Gruppe dunkel gekleidet ist, wertet er
       als „szenetypisch“, dass einzelne Mitglieder etwa einen schwarzen
       Regenmantel dabeihaben, legt er ihnen als Mitführen von „Wechselkleidung“
       aus, die es der Polizei erschweren soll, sie nach einer Straftat zu
       identifizieren.
       
       Dass die Gruppe unter dem Schutz des Versammlungsgesetzes steht, mag der
       Zugführer nicht erkennen, da sie sich ein paar hundert Meter vom
       Kundgebungsort entfernt aufhält. Auch dass die Demoleitung von der Bühne
       aus über die Umzingelung der Italiener informiert und der damalige
       Bundestagsabgeordnete und Demoanmelder, Jan van Aken, vor Ort interveniert,
       führt bei dem Polizisten nicht zu der Erkenntnis, dass die Gruppe Teil der
       Demo sei. Beides bestärkt ihn nur in seinem Entschluss: „Mir wurde durch
       diese Aufmerksamkeit klar, dass die Gruppe relevant ist – auch das war ein
       Grund, sie in Gewahrsam zu nehmen.“
       
       Dort schmoren sie schließlich bis zu 24 Stunden, die Frauen müssen sich in
       Anwesenheit männlicher Polizeibeamter entkleiden, der Schlaf wird ihnen
       durch ständige Kontrollen entzogen, die ganze Nacht durch brennt das Licht.
       
       Den Klägern sei „durchweg Unrecht geschehen“, sagte Richter Hölz und sprach
       von einem „weitgehenden Eingriff in ihre Freiheitsrechte“. Jeder dürfe sich
       friedlich und unbewaffnet versammeln, nichts anderes hätten die KlägerInnen
       getan. Der Schutz des Versammlungsrechts gelte auch für Personen, die sich
       auf dem Weggang von einer Demo befänden. Es gab „keine einzige Tatsache,
       die darauf hingedeutet hätte, dass von dieser Gruppe eine Straftat ausgehen
       würde, die nur durch ihre Ingewahrsamnahme zu verhindern sei“, urteilte
       Hölz.
       
       Dass dann nicht einmal eine richterliche Anordnung zur Fortsetzung der
       Ingewahrsamnahme erging, runde das „grob rechtswidrige“ Prozedere ab. Der
       Hamburger Senat kann nun Berufung gegen das Urteil einlegen, was nicht
       unwahrscheinlich ist. „Auch dieses Verfahren zeigt: Es gibt bis heute keine
       Fehlerkorrektur und keine Einsicht der Polizei in ihr Fehlverhalten“, klagt
       Anwalt Monneck.
       
       6 Jun 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Marco Carini
       
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