# taz.de -- Urteil zu Leiharbeit: Keine Sanktionen für Arbeitgeber
       
       > Das Bundesarbeitsgericht lehnt überraschend Ansprüche von Leiharbeitern
       > auf einen Vertrag mit Langzeit-Entleihern ab. Der Bundestag muss
       > nachbessern.
       
 (IMG) Bild: Demo gegen Leiharbeit am 1. Mai in Berlin
       
       ERFURT taz | Leiharbeiter, die zu lange an das gleiche Unternehmen
       verliehen werden, bekommen dort nicht automatisch einen Arbeitsvertrag. Das
       entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Es lehnte damit eine
       von der Gewerkschaft Ver.di unterstützte Klage des Leiharbeiters Harald
       Hotop aus Lörrach (Südbaden) ab.
       
       Hotop arbeit seit 2008 als IT-Sachbearbeiter bei der Lörracher Kliniken
       GmbH, einem Unternehmen des Landkreises Lörrach. Angestellt ist er aber bei
       Data-Med, einer Leiharbeitsfirma, die der Lörracher Kliniken GmbH gehört.
       Für ihn hat das gravierende Folgen. „Ich bekomme rund 30 Prozent weniger
       Lohn als Kollegen, die die gleiche Arbeit machen“, sagt Hotop.
       
       Der Unterschied: Wer bei der Klinik direkt angestellt ist, wird nach dem
       Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bezahlt, Hotops Lohn
       bemisst sich dagegen nach dem ungünstigeren Tarifvertrag für Leiharbeiter.
       Die zeitweise defizitäre Kliniken GmbH begründet die Flucht in die
       Leiharbeit mit Sparzwängen.
       
       Nach dreieinhalb Jahren bei Data-Med klagte Hotop auf eine Festanstellung
       bei den Kliniken. Die Leiharbeit sei nicht mehr „vorübergehend“.
       Tatsächlich hatte der Bundestag 2011 ins Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
       (AÜG) den Satz eingefügt: „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher
       erfolgt vorübergehend.“
       
       Das Landesarbeitsgericht (LAG) von Baden-Württemberg gab Hotop im Vorjahr
       recht. Dagegen legten die Lörracher Kliniken und ihre Leiharbeitsfirma
       Data-Med Revision ein. Der Prozess fand im Vorfeld große Beachtung. Es
       wurde erwartet, dass das Bundesarbeitsgericht klärt, nach welcher Zeit eine
       Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr vorübergehend und daher unzulässig ist.
       
       ## Wie lange ist „vorübergehend“?
       
       Der Klinik-Anwalt wollte das Gesetz sehr großzügig auslegen: „Auch eine
       längerfristige Entleihung ist noch vorübergehend, solange sie nicht
       dauerhaft ist“, sagte er in Erfurt.
       
       Doch das Bundesarbeitsgericht ließ die Frage offen. Es kam nämlich zu einer
       ganz anderen Lösung: „Im Gesetz steht nirgends, dass bei einer nicht
       vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem
       Entleiher zustande kommt“, sagte der Vorsitzende Richter Gernot Brühler.
       Auch die zugrunde liegende EU-Richtlinie fordere nur „wirksame Sanktionen“,
       lasse aber offen, was bei einer illegal langen Entleihung passieren soll.
       
       Die Lücke tritt nicht überraschend auf. Schon bei einer Anhörung hatten
       Experten den Bundestag darauf hingewiesen, dass er keine Sanktionen für den
       Fall überlanger Entleihverhältnisse vorsehe. Doch die schwarz-gelbe
       Mehrheit setzte sich über die Bedenken hinweg.
       
       Harald Hotop zeigte sich nach der Urteilsverkündung enttäuscht. Gegen das
       Urteil sind keine Rechtsmittel mehr möglich. Nun muss der Bundestag also
       sein Gesetz nachbessern.
       
       Im Koalitionsvertrag heißt es dazu bisher nur: „Wir präzisieren im AÜG die
       Maßgabe, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher
       vorübergehend erfolgt, indem wir eine Überlassungshöchstdauer von 18
       Monaten gesetzlich festlegen.“ Damit wäre zwar geklärt, wie lange
       „vorübergehend“ ist. Aber welche Sanktion fällig wird, wenn die Entleihung
       zu lange dauert, ist auch hier nicht geregelt. Die Koalition wird hier wohl
       nachverhandeln müssen.
       
       (Az.: 9 AZR 51/13)
       
       10 Dec 2013
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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