# taz.de -- Recht auf Vergessen: Peter T. versucht zu verschwinden
       
       > Ein Mörder will seinen Namen aus online verfügbaren „Spiegel“-Berichten
       > streichen lassen. Nun entscheidet das Verfassungsgericht.
       
 (IMG) Bild: In alten Artikeln ist der Fall noch zu finden. Ob sich das ändert?
       
       Können Straftäter verlangen, dass ihr Name – nach einigen Jahren – in
       digitalen Presse-Archiven anonymisiert wird? Diese Frage wird das
       Bundesverfassungsgericht in diesem Jahr für den spektakulären
       Apollonia-Fall entscheiden.
       
       Der Mord geschah vor 36 Jahren auf hoher See, auf der Yacht „Apollonia“,
       unterwegs von Gran Canaria Richtung Karibik. Eine zusammengewürfelte
       sechsköpfige Segelcrew war mit dem Hochsee-Törn völlig überfordert.
       
       Nach einigen zermürbenden Tagen eskalierte die Situation im Dezember 1981.
       Der Segler Peter T., ein ehemaliger Lokführer, erschoss den Schiffseigner
       und seine Freundin. Ein Jahr später wurde Peter T. vom Landgericht Bremen
       wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt.
       
       Der Spiegel berichtete damals mehrfach über das Aufsehen erregende
       Gerichtsverfahren. Dabei kritisierte der Gerichtsreporter Gerhard Mauz das
       harte Bremer Urteil. Er sah in Peter T. einen „in seelische Zwänge
       eingebundenen Menschen“ und hätte wohl eine mildere Strafe für gerecht
       gehalten.
       
       ## Apollonia-Prozess
       
       Doch seit einigen Jahren klagt Peter T. (der 1997 aus der Haft entlassen
       wurde) gegen den Spiegel. Denn die einstige Berichterstattung nannte ihn
       mit vollem Namen. Und weil der Spiegel seit 1999 alle alten Ausgaben online
       zugänglich gemacht hat, sind die Texte über den Apollonia-Prozess heute
       problemlos auffindbar. Man muss nur Peter T.s vollen Namen in die
       Google-Suche eingeben. Auch das Wikipedia-Schlagwort „[1][Apollonia
       (Kriminalfall)]“ führt zu einem Spiegel-Artikel.
       
       Das Oberlandesgericht Hamburg urteilte 2011 zugunsten von T.: Der Spiegel
       müsse den Namen aus den Artikeln entfernen. Die öffentliche
       Berichterstattung verletze T.s Persönlichkeitsrecht. Es wirke
       „stigmatisierend“, wenn sein Name im Zusammenhang mit den begangenen Morden
       genannt werde, T. drohe „soziale Abgrenzung und Isolierung“.
       
       Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hob dieses Urteil Ende 2012 wieder auf. Es
       gebe ein „anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit“,
       zeitgeschichtliche Ereignisse auch anhand der unveränderten Medienberichte
       recherchieren zu können.
       
       Wenn alle „identifizierenden Darstellungen“ in Online-Archiven gelöscht
       werden müssten, dann werde „Geschichte getilgt“ und ein Straftäter
       „vollständig immunisiert“, argumentierte der BGH. Es genüge auch nicht, die
       Dokumentation auf Printarchive zu beschränken. Da T. in den
       Spiegel-Berichten „nicht stigmatisiert“ werde, dürfe das Magazin seine
       damaligen Artikel auch heute noch unverändert online bereithalten.
       
       ## Grundsatzentscheidung
       
       Peter T., heute wohl 78 Jahre alt, gibt aber nicht auf; er hat
       Verfassungsbeschwerde erhoben. Seit 2015 kündigt der Erste Senat des
       Bundesverfassungsgerichts eine Grundsatzentscheidung an, in diesem Jahr
       soll es nun wirklich klappen. Federführend ist Richter Johannes Masing, der
       für Meinungsfreiheit und Datenschutz zuständig ist – also für beide Rechte,
       die hier gegeneinander abzuwägen sind.
       
       In Karlsruhe läuft das Verfahren unter dem Schlagwort „Recht auf
       Vergessen“. Bisher hat man damit vor allem ein Urteil des Europäischen
       Gerichtshofs (EuGH) vom Mai 2014 assoziiert. Diese Entscheidung bezog sich
       allerdings nur auf Suchmaschinen. Bürger können seitdem beantragen, dass
       Google unliebsame Treffer nicht mehr in die Trefferliste zum eigenen Namen
       aufnimmt.
       
       Seitdem gab es allein aus Deutschland Anträge, rund 323.000 Webseiten
       entsprechend zu sperren. In 52 Prozent der Fälle gab Google dem Antrag
       statt. Beim Bundesverfassungsgericht geht es aber nicht um Links der
       Suchmaschinen, sondern um die Korrektur der eigentlichen Quelle, also der
       Online-Archive der Medien.
       
       Mit Interesse betrachten die Verfassungsrichter dabei die Dissertation von
       Martin Diesterhöft über das „Recht auf medialen Neubeginn“. Diesterhöft
       hält das BGH-Urteil für falsch. Nach einem gewissen Zeitablauf sollen die
       von einem Medienbericht Belasteten einen „Änderungsanspruch“ haben und eine
       Anonymisierung ihres Namens verlangen können.
       
       ## Technisch anspruchsvoll
       
       Auch wenn der Medienbericht ursprünglich rechtmäßig war, müssten Autor und
       Verleger den Artikel „im Blick behalten“, so Diesterhöft, und spätestens
       auf eine Abmahnung reagieren. Diesterhöft will aber auch die damit
       verbundene „Abschreckungswirkung“ für Autoren und Medien minimieren.
       
       Die erste Abmahnung eines Mediums soll kostenlos sein. Außerdem kann er
       sich technisch anspruchsvolle Lösungen vorstellen, bei denen Journalisten,
       die gezielt nach einem Ereignis (und nicht nach der Person) suchen, doch
       den unveränderten Original-Artikel lesen können.
       
       Ob die Richter dieser Lösung folgen, ist aber noch völlig offen.
       
       2 Jan 2017
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://de.wikipedia.org/wiki/Apollonia_(Kriminalfall)
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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