# taz.de -- Debatte Sicherungsverwahrung: Kultur des Wegschließens
       
       > Die Regierung hat bei der Gesetzesreform keine Vorkehrungen gegen
       > Missbrauch getroffen. Nun müssen es Bundesgerichtshof und
       > Bundesverfassungsgericht wieder hinbiegen.
       
 (IMG) Bild: Haftstrafe oder Sicherungsverwahrung? Die Aussicht ist die gleiche.
       
       Die Sicherungsverwahrung droht zu einer Standardmaßnahme der deutschen
       Kriminalpolitik zu werden. Schon seit 1998 stieg die Zahl der Verwahrten um
       mehr als 160 Prozent auf heute über 520 Personen. Ausgerechnet die Reform
       der liberalen Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger befördert
       die Ausweitung.
       
       Die Zahl der Betroffenen könnte sich mittelfristig auf einige tausend
       vervielfachen. Sicherungsverwahrung, das ist die massivste präventive
       Maßnahme des Staates. Hier werden Menschen, die zum Teil abscheuliche
       Verbrechen begangen haben, auch nach Verbüßung der Strafe nicht aus der
       Haft entlassen. Vielmehr bleiben sie vorsorglich weiter weggesperrt, bis
       sie nicht mehr als gefährlich gelten.
       
       Ewig schuldige Sexualtäter 
       
       Die Reform dieser Haft nach der Haft hat zwei Teile und zwei Anlässe. Zum
       einen will die Regierung verhindern, dass mehr als hundert Verwahrte
       kurzfristig entlassen werden müssen. Diese können sich auf ein Urteil des
       Straßburger Gerichtshofs für Menschenrechte berufen, doch mithilfe einer
       neuen Begründung sollen viele von ihnen weiter hinter Gittern bleiben.
       
       Die Diskussion über dieses heikle Manöver hat in den letzten Monaten den
       Blick auf die eigentliche Reform der Sicherungsverwahrung verstellt. Sie
       wäre aber ohnehin gekommen, denn sie setzt eine Vorgabe des schwarz-gelben
       Koalitionsvertrags um. Geplant ist, die Sicherungsverwahrung künftig auf
       Gewalt- und Sexualstraftäter zu konzentrieren.
       
       Notorische Einbrecher, Betrüger und Heiratsschwindler, die heute noch 7
       Prozent der Verwahrten ausmachen, sollen nicht mehr vorsorglich weggesperrt
       werden können. Die Sicherungsverwahrung darf dann auch nicht mehr
       nachträglich - also erst in der Haft - verhängt werden. Hier kommt die
       Bundesregierung einem erneuten Urteil des Straßburger Gerichtshofs zuvor.
       
       Kern der Reform ist jedoch die deutliche Ausweitung der sogenannten
       vorbehaltenen Sicherungsverwahrung. Bei ihr wird die Verwahrung im
       Strafurteil noch nicht verhängt, sondern nur angedroht. Die eigentliche
       Entscheidung fällt am Ende der Strafhaft. Die vorbehaltene
       Sicherungsverwahrung gibt es zwar schon seit 2004, aufgrund restriktiver
       Vorgaben spielt sie bisher aber keine große Rolle.
       
       Künftig soll sie jedoch schon über Ersttäter verhängt werden können, und
       ein Hang zu Straftaten muss nicht mehr nachgewiesen werden. Das ist
       durchaus konsequent. Denn wenn sich die Sicherungsverwahrung zu Recht auf
       Gewalt- und Sexualtäter fokussiert, will niemand auf den x-ten Rückfall
       warten, bevor die Bevölkerung geschützt werden kann.
       
       Verwahrung überstrapaziert 
       
       Nun besteht aber umgekehrt die Gefahr, dass aufgrund eines verhängnisvollen
       Automatismus viel zu viele Menschen in Sicherungsverwahrung landen. Künftig
       dürfte die Verwahrung bei schweren Gewalt- und Sexualtaten im Urteil fast
       schon routinemäßig vorbehalten werden - es ist ja noch keine endgültige
       Entscheidung … Wenn dann aber nach Verbüßung der Haftstrafe geprüft wird,
       ob die Sicherungsverwahrung wirklich angeordnet wird, hängt dem Straftäter
       schon das Etikett des potenziellen Rückfalltäters an, das er kaum noch
       loswird. Die Zahl der Verwahrten könnte so geradezu inflationär steigen.
       
       Denn wie soll ein Straftäter beweisen, dass er doch nicht gefährlich ist?
       Unter den hochreglementierten Umständen der Strafhaft ist das kaum möglich,
       darin sind sich Experten einig. Erforderlich sind Vollzugslockerungen wie
       Hafturlaub oder die Verlegung in den offenen Vollzug, bei denen sich der
       Gefangene bewähren kann.
       
       Es ist aber sehr zweifelhaft, ob man Vorbehaltsgefangenen solche
       Lockerungen der Vollzugspraxis überhaupt zugestehen wird. Viele
       Anstaltsleiter werden dies gerade mit Verweis auf die erhöhte
       Gefährlichkeit verweigern. Hier wäre eine gesetzliche Klarstellung sinnvoll
       gewesen, dass auch Gefangene mit Verwahrungsvorbehalt grundsätzlich einen
       Anspruch auf Haftlockerungen haben. Leider hat die Bundesregierung darauf
       verzichtet.
       
       Therapie als letzte Chance 
       
       Immerhin könnte ein Gefangener am Ende der Haft noch geltend machen, dass
       er erfolgreich an einer Therapie teilgenommen hat und nun nicht mehr
       gefährlich ist. So kann der Gefangene sogar hinter Gittern aktiv etwas tun,
       um die angedrohte Sicherungsverwahrung noch abzuwenden. Im Umkehrschluss
       heißt das aber auch: Wer eine Therapie verweigert oder abbricht, was nicht
       selten ist, gilt schnell als besonders rückfallgefährdet und wird der
       Sicherungsverwahrung kaum entgehen. "Selbst schuld", könnte man sagen.
       
       Doch ein Staat, der sich vorbehält, Menschen vorsorglich wegzuschließen,
       muss vorher alles versuchen, genau dies zu verhindern. Er muss den
       Betroffenen weit entgegenkommen, etwa indem er einem Gefangenen, der sich
       mit dem Gefängnistherapeuten überworfen hat, einen externen Therapeuten
       anbietet.
       
       Und ein Gefangener, der sich für unschuldig hält, wird zwar meist die
       Aufarbeitung der bestrittenen Tat verweigern, kann sich aber vielleicht auf
       eine Behandlung einlassen, in der er die Kontrolle über seine Aggressionen
       lernt. Am besten wäre deshalb ein Therapieanspruch für alle
       Vorbehaltsgefangenen gewesen, doch auch dies fehlt im Reformgesetz.
       
       Der Gesetzgeber setzt ganz darauf, dass Gutachter und Gerichte mit dem
       neuen Instrumentarium verantwortungsvoll umgehen werden. Doch ist dies
       wahrscheinlich in einer gesellschaftlichen Stimmung, die von größtmöglicher
       Risikovermeidung geprägt ist? Gerade bei Rückfalltätern wird heute immer
       bohrender nachgefragt, ob der Rückfall nicht vermeidbar gewesen wäre. Und
       im Nachhinein ist man ja immer schlauer. Welcher Richter, welcher
       Sachverständige wird da einem Straftäter mit vorbehaltener
       Sicherungsverwahrung eine Chance geben, wenn er im Fall des Scheiterns von
       den Boulevardmedien an den Pranger gestellt wird?
       
       Der Gesetzgeber hat wenig gegen die Gefahr getan, dass die vorbehaltene
       Sicherungsverwahrung ausufert. Jetzt müssen wieder Bundesgerichtshof und
       Verfassungsgericht die Kohlen aus dem Feuer holen.
       
       2 Dec 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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