# taz.de -- Neue Verhandlung zur „Scharia-Polizei“: Einschüchternd oder nicht?
       
       > Der BGH hebt den bisherigen Freispruch auf. Nun muss geprüft werden, wie
       > die „Scharia-Polizei“ auf junge Muslime gewirkt haben könnte.
       
 (IMG) Bild: Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die „Scharia-Polizei“ muss neu beurteilt werden
       
       Karlsruhe taz | Ob Islamisten als „Scharia-Polizei“ durch deutsche Städte
       spazieren dürfen, muss neu geprüft werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob
       den bisherigen Freispruch des Landgerichts Wuppertal auf. Entscheidend sei
       die Wirkung auf junge Muslime.
       
       Im September 2014 zogen elf junge Männer durch Wuppertal-Elberfeld. Sie
       trugen orangefarbene Warnwesten, auf deren Rückseite stand „Sharia Police“.
       Eine Polizeistreife kontrollierte die Gruppe. Der Anführer Sven Lau
       erklärte, man wolle junge Muslime ansprechen und vor den Gefahren von
       Alkohol, Drogen, Glücksspiel und Prostitution warnen. Die Polizisten
       fragten beim Staatsschutz nach und ließen den Aufzug dann weiterlaufen.
       
       Für breite Empörung sorgte erst ein YouTube-Video über die Aktion, das die
       Gruppe nach einigen Tagen veröffentlichte. „You are entering a sharia
       controlled zone, islamic rules enforced“, war dort zu lesen. Nun
       ermittelte die Polizei doch.
       
       Die Islamisten wurden angeklagt, sie hätten gegen das
       versammlungsrechtliche Uniformverbot verstoßen. Danach ist es verboten,
       öffentlich Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck
       einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. Das Landgericht
       Wuppertal sprach die Islamisten im November 2016 jedoch frei. Die
       Warnwesten seien nicht geeignet gewesen, die Bevölkerung einzuschüchtern.
       
       ## „Sharia-Police“ als Junggesellenabschied?
       
       Diesen Freispruch hob der BGH nun auf und ordnete eine neue Verhandlung vor
       einer anderen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal an.
       
       Zunächst bestimmte der Vorsitzende BGH-Richter Jörg-Peter Becker den
       Maßstab. „Der Wortlaut des Versammlungsgesetzes ist zu weit“, sagte Becker,
       „sonst wären auch Streikwesten der IG Metall strafbar.“ Das Gesetz müsse im
       Interesse der Grundrechte einschränkend ausgelegt werden. Das uniforme
       Auftreten müsse „geeignet sein, einen suggestiv-militanten einschüchternden
       Eindruck“ zu machen, erklärte Becker unter Bezugnahme auf eine Entscheidung
       des Bundesverfassungsgerichts aus den 1980er-Jahren. Es komme aber nicht
       darauf an, dass tatsächlich jemand durch die Kleidung eingeschüchtert
       wurde.
       
       Diesen Maßstab habe das Landgericht zwar richtig erkannt, so BGH-Richter
       Becker, aber falsch angewandt. Die Wuppertaler Kollegen hätten „völlig
       außer Acht gelassen“, dass die Aktion auf „junge Muslime abzielte“. In
       einer neuen Verhandlung müsse deshalb geprüft werden, wie die Gruppe in
       ihren Warnwesten auf junge Muslime gewirkt haben könnte. Dass ein
       nichtmuslimischer Passant beim Vorbeiziehen der „Sharia-Police“ an einen
       „Junggesellenabschied“ dachte, sei nicht relevant.
       
       Die Bundesanwaltschaft hatte in der Verhandlung im Dezember argumentiert,
       der Begriff „Sharia Police“ erinnere Muslime an eine Religionspolizei, die
       in manchen Ländern mit Gewalt zum Beispiel Bekleidungsvorschriften
       durchsetzt. Dagegen hatte Verteidiger Serkan Alkan behauptet, „Muslime
       stufen solche Leute als Spinner ein und lachen über sie.“ Wie das
       Landgericht Wuppertal nun prüfen soll, ob die Warnwesten geeignet waren,
       junge Muslime einzuschüchtern, ließ der BGH offen. Geeignete Zeugen gibt es
       wohl keine. „Die sind da zwei Stunden unterwegs gewesen, aber gar keinen
       Muslimen begegnet“ erklärte Verteidiger Klaus Sewald nach dem Urteil.
       
       11 Jan 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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