# taz.de -- Verfassungsbeschwerde gegen Hartz-IV: Online klagen reicht nicht
       
       > Ein Mann wollte gegen die Verschärfung der Hartz-IV-Gesetze klagen –
       > scheitert aber an formalen Hürden. Der Grund: Er stützte sich auf eine
       > Vorlage aus dem Netz.
       
 (IMG) Bild: Sind erstmal nicht für die Klage zuständig – die Verfassungsrichter in Karlsruhe
       
       Karlsruhe dpa/epd | Ein neues Gesetz soll die Regeln für den Bezug von
       Hartz IV einfacher machen – nun ist ein erster Empfänger mit einer
       Verfassungsklage dagegen gescheitert. Der Mann, der mit Hartz IV sein
       Einkommen aufstockt, scheiterte schon an formalen Hürden, wie das
       Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe mitteilte.
       
       Eine inhaltliche Überprüfung der Änderungen fand also gar nicht statt. Wie
       einige Dutzend anderer Kläger hatte sich der Mann auf einen Vordruck
       gestützt, der derzeit im Internet kursiert.
       
       Das sogenannte Rechtsvereinfachungsgesetz war im Juli vom Bundesrat
       verabschiedet worden. Es soll die Mitarbeiter in den Jobcentern von
       Bürokratie entlasten, damit sie mehr Zeit für die Vermittlung der
       Arbeitslosen haben. So wurde beispielsweise der Bewilligungszeitraum für
       das Arbeitslosengeld II von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
       
       Kritiker sehen aber vor allem eine Rechtsverschärfung. Insbesondere würden
       Kontroll- und Sanktionsmechanismen ausgeweitet, kritisiert der Paritätische
       Wohlfahrtsverband. Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits Konsequenzen
       aus dem Gesetz gezogen und die Jobcenter angewiesen, bei verschwiegenen
       oder vergessenen Einkünften Bußgelder bis zu 5.000 Euro zu verhängen.
       
       Im konkreten Fall wertete das Bundesverfassungsgericht die
       Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Zwar sei es möglich, sich an
       Musterformulierungen zu orientieren. Die Kläger müssten aber immer auch
       ihre individuelle Betroffenheit konkret darlegen. Der Beschwerdeführer habe
       aber im vorliegenden Fall weder seine individuelle Betroffenheit genau
       dargelegt, noch den üblichen Rechtsweg bei den Fachgerichten ausgeschöpft.
       
       26 Oct 2016
       
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