# taz.de -- Bundesgerichtshof zu Doppelvaterschaft: Wunscheltern legalisiert
       
       > Das Gericht erleichtert die Elternschaft mit Kindern, die im Ausland von
       > Leihmüttern ausgetragen wurden. Geklagt hatte ein homosexuelles Paar.
       
 (IMG) Bild: Homosexuellen mit Kinderwunsch werden noch immer viele Steine in den Weg gelegt.
       
       FREIBURG taz | Zwei Berliner Schwule können gemeinsam Eltern eines Kindes
       werden, das in den USA von einer Leihmutter geboren wurde. Das hat der
       Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in einem Grundsatzbeschluss entschieden.
       
       Die beiden Männer sind 50 und 51 Jahre alt und leben in einer eingetragenen
       Partnerschaft. Im August 2010 schlossen sie mit einer Frau in Kalifornien
       einen Leihmuttervertrag. Das Kind wurde im September 2010 mit den Spermien
       eines der Männer und einer anonym gespendeten Eizelle einer weiteren Frau
       gezeugt. Im Bauch der Leihmutter wuchsen daraufhin Zwillinge.
       
       Im April 2011 – noch vor der Geburt – entschied ein Gericht in Kalifornien
       antragsgemäß, dass die beiden Männer Eltern der Zwillinge sind und die
       Leihmutter keine Mutterstellung hat. Eins der Kinder starb vor der Geburt,
       das andere lebt mit den beiden Vätern in Berlin.
       
       Allerdings akzeptierte das Berliner Standesamt nur die Vaterschaft des
       Mannes, dessen Sperma zur Zeugung führte. Daraufhin klagten die beiden
       Männer im eigenen Namen und im Namen des Kindes. Das Berliner Kammergericht
       bestätigte jedoch die ablehnende Haltung der Standesbeamten.
       
       ## Verstoß gegen die Menschenwürde
       
       Das US-Urteil über die gemeinsame Vaterschaft könne nicht anerkannt werden,
       weil es gegen den deutschen „Ordre public“ verstoße, denn deutsches Recht
       lehne die Leihmutterschaft grundsätzlich ab. Sie verstoße gegen die
       Menschenwürde des Kindes und der Leihmütter, so die Berliner Richter. Die
       besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind verbiete eine Übernahme der
       Mutterschaft „als eine Art Dienstleistung“. Das Kind dürfe nicht zum
       Gegenstand eines „Handelsgeschäfts“ werden.
       
       Zwar sei hier, so das Kammergericht, das Kind schon geboren. Allerdings sei
       dann eine Stiefkind-Adoption durch den zweiten Vater möglich. In deren
       Rahmen könne dann auch individuell geprüft werden, ob die gemeinsame
       Vaterschaft dem Kindeswohl entspricht.
       
       Diese Berliner Entscheidung hob der Bundesgerichtshof nun letztinstanzlich
       auf. Die Anerkennung des US-Urteils verstoße nicht gegen den deutschen
       Ordre public. Die Menschenwürde der Frau, die freiwillig gehandelt habe,
       sei nicht verletzt, ebenso wenig die des Kindes. Das Kind könne nichts für
       die Art seiner Zeugung, habe aber ein Recht auf zwei Eltern. Die
       amerikanische Leihmutter sei zum einen gar nicht zur Annahme der
       Mutterrolle bereit und sie ist nach dem US-Urteil gar nicht mehr rechtliche
       Mutter. Dagegen seien die vom BGH so genannten „Wunscheltern“ sehr an der
       Ausübung der Elternrolle interessiert.
       
       ## Homosexualität nicht ausschlagendgebend
       
       Zwar wäre auch eine Stiefkind-Adoption durch den zweiten Vater möglich. Das
       aber zeige, so der BGH, dass es keinen Widerspruch zu wesentlichen
       Grundsätzen des deutschen Rechts gebe. Eine Adoption wäre für das Kind auch
       nicht vorteilhaft. Es sei vielmehr besser, wenn die rechtlich
       verantwortlichen Eltern schnell feststehen.
       
       Die Entscheidung gilt zunächst nur für Fälle, bei denen die Leihmutter
       keine eigene Eizelle austrägt und mindestens eines der Wunschelternteile
       mit dem Kind biologisch verwandt ist. Beides ist aber nicht unüblich und
       lässt sich meist auch entsprechend arrangieren.
       
       Dass es sich hier um eine homosexuelle Partnerschaft handelte, spielte für
       die Entscheidung des BGH dagegen keine Rolle. Der BGH berief sich auf ein
       Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2013, wonach Homosexuelle genauso
       gute Eltern für ein Kind sein können wie gemischt geschlechtliche Eltern.
       
       19 Dec 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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