# taz.de -- BGH-Urteil zu Mahnwachen auf Flughäfen: Auch vor Abschiebeknästen erlaubt
       
       > Vor dem Gewahrsam in Schönefeld wollte ein Pater die Abschiebepraxis
       > anklagen. Der Betreiber untersagte ihm das. Das Verbot gilt nun nicht
       > mehr.
       
 (IMG) Bild: Auf diesem Gelände fliegen nicht nur Leute in den Urlaub.
       
       KARLSRUHE taz | Nicht nur in den Glitzermeilen von Flughäfen darf
       demonstriert werden, sondern auch auf dem normalen zugänglichen
       Betriebsgelände. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
       
       Geklagt hatte der 71-jährige Berliner Jesuitenpater Christian Herwartz.
       Gemeinsam mit der Gruppe „Ordensleute gegen Ausgrenzung“ wolle er ab 2012
       Mahnwachen vor einem Abschiebegewahrsam auf dem Berliner Flughafen
       Schönefeld abhalten. Die Mahnwachen sollten auf das „Unrecht der
       Abschiebungen“ aufmerksam machen und darauf, dass hier Menschen „in einen
       toten Winkel eingepfercht“ werden, so Herwartz.
       
       Doch die Berliner Flughafengesellschaft berief sich auf ihr Hausrecht und
       untersagte die Mahnwachen. Herwartz klagte, unterlag aber vor den Gerichten
       in Brandenburg. Diese stützten ihre restriktive Linie ausgerechnet auf die
       Rechtsprechung des grundrechtsfreundlichen Bundesverfassungsgerichts.
       
       Die Verfassungsrichter hatten 2011 entschieden, dass das Grundrecht der
       Versammlungsfreiheit auch auf privatwirtschaftlich geführten Flughäfen
       gilt, wenn deren Gesellschaftskapitals von der öffentlichen Hand
       kontrolliert wird. Als Argument hieß es damals, dass es in Flughäfen auch
       „Räume des Flanierens“ gebe, die wie ein Marktplatz in der Stadt
       öffentliche Orte der Kommunikation sind. Das Urteil betraf den Flughafen
       Frankfurt/Main.
       
       ## Mahnwachen müssen nicht schön sein
       
       Die Brandenburger Gerichte argumentierten nun, dass rund um die
       Schönefelder Flüchtlingsunterkunft kein Raum zum Flanieren und für
       öffentliche Kommunikation sei. Dort seien nur Firmen und Einrichtungen
       angesiedelt, die funktional zum Flughafen gehören, etwa ein
       Catering-Unternehmen oder ein Fliegerarzt. Das Betriebsgelände ähnele nicht
       einem Marktplatz, sondern einem Gewerbegebiet.
       
       Herwartz‘ Anwalt Jochen Höger legte das Verfassungsgerichts-Urteil aber
       großzügiger aus. „Man soll nicht nur dort demonstrieren können, wo man auch
       flanieren kann. Das war doch nur ein Beispiel.“ Dem folgte nun auch der
       fünfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. „Wenn man im öffentlichen
       Straßenraum demonstriert, ist es oft auch unwirtlich und hässlich“, sagte
       die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann. Das Betriebsgelände des
       Flughafens Schönefeld sei ausreichend öffentlich zugänglich.
       
       Die „Ordensleute gegen Ausgrenzung“ können nun regelmäßig Mahnwachen auf
       dem Flughafengelände abhalten und anschließend zum Ausgang des Flughafens
       demonstrieren. Erster Termin ist am 3. Oktober. Der einstige
       Abschiebegewahrsam dient inzwischen überwiegend als Flüchtlingsunterkunft.
       
       Az.: V ZR 227/14
       
       26 Jun 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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