# taz.de -- Hartz-IV-Klagen beim Verfassungsgericht: Karlsruhe lässt nur Betroffene zu
       
       > Die Richter wiesen eine Verfassungsbeschwerde zu den jüngsten
       > Hartz-IV-Änderungen ab. Der Kläger habe die eigene Betroffenheit nicht
       > dargelegt.
       
 (IMG) Bild: Wer nicht selbst Hartz IV bezieht, braucht diesen RobenträgerInnen nicht vor die Augen zu treten
       
       Karlsruhe taz | Auch Massenverfassungsbeschwerden müssen bestimmte
       Anforderungen erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht wies deshalb Klagen
       gegen die jüngsten Hartz-IV-Änderungen ab.
       
       Im Sommer hatte der Bundestag ein sogenanntes Vereinfachungsgesetz
       beschlossen und dabei viele Details zu Hartz IV im Zweiten Buch des
       Sozialgesetzbuchs geändert. So wurde die nachträgliche Überprüfung von
       Bescheiden erschwert und die Möglichkeit ausgeweitet, bei fehlerhaften
       Anträgen Bußgelder zu verhängen.
       
       Wohlfahrtsverbände protestierten gegen das Vorhaben und sprachen von einem
       „Entrechtungsgesetz“. Die Journalistin Susan Bonath (Junge Welt)
       formulierte daraufhin die Vorlage für eine Verfassungsbeschwerde. Das
       Gesetz verletze zehn Grundrechte, von der Menschenwürde bis zur
       Rechtswegsgarantie. Propagiert wurde die Musterklage unter anderem von der
       „Hartz-IV-Rebellin“ Inge Hannemann, einer ehemaligen
       Jobcenter-Mitarbeiterin, die nach öffentlicher Kritik 2013 ihren
       Arbeitsplatz verlor und heute für die Linke in der Hamburger Bürgerschaft
       sitzt.
       
       Inzwischen haben sich bereits rund achtzig Personen der Vorlage bedient und
       individuell Verfassungsbeschwerde gegen die Hartz-IV-Novelle eingereicht.
       Anfangs wurden die Beschwerden ohne Begründung abgelehnt. Doch nun griffen
       die Richter einen Fall heraus, um zu erklären, wo das Problem liegt.
       
       ## Ein Musterfall wird ausgewählt
       
       Der Kläger, ein Mann aus Bayern, bezieht ergänzend Hartz IV, ist also ein
       sogenannter Aufstocker. Auf welche Weise ihn das Gesetz konkret betrifft,
       hat er nicht mitgeteilt. Das genüge aber nicht für eine
       Verfassungsbeschwerde, so die Richter. Vielmehr müsse ein Kläger darlegen,
       dass er selbst „gegenwärtig und unmittelbar“ in seinen Grundrechten
       verletzt sei. Nur wenige Institutionen – etwa die Landesregierungen –
       können ohne persönliche Betroffenheit direkt gegen ein Gesetz klagen.
       
       Die Verfassungsrichter erinnern auch daran, dass es in der Regel nicht
       möglich ist, sofort in Karlsruhe gegen ein Gesetz zu klagen. Zunächst müsse
       der Rechtsweg bei den Fachgerichten ausgeschöpft werden. Dies soll
       sicherstellen, dass Rechts- und Sachfragen bereits aufgearbeitet sind, wenn
       das Verfassungsgericht befasst wird.
       
       Zuletzt waren allerdings zwei Massenverfassungsbeschwerden gegen den
       Handelsvertrag Ceta als zulässig akzeptiert worden. Eine Klage wurde von
       rund 125.000 Bürgern unterstützt, die andere von rund 68.000. Wenn es um
       europäische Rechtsakte oder um Sicherheitsgesetze geht, ist Karlsruhe
       traditionell großzügig, was die formalen Voraussetzungen für
       Verfassungsklagen angeht.
       
       26 Oct 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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