# taz.de -- Verfassungsgericht zu Afghanistan-Urteil: Amtshaftung auch im Krieg
       
       > Das Bundesverfassungsgericht rüffelt ein umstrittenes Urteil zum
       > Bombardement von Kundus im Jahr 2009. Die Opfer gehen trotzdem leer aus.
       
 (IMG) Bild: Angehörige trauern um die Opfer des Luftangriffs im September 2009 im Kundus
       
       Karlsruhe taz | Der blutigste deutsche Militäreinsatz seit 1945 bleibt
       ohne rechtliche Folgen. Die Opfer-Angehörigen des Bombardements von Kundus
       2009 bekommen keinen Schadenersatz. Das Bundesverfassungsgericht lehnte
       eine Verfassungsbeschwerde ab, öffnete aber die Tür für eine deutsche
       „Amtshaftung“ in militärischen Konflikten.
       
       Im September 2009 hatten die afghanischen Taliban in der Nähe von Kundus
       zwei Tanklaster entführt. Die Laster blieben jedoch in einer Furt stecken.
       Die Bundeswehr, die für die Region zuständig war, forderte zwei
       US-Kampfflugzeuge an, aus Sorge, die Laster könnten als rollende Bomben
       gegen das Bundeswehrlager Kundus eingesetzt werden.
       
       Nach mehreren Stunden gab der deutsche Oberst Georg Klein den Befehl, die
       Laster und die umstehenden Menschen zu bombardieren. Er lehnte den
       Vorschlag der US-Piloten ab, zunächst mit Tiefflügen die Menschen zu
       verscheuchen. Klein vertraute auf die Aussage eines Informanten vor Ort,
       dass es sich ausschließlich um Taliban handele. Tatsächlich hatten die
       Taliban jedoch die BewohnerInnen der umliegenden Dörfer eingeladen,
       kostenlos Benzin zu zapfen. Beim Bombardement starben deshalb rund 100
       ZivilistInnen, davon viele Kinder.
       
       Deutschland zahlte den Familien der Toten nur jeweils 5.000 Dollar – ohne
       Anerkennung einer Pflicht. Der Bauer Abdul Hanan, der zwei Söhne verloren
       hatte, hielt jedoch 40.000 Euro für angemessen. Querisha Rauf, eine Mutter
       von sechs Kindern, verlangte für den Tod ihres Ehemanns und ihres Vaters
       50.000 Euro. Das Landgericht Bonn lehnte die Schadenersatzklagen 2013
       ebenso ab wie das Oberlandesgericht Köln 2015. Oberst Klein habe keine
       Amtspflichten verletzt. Er habe zum damaligen Zeitpunkt mit den ihm
       vorliegenden Informationen nicht erkennen müssen, dass es sich bei den
       Personen an den Tanklastern überwiegend um ZivilistInnen handelte.
       
       Der [1][Bundesgerichtshof (BGH) war 2016] noch viel restriktiver. „Das
       deutsche Amtshaftungsrecht ist auf militärische Kampfhandlungen im Ausland
       gar nicht anwendbar“, erklärte damals der Vorsitzende BGH-Richter Ulrich
       Herrmann. Die Amtshaftung sei auf den „normalen Amtsbetrieb“ zugeschnitten,
       sie passe nicht auf die „Gefechtshandlungen eines Soldaten“. Eine solche
       Ausweitung könne nur der Gesetzgeber beschließen, kein Gericht.
       
       ## Massive Zweifel des Bundesgerichtshofs
       
       An dieser Rechtsauslegung des Bundesgerichtshof äußerte das
       Bundesverfassungsgericht nun aber massive Zweifel. Schon der Wortlaut der
       Amtshaftungsnorm – Paragraf 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) –
       enthalte keine räumliche oder sachliche Einschränkung.
       
       Ein genereller Ausschluss der Amtshaftung für Auslandshandlungen von
       deutschen AmtsträgerInnen sei auch gar nicht möglich, weil der
       Amtshaftungsanspruch auf den Grundrechten beruhe. Der Schadenersatz sei die
       „Kompensation“ für die schuldhafte staatliche Verletzung von Grundrechten.
       Und dass die Grundrechte die deutsche Staatsgewalt auch im Ausland binden,
       das hatte das Bundesverfassungsgericht erst [2][im Mai in seinem
       BND-Urteil] klargestellt.
       
       Die Verfassungsbeschwerde der beiden AfghanInnen wurde dennoch abgelehnt.
       Denn auch der BGH hatte im konkreten Fall keine konkrete
       Amtspflichtverletzung von Oberst Klein erkannt. Diese Einschätzung sei
       vertretbar, erklärte nun eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts. (Az.: 2
       BvR 477/17)
       
       Am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ist noch
       ein weiterer Kundus-Fall anhängig. Dort geht es um die Frage, ob
       Deutschland gegen Oberst Klein ausreichend strafrechtlich ermittelte.
       Oberst Klein blieb nicht nur straflos, sondern wurde 2013 sogar zum
       Brigadegeneral befördert. Die Verhandlung vor der Großen Kammer des EGMR
       fand bereits im Februar 2020 statt. Es gibt aber immer noch keinenTermin
       für das Urteil. Auch hier klagt der Bauer Abdul Hanan.
       
       16 Dec 2020
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] http://xn--Rckschlag%20fr%20die%20Opfer%20von%20Kundus-rpdk
 (DIR) [2] /Urteil-gegen-BND-Gesetz/!5685722
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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