# taz.de -- Verfassungsgericht entscheidet: Beamte angemessen bezahlen
       
       > Es gilt ein dreistufiges Prüfverfahren. Die Richter des
       > Verfassungsgerichts legen fest, ab wann die Besoldung von Beamten
       > unzureichend ist.
       
 (IMG) Bild: Vorbildliche Vergütung: Das Prüfverfahren für die Richterbesoldung soll künftig für alle Beamten gelten.
       
       Karlsruhe taz | Beamte dürfen nicht von der allgemeinen Lohnentwicklung
       abgekoppelt werden. Das hat am Freitag der Zweite Senat des
       Bundesverfassungsgerichts entschieden. Den Verfassungsrichtern lagen vier
       Fälle aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Niedersachsen vor. Moniert wurde
       zunächst nur die Beamtenbesoldung in Sachsen.
       
       Im Grundgesetz steht zwar nichts Konkretes zur Beamtenbesoldung.
       Gewährleistet sind aber die „Grundsätze des Berufsbeamtentums“, zu denen
       auch das so genannte „Alimentationsprinzip“ gehört. Gemeint ist damit der
       Anspruch der Beamten auf einen „angemessenen“ Lebensunterhalt.
       
       Weil der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einen weiten Spielraum habe,
       wollen die Verfassungsrichter nur kontrollieren, ob die Beamtenbesoldung
       „evident unzureichend“ ist. Hierzu hatte Karlsruhe im Mai in seinem Urteil
       zur Richterbesoldung ein dreistufiges Prüfungsmodell entwickelt, das es nun
       auch auf die Bezahlung der rund 1,7 Millionen Beamten von Bund, Ländern und
       Gemeinden anwendete.
       
       In der ersten Stufe werden fünf Punkte geprüft: Entfernt sich die
       Beamtenbesoldung (erstens) zu sehr von den Tarifabschlüssen der
       Angestellten im öffentlichen Dienst? Werden Beamte (zweitens) von der
       allgemeinen Lohnentwicklung im jeweiligen Land und (drittens) von der
       Preisentwicklung abgekoppelt? Dabei gelten jeweils fünf Prozent Abweichung
       binnen 15 Jahren als negatives Indiz.
       
       ## 15 Prozent über Hartz IV
       
       Viertens dürfen sich die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen binnen
       fünf Jahren nicht um mehr als zehn Prozent verringern. Die unterste
       Besoldungstufe muss netto 15 Prozent über Hartz IV liegen. Und fünftens
       soll die Beamtenbesoldung in einem Land nicht mehr als zehn Prozent unter
       dem Bundesdurchschnitt liegen.
       
       Wenn mindestens drei dieser fünf Kriterien erfüllt sind, besteht eine
       Vermutung, dass die Beamten im jeweiligen Land verfassungswidrig schlecht
       bezahlt werden.
       
       In einer zweiten Prüfungsstufe kann die Vermutung dann erhärtet oder
       widerlegt werden. Hier ist zu prüfen, ob die Bezahlung die besondere
       Qualität und Verantwortung des jeweiligen Beamten entspricht. Auf dieser
       Stufe sind auch etwaige Kürzungen bei der Beihilfe und in der
       Altersversorgung zu berücksichtigen.
       
       In der dritten Prüfungsstufe kann der Staat geltend machen, dass eine
       verfassungswidrige Beamtenbesoldung ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Hier
       geht es vor allem um die Einhaltung der Schuldenbremse, die von den Ländern
       ab 2020 ausgeglichene Haushalte verlangt. Allerdings könne von Beamten nur
       in „Ausnahmesituationen“, etwa bei Konjunktureinbrüchen und entsprechenden
       Steuerausfällen, ein Sonderopfer verlangt werden.
       
       An diesem Maßstab prüften die Karlsruher Richter dann die vier vorliegenden
       Fälle. Danach war die Beamtenbezahlung in Sachsen 2010 in der
       Besoldungsstufe A 10 verfassungswidrig. Dagegen wurden
       nordrhein-westfälische Beamte der Stufe A 9 in den Jahren 2003 und 2004
       sowie Beamte der Stufen A 12 und A 13 im Jahr 2003 ausreichend bezahlt.
       Auch das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A 9 in Niedersachsen genügte
       im Jahr 2005 noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
       
       Bundesweit werden Beamte nun auf die Einhaltung der neuen Grundsätze
       pochen. Wenn die angerufenen Verwaltungsgerichte zum Schluss kommen, die
       Karlsruher Anforderungen werden derzeit in einem Land nicht erfüllt, können
       sie das Verfahren erneut in Karlsruhe vorlegen.
       
       (Az.: 2 BvL 19/09 u.a.)
       
       18 Dec 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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