# taz.de -- Unterbringung von Sicherungsverwahrten: Wegsperren ja - aber wo?
       
       > Seit Jahresbeginn können ehemals Sicherungsverwahrte erneut inhaftiert
       > werden, wenn sie psychisch gestört und gefährlich sind. Doch den Ländern
       > fehlt die Traute.
       
 (IMG) Bild: Keiner will die Gewalt- und Sexualtäter in seiner Nähe haben.
       
       FREIBURG taz | Die Länder haben offensichtlich Schiss vor dem selbst
       geschürten Populismus. Einerseits wollten sie unbedingt verhindern, dass
       Gewalt- und Sexualtäter nach einem Straßburger Urteil aus der
       Sicherungsverwahrung entlassen werden müssen. Dafür hat ihnen der Bund
       jetzt auch ein Gesetz an die Hand gegeben, das seit Jahresbeginn gilt. Doch
       nun müssten die Länder sagen, wo sie die betroffenen Straftäter stattdessen
       unterbringen wollen - und trauen sich nicht.
       
       Am mutigsten war die baden-württembergische Sozialministerin Monika Stolz
       (CDU). Kurz vor Silvester verkündete sie, dass bis zu zehn
       Ex-Sicherungsverwahrte in einer ehemaligen Jugendarrestanstalt im
       nordbadischen Wiesloch untergebracht werden sollen. Sofort protestierte der
       Oberbürgermeister, der Standort sei völlig ungeeignet, weil ein
       Kindergarten und eine Musikschule in der Nähe seien. CDU-Ministerpräsident
       Stephan Mappus reagierte schnell und ordnete eine neue Suche an, bei der
       auch auf "unabdingbare soziale Akzeptanz" zu achten sei.
       
       Ähnlich war die Reaktion von Lokalpolitikern in Nordrhein-Westfalen. Als
       dort das Frauen-Abschiebegefängnis in Neuss als möglicher Standort geprüft
       wurde, protestierte sofort der dortige Oberbürgermeister via Bild-Zeitung:
       "Die Schwerstkriminellen sollen mitten in unsere City einquartiert werden,
       nur rund 300 Meter von Schulen und Kindergärten entfernt. Ein Unding!"
       
       An diesem Freitag wollte die zuständige Gesundheitsministerin Barbara
       Steffen (Grüne) auf Anfrage nur bestätigen, dass die Unterbringung
       "möglichst in einer eigenständigen Einrichtung" erfolgt. Der Standort sei
       noch nicht entschieden. Andere Länder wie Bayern und Hessen zeigen sich
       noch verschlossener. 
       
       Konkret geht es um über hundert Straftäter, die sich derzeit auf ein Urteil
       des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen können. Das
       Straßburger Gericht hatte die rückwirkende Verlängerung der
       Sicherungsverwahrung im Jahr 1998 beanstandet.
       
       Bis dahin war die Verwahrung auf zehn Jahre befristet, seitdem kann sie
       unbefristet verhängt werden - auch für Taten, die vor 1998 begangen wurden.
       Diese sogenannten EGMR-Altfälle müssen nach dem Straßburger Urteil also aus
       der Verwahrung entlassen werden, wenn sie ihre Haftstrafe plus zehn Jahre
       Sicherungsverwahrung abgesessen haben - selbst wenn sie dann noch als
       gefährlich gelten.
       
       Als Reaktion auf das Urteil hat der Bundestag im Dezember das
       Therapie-Unterbringungsgesetz (ThUG) beschlossen. Das Gesetz erlaubt, die
       zu entlassenden oder bereits entlassenen EGMR-Altfälle doch wieder
       zwangsweise unterzubringen, wenn zwei Gutachten bestätigen, dass sie
       "psychisch gestört" und deshalb fortdauernd gefährlich sind.
       
       Der Bundestag wählte diesen Ansatzpunkt, weil die Europäische
       Menschenrechtskonvention das Wegschließen psychisch Kranker auch ohne
       erneutes Strafurteil erlaubt. Die Unterbringung dürfe aber nicht mehr im
       Strafvollzug erfolgen.
       
       Bundesweit können sich derzeit nach einer Länderumfrage der taz rund 105
       Personen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
       berufen. Davon wurden 36 Personen bereits entlassen und werden teilweise
       rund um die Uhr von der Polizei überwacht.
       
       Die anderen rund 70 Verwahrten sollten eigentlich schon längst entlassen
       sein, warten aber noch auf eine Entscheidung. Wie viele Personen am Ende
       auf Grundlage des ThUG tatsächlich untergebracht werden, hängt von der
       Entscheidung der Gutachter und Gerichte ab.
       
       7 Jan 2011
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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