# taz.de -- Nach Flucht vor Wehrdienst für Assad: Syrer soll kein Flüchtling sein
       
       > Das Hamburger Oberverwaltungsgericht versagt einem Syrer den
       > Flüchtlingsstatus. Er floh vor dem Wehrdienst und bekam in Deutschland
       > nur subsidiären Schutz.
       
 (IMG) Bild: So sieht Wehrdienst in Syrien aus
       
       HAMBURG taz | Ein junger Syrer wird nicht als Flüchtling anerkannt. Der
       heute 20-jährige Mohammad H. war aus Furcht, zur Wehrpflicht eingezogen zu
       werden, im Januar 2016 nach Deutschland geflohen und beantragte Asyl. Doch
       das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewährte ihm lediglich
       einen subsidiären Schutz und damit nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein
       Jahr – mit Option auf Verlängerung. Auch ein Familiennachzug ist in diesem
       Fall ausgeschlossen. Dagegen hatte Mohammad H. geklagt und bereits in
       erster Instanz verloren.
       
       Nun wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Berufungsklage
       des Mannes ab, teilte das Gericht am Freitag mit. „Ich finde das Urteil
       erschreckend und halte die Entscheidung auch europarechtlich für nicht
       richtig“, sagte Rechtsanwältin Maxi Schele, die den Kläger vertrat. Bislang
       ist unklar ist, ob die Entscheidung nur für den Einzelfall oder generell
       für Wehrdienstverweigerer gelten soll, da die Urteilsbegründung noch nicht
       vorliegt.
       
       Mohammad H., der wenige Tage nach seinem 18. Geburtstag aus Syrien geflohen
       war, wolle keine Menschen töten und habe Angst, als Soldat in Assads Armee
       an Kriegsverbrechen teilnehmen zu müssen, hatte er erklärt.
       
       Der Prozess drehte sich vor allem um die Frage, ob die Gefahren, die nach
       Syrien zurückkehrenden Wehrverweigerern drohen, eine politische Verfolgung
       darstellen und sie deshalb als Flüchtlinge anerkannt werden müssten.
       Rückkehrern droht die Inhaftierung, Folter oder Zwangsrekrutierung, nach
       der sie als Soldaten auch an Kriegsverbrechen beteiligt werden könnten.
       Laut Asylgesetz gilt als Verfolgung auch „Strafverfolgung oder Bestrafung
       wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der
       Militärdienst Verbrechen […] umfassen würde“.
       
       Laut Anwältin Schele haben bisher drei Gerichte syrischen
       Kriegsverweigerern den Flüchtlingsstatus zuerkannt, während mit dem
       aktuellen Urteil nun fünf Gerichte dies ablehnten. Nach einer europäischen
       Richtlinie können Deserteure Asyl bekommen, wenn sie sich sonst an
       Kriegsverbrechen hätten beteiligen müssen. Diese Regelung geht auf den Fall
       eines desertierten US-Soldaten zurück, der in Deutschland Asyl beantragt
       hatte, was jedoch abgelehnt wurde. Im Hamburger Prozess war allerdings
       fraglich, ob Mohammad H. überhaupt als Wehrdienstverweigerer gelten kann,
       da er zum Zeitpunkt seiner Flucht noch nicht einberufen war.
       
       Doch als Volljähriger ist er in Syrien prinzipiell wehrpflichtig. Dass
       Assads Soldaten Kriegsverbrechen begehen, stehe für das Gericht „außer
       Frage“, hatte der Vorsitzende Richter während der Verhandlung gesagt. Eine
       Richterin hatte betont, dass das Regime, wann immer es um Gefängnisse gehe,
       „unglaublich brutal“ handele.
       
       Mohammad H.s Anwältin argumentierte, dass Wehrdienstverweigerung vom
       syrischen Regime als politischer Akt gewertet und „über das Maß hinaus“
       bestraft werde. Aus diesem Grund handele es sich um eine politische
       Verfolgung. Mohammad H. befürchtet nach seiner Rückkehr nach Syrien
       inhaftiert und misshandelt zu werden und dann nach einer minimalen
       Ausbildung an die Front geschickt zu werden.
       
       ## Wehrverweigerern drohen Verhaftung und Folter
       
       „Wir haben erst die Folter, dann den Fronteinsatz“, so die Anwältin, deren
       Auffassung durch Berichte des Flüchtlingshilfswerks UNHCR gestützt wird.
       Auch das Auswärtige Amt berichtete in der Vergangenheit von Verhaftungen
       von Wehrverweigerern und von Folter, die die syrischen Sicherheitskräfte
       allgemein im größeren Maßstab anwendeten.
       
       Doch der Vertreter des BAMF, Ulf Stiehr, wies diese Annahmen zurück. Es sei
       zwar „unstrittig, dass einzelne Übergriffe vorkommen können“, für die
       Mehrheit der wehrfähigen Männer sei dies jedoch nicht belegt. Damit fehle
       es an der rechtlich notwendigen „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ der
       Verfolgung.
       
       Auch das Gericht wies dies zurück. Mohammad H. habe zuvor ein unpolitisches
       Leben in Damaskus geführt. Eine Strafe wegen Kriegsverweigerung sei nur
       dann ein Verfolgungsgrund, wenn weitere Aspekte der Verfolgung hinzukämen.
       
       15 Jan 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Hannes Stepputat
       
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