# taz.de -- Erfolg für gleichgeschlechtliches Paar: BGH erkennt Kind als deutsch an
       
       > Homosexuelle können in Deutschland nicht gemeinsam ein Kind bekommen. Was
       > aber, wenn im Ausland beide Partner als Eltern gelten? Der BGH hat
       > entschieden.
       
 (IMG) Bild: Der BGH hat im Sinne gleichgeschlechtlicher Eltern entschieden
       
       Karlsruhe dpa | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Position von Familien
       mit gleichgeschlechtlichen Eltern gestärkt. Die obersten Zivilrichter
       erkannten einem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zu, das 2010 in einer
       nach südafrikanischem Recht geschlossenen Ehe zweier Frauen zur Welt kam.
       [1][Das wurde am Mittwoch in Karlsruhe mitgeteilt].
       
       Die Eintragung ins deutsche Geburtenregister war umstritten, weil die
       leibliche Mutter des durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes
       Südafrikanerin ist. Nur ihre Partnerin hat auch die deutsche
       Staatsangehörigkeit. Diese Frau ist in Südafrika wegen der Ehe die
       „Co-Mutter“ des Kindes – in Deutschland gibt es so etwas aber nicht.
       
       Grundsätzliche Bedeutung bekommt der erst jetzt veröffentlichte Beschluss
       aus dem April, weil die Richter auch die Frage beantworten, ob eine
       Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht gegen wesentliche
       Grundsätze des deutschen Rechts verstoße. So einen Verstoß sehen sie
       ausdrücklich nicht: Die Verhältnisse einer rechtlich verfestigten
       gleichgeschlechtlichen Partnerschaft könnten das Aufwachsen von Kindern
       ebenso fördern wie die einer Ehe.
       
       Im konkreten Fall konnten die Frauen zwar die ausländische Homo-Ehe als
       Lebenspartnerschaft nachbeurkunden lassen. Die Eintragung ins
       Geburtenregister verweigerte ein Standesamt in Berlin aber mit der
       Begründung, dass das Kind nicht von der Deutschen abstamme.
       
       ## Beide Partnerinnen als Eltern zugeordnet
       
       Nach deutschem Recht können zwei Männer oder zwei Frauen nicht gemeinsam
       ein Kind bekommen. Der Partner, der nicht leiblicher Elternteil ist, kann
       aber das Kind nachträglich adoptieren.
       
       Eine solche Adoption gibt es im Fall des deutsch-südafrikanischen Paars
       nicht. Die Karlsruher Richter sehen dennoch kein Hindernis. Für die Frage
       der Abstammung sei das Recht des Staates maßgeblich, in dem sich das Kind
       normalerweise aufhalte, entschieden sie. Das sei Südafrika – und dort seien
       dem Kind beide Partnerinnen als Eltern zugeordnet.
       
       Mit seiner Entscheidung (Az. XII ZB 15/15) bestätigt der BGH einen
       Beschluss des Kammergerichts Berlin, das den Frauen ebenfalls Recht gegeben
       hatte. Die Standesamtsaufsicht hatte Beschwerde eingelegt.
       
       15 Jun 2016
       
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 (DIR) [1] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=75007&pos=0&anz=104
       
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