# taz.de -- Kommentar Mitarbeit Ausreisepflichtiger: Zulässiges Druckmittel
       
       > Das Bundessozialgericht versagt einem abgelehnten Asylbewerber aus
       > Kamerun das Existenzminimum. Das klingt hart, ist aber gut begründet.
       
 (IMG) Bild: Wer nicht an den Voraussetzungen für die eigene Abschiebung mitwirkt, verliert den Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen
       
       Am Freitag hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die
       Sozialleistungen für ausreisepflichtige Ausländer unter das Existenzminimum
       gekürzt werden können – wenn der Ausländer die Abschiebung verhindert.
       
       „Es ist zynisch, Menschen vor die Wahl zu stellen, entweder in Hunger,
       Elend oder Krieg abgeschoben, oder unters Existenzminimum gedrückt,
       entrechtet und entwürdigt zu werden.“ So kritisierte Ulla Jelpke,
       Abgeordnete der Linken, das Urteil. Aber sie trifft nicht den Punkt. Der
       Kläger im konkreten Fall kommt wohl aus Kamerun. Das Land ist
       menschenrechtlich sicher kein Musterstaat, aber es steht auch nicht für
       „Hunger, Elend und Krieg“. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass ihm in
       Kamerun Gefahr droht. Wenn es so wäre, könnte er gegen die drohende
       Abschiebung klagen. Das hat er nicht getan. Er kooperiert einfach nicht bei
       der Passbeschaffung und hat es so geschafft, dass er 13 Jahre nach
       Ablehnung seines Asyl-Antrags immer noch in Deutschland ist.
       
       Die Akzeptanz der Aufnahme von Flüchtlingen hängt wesentlich davon ab, dass
       dabei Schutzbedürftigen geholfen wird und keine freie Einwanderung
       stattfindet. Im Asylverfahren wird deshalb geprüft, ob eine Verfolgung
       wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe vorliegt. Zudem wird
       subsidiärer Schutz gewährt, wenn im Heimatland Krieg oder Bürgerkrieg
       herrscht. Diese Prüfung macht aber nur dann Sinn, wenn auch ein negativer
       Ausgang Folgen hat, das heißt, dass der abgelehnte Antragsteller
       Deutschland wieder verlassen muss. Abschiebungen sind deshalb kein
       Widerspruch zu wirksamem Flüchtlingsschutz, sondern ein logischer Teil
       davon.
       
       Im konkreten Fall ging es ausschließlich um die Frage, ob die Kürzung von
       Sozialleistungen unter das Existenzminimum ein rechtlich zulässiges Mittel
       ist, um Druck auf ausreisepflichtige Ausländer auszuüben. Die entsprechende
       Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz besteht schon seit 1998, ist also
       keineswegs neu. Sie war zwar schon immer umstritten, aber erst in den
       letzten Jahren haben auch einzelne Gerichte die Vorschrift in Frage
       gestellt.
       
       Anlass für die aktuelle juristische Diskussion ist ein Urteil des
       Bundesverfassungsgerichts, das erst 2012 erging. Damals wurden die extrem
       niedrigen Sozialleistungen für Asylbewerber beanstandet. In diesem Urteil
       heißt es: „Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber
       und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen
       durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu
       vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter
       das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in
       Artikel 1 des Grundgesetzes garantierte Menschenwürde ist
       migrationspolitisch nicht zu relativieren.“ Die Leistungen für Asylbewerber
       mussten anschließend um rund 40 Prozent erhöht werden.
       
       Damit wurden aber Sanktionen bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten
       nicht ausgeschlossen. Vermutlich wird das Bundesverfassungsgericht
       unterscheiden: Es ist unzulässig, das Existenzminimum zu verweigern, wenn
       dies nur der Abschreckung von anderen dient. Dagegen dürfte die Kürzung als
       Sanktion im konkreten Fall zulässig sein, wenn der Betroffene sie durch
       Beachtung seiner gesetzlichen Pflichten jederzeit abwenden kann. Und
       natürlich macht es auch einen Unterschied, wenn der Betroffene ohne Gefahr
       in seine Heimat zurückkehren könnte. Die Entscheidung des
       Bundessozialgerichts ist deshalb im Ergebnis richtig.
       
       Was rechtlich zulässig ist, muss aber nicht unbedingt gemacht werden. Das
       ist eine rechtspolitische Frage. Wer aber solche Sanktionen ablehnt, sollte
       Alternativen benennen. Der völlige Verzicht auf Abschiebungen ist keine
       solche Alternative. Er mag zwar in einer sehr kleinen Minderheit der
       Bevölkerung populär sein, würde aber bald dazu führen, dass die Aufnahme
       von Flüchtlingen ganz in Frage gestellt wird. Staaten wie Ungarn zeigen,
       wie populär eine Null-Flüchtlings-Politik sein kann.
       
       13 May 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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