# taz.de -- Gericht zu Kundus-Opfern: Keine Kompensation aus Deutschland
       
       > Bundeswehr-Oberst Klein hatte 2009 einen Bombeneinsatz angeordnet.
       > Dutzende Unschuldige starben. Schadensersatz bekommen ihre Familien
       > nicht.
       
 (IMG) Bild: Der 2009 zerstörte Tanklastzug in Kundus.
       
       KARLSRUHE taz | Die Opfer des Tanklaster-Bombardements von Kundus 2009
       haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen Deutschland. Das entschied
       jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Es lehnte damit die Klagen von zwei
       Afghanen ab, die bei dem tödlichen Luftschlag Angehörige verloren hatten.
       
       Der blutigste deutsche Militäreinsatz seit 1945 bleibt damit ohne
       rechtliche Folgen. Wie schon die Vorinstanz, das Landgericht Bonn, konnten
       die Kölner Richter bei Oberst Klein, der den Befehl zum Bombardement gab,
       keine Amtspflichtverletzung erkennen.
       
       Das Unheil begann am Nachmittag des 3. September 2009, als Taliban in
       Afghanistan zwei Tanklaster entführten. Gegen 18 Uhr versuchten die Laster
       einen Fluß zu durchquerenl, blieben jedoch in einer Furt stecken. Am Abend
       riefen die Aufständischen die Bewohner der umliegenden Dörfer herbei, es
       gebe kostenloses Benzin. Bis in die Nacht standen bis zu 200 Menschen um
       die Laster herum. Die Bundeswehr, die für die Region zuständig war,
       forderte zwei US-Kampfflugzeuge an.
       
       Um 1.50 Uhr befahl Oberst Klein, die Tanklastwagen und die Personen zu
       bombardieren. Wie viele Menschen starben, ist bis heute umstritten. Die
       UN-Afghanistan-Mission ging von 74 Toten aus, darunter viele Minderjährige.
       Andere Quellen sprechen von bis zu 150 Todesopfern.
       
       ## Freiwillige Zahlung
       
       Strafrechtliche Ermittlungen gegen Oberst Klein endeten ebenso ergebnislos
       wie ein Disziplinarverfahren. Klein wurde sogar zum Brigadegenal befördert.
       Am Ende blieb nur die Hoffnung auf Schadensersatz.
       
       Den zivilrechtlichen Prozess löste der Bremer Anwalt Karim Popal aus, der
       selbst aus Afghanistan stammt. Schon kurz nach dem Bombardement war er nach
       Afghanistan gereist und hatte auf eigene Faust mit Angehörigen und Zeugen
       gesprochen. Im Namen von zwei Angehörigen hat der Anwalt Ende 2011 einen
       Musterprozess angestrengt.
       
       Ein 38-jähriger Bauer, der zwei Söhne im Alter von acht und zwölf Jahren
       verloren hat, fordert 40.000 Euro Schmerzensgeld. Und eine 35-jährige Frau,
       deren Ehemann getötet wurde, verlangt 50.000 Euro Schadensersatz. Sie muss
       ihre sechs Kinder nun allein durchbringen. Die Bundeswehr hatte an die
       Opfer freiwillig je einige Tausend Euro bezahlt, was Popal jedoch als
       völlig unzureichend zurückwies.
       
       ## Keine Fehler in der Aufklärung
       
       Wie schon das Landgericht Bonn im Dezember 2013, lehnte nun auch das OLG
       Köln die Klage ab. Zwar sei es möglich, auch bei militärischen
       Auseinandersetzungen Schadensersatz zu verlangen. Voraussetzung wäre aber
       eine Amtspflichtverletzung von Oberst Klein gewesen. Diese konnten die
       Richter nicht erkennen. Er habe zum damaligen Zeitpunkt mit den ihm
       vorliegenden Informationen nicht erkennen müssen, dass es sich bei den
       Personen um die Tanklaster überwiegend um Zivilisten handelte.
       
       Kleins Hauptinformationsquelle war ein afghanischer Informant, der auch
       nach mehrmaligen telefonischen Nachfragen versicherte, dass ausschließlich
       „Aufständische“ um die Tanklaster herumstanden. Außerdem konnte Oberst
       Klein noch auf die Video-Bilder zugreifen, die die herbeigerufenen
       amerikanischen Jagdbomber aus rund 360 Meter Höhe lieferten. Doch darauf
       sei nicht zu erkennen gewesen, so die Richter, ob die Personen bei den
       Lastern bewaffnet oder unbewaffnet waren, ob es sich um Erwachsene oder
       Kinder handelte.
       
       Vermutlich ist der Prozess noch nicht zu Ende. Das OLG hat Revision zum
       Bundesgerichtshof zugelassen. Az.: 7 U 4/14
       
       30 Apr 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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