# taz.de -- Richter gegen Richter: Richterin blockiert Asyl
       
       > Bundesverfassungsgericht rügt das Verwaltungsgericht, das strittige
       > Rechtsfragen zum Asylstatus in unzulässiger Weise im Vorverfahren
       > entschieden hat.
       
 (IMG) Bild: Kein Ort zum Zurückkehren: das zerstörte Aleppo.
       
       HAMBURG taz | Da ist die Verwaltungsrichterin Daniela Greilinger-Schmidt
       wohl etwas zu forsch gewesen: Indem sie als „Einzelrichterin“ kurzerhand in
       neun Fällen Anträge syrischer Flüchtlinge auf Prozesskostenhilfe mangels
       Aussicht auf Erfolg ablehnte, hat sie gegen Grundrechte verstoßen. Die
       Syrer hatten ihre Anerkennung als politische Flüchtlinge einklagen wollen.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hat Greilinger-Schmidts Beschlüsse nun
       aufgehoben. Die Richterin habe den mittellosen Flüchtlingen das Grundrecht
       auf effektiven Rechtsschutz verwehrt, sagen die Verfassungshüter.
       
       Verwaltungsrichterin Greilinger-Schmidt begründete ihre ablehnende Meinung
       mit der vorherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung. Demnach reicht
       die illegale Ausreise aus Syrien oder die Verweigerung des Wehrdienstes in
       dem Bürgerkriegsland für sich genommen nicht aus, um als politischer
       Flüchtling in Deutschland nach der Genfer Konvention anerkannt zu werden.
       
       Dazu wäre es nötig, eine konkrete politische Betätigung gegen das
       Assad-Regime darzulegen. Denn bei 4,9 Millionen Flüchtlingen aus einem
       Staat mit 20 Millionen Einwohnern sei nicht davon auszugehen, dass
       Rückkehrer zwangsläufig politischer Verfolgung oder Folter ausgesetzt
       seien.
       
       Dagegen spreche auch die Anzahl an Syrien-Rückkehrern aus den jordanischen
       und türkischen Elends-Flüchtlingslagern. So haben es zumindest die
       Oberverwaltungsgerichte von Schleswig-Holstein, Niedersachsen,
       Rheinland-Pfalz sowie der Verwaltungsgerichtshof Bayern entschieden.
       
       Die neun Hamburger Kläger genießen in Deutschland nur subsidiären Schutz –
       ein befristetes Bleiberecht ohne Familiennachzug. Gegen die Verweigerung
       der Prozesskostenhilfe hatten sie durch ihren Hamburger Anwalt Sükrü Bulut
       in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die Richterin habe in ihren
       Beschlüssen die uneinheitliche Rechtsprechung zwar erwähnt, jedoch nicht
       berücksichtigt, argumentierte der Anwalt Bulut.
       
       So hatten die Verwaltungsgerichtshöfe Hessen und Baden-Württemberg
       syrischen Flüchtlingen und Wehrdienstentziehern durchaus den
       Flüchtlingsstatus zugestanden. Schon die vielen Syrien-Rückkehrer in die
       kurdisch kontrollierten Gebiete könnten nicht als Beleg dafür herangezogen
       werden, dass eine Foltergefahr für ganz Syrien verneint werden könne.
       
       Außerdem habe die Richterin die jüngste Rechtsprechung des
       Bundesverfassungsgerichts zu Wehrdienstentziehung wehrpflichtiger Männer
       nicht berücksichtigt. Wer sich in Syrien dem Wehrdienst entzieht, muss für
       15 Jahre in den Knast.
       
       Das Bundesverfassungsgericht unter Leitung seines Präsidenten Andreas
       Voßkuhle gab den Verfassungsbeschwerden statt. Die Richterin habe trotz der
       uneinheitlichen Rechtsprechung mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe
       den mittellosen Betroffenen das Recht auf effektiven Rechtsschutz
       vorenthalten und die strittigen Rechtsfragen in unzulässiger Weise in einem
       Vorverfahren „durchentschieden“.
       
       Somit sei den Geflüchteten, im Gegensatz zu solventen Betroffenen, die
       Möglichkeit genommen worden, die schwerwiegende Tatsachenfrage, ob
       Wehrdienstentziehern bei Rückkehr politische Verfolgung drohe, überprüfen
       zu lassen.
       
       Dem übergeordneten Hamburgischen Oberverwaltungsgericht werde die
       Möglichkeit genommen, sich mit dieser „entscheidungserheblichen Frage“
       auseinanderzusetzen. Denn die Antwort darauf entscheidet, ob den Klägern
       der Flüchtlingsstatus gewährt werden muss. Nach taz-Informationen wird sich
       das Oberverwaltungsgericht demnächst der strittigen Sachfrage annehmen.
       
       Das Hamburgische Verwaltungsgericht beruft sich darauf, dass das
       Bundesverwaltungsgericht Revisionen gegen negative Asylentscheidungen der
       Oberlandesgerichte nicht zugelassen hat. Diese seien formalrechtlich nicht
       zu beanstanden gewesen.
       
       Der Hamburger Anwalt Ünal Zeran weist allerdings darauf hin, dass bei
       diesen Verfahren die Flucht vor dem Wehrdienst nur ein Teilaspekt gewesen
       sei. Wenn ein Geflüchteter den Wehrdienst nicht nur einfach so verweigert
       habe, sondern weil er dem Assad-Regime nicht dienen wollte, sei der
       Sachverhalt völlig neu zu bewerten.
       
       2 Oct 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Kai von Appen
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Asylrecht
 (DIR) Aleppo
 (DIR) Schwerpunkt Syrien
 (DIR) Subsidiärer Schutz
 (DIR) Asyl
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA
       
 (DIR) Freiwillige Ausreise nach Syrien: Zurück in den Krieg
       
       Im Gegensatz zur Internationalen Organisation für Migration unterstützt
       Niedersachsens Landesregierung die freiwillige Rückkehr von Geflüchteten
       nach Syrien.
       
 (DIR) Nach Flucht vor Wehrdienst für Assad: Syrer soll kein Flüchtling sein
       
       Das Hamburger Oberverwaltungsgericht versagt einem Syrer den
       Flüchtlingsstatus. Er floh vor dem Wehrdienst und bekam in Deutschland nur
       subsidiären Schutz.
       
 (DIR) Eilantrag in Karlsruhe: Kein Recht auf Familie?
       
       Das Bundesverfassungsgericht muss über Klagen von minderjährigen
       Flüchtlingen entscheiden. Sie wollen ihre Familien nachholen, dürfen aber
       nicht.