# taz.de -- Kommentar Scharia-Polizei: Der nächste Freispruch kommt
       
       > Der Prozess um die selbsternannte islamische Religionspolizei geht nun
       > doch weiter. Eine überzeugende Lösung ist aber nicht in Sicht.
       
 (IMG) Bild: Auf wen wirkt welche Uniform in welcher Art und Weise? Damit hat sich der BGH befasst
       
       Was für ein Marketing-Gag: Da kaufte der Islamist Sven Lau 2014 ein paar
       orangefarbene Warnwesten, schrieb „Sharia Police“ drauf – und heute redet
       man noch immer über die Aktion. Die Ausgaben für diese Warnwesten waren aus
       Sicht der Islamisten wirklich gut angelegtes Geld. Und die Gegner der
       Aktion haben natürlich einen großen Anteil an diesem PR-Erfolg. Ohne
       Strafverfolgung würde von dem rund zweistündigen Spaziergang in Wuppertal
       niemand mehr reden.
       
       Aber man kann natürlich nicht nur deshalb auf Strafverfolgung verzichten,
       weil man keine Märtyrer schaffen und unnötige Publicity für Eiferer
       verhindern will. Wenn eine Straftat vorliegt, muss sie verfolgt werden. So
       ist das im Rechtsstaat.
       
       Der Bundesgerichtshof hat nun immerhin die relevante Strafvorschrift – das
       Uniformverbot im Versammlungsgesetz – mit den Grundrechten [1][abgewogen
       und eng ausgelegt]. Ein uniformiertes Auftreten ist nur dann strafbar, wenn
       es einschüchternd wirkt. Das ist überzeugend. Kern der Demokratie ist
       schließlich der freie Diskurs. Hierzu gehört auch, mit unerwünschten
       Meinungen konfrontiert zu werden.
       
       Auch Islamisten dürfen deshalb wie die Zeugen Jehovas für das werben, was
       sie für ein gottgefälliges Leben halten. Aber sie dürfen dabei niemand
       zwingen oder unzulässig unter Druck setzen. Strafbar kann es deshalb nur
       sein, wenn es nicht mehr um Positionen und Argumente, sondern um
       Einschüchterung und Aggression geht.
       
       ## Wie reagiert die Zielgruppe?
       
       Der BGH hat dabei richtig erkannt, dass es darauf ankommt, wie eine
       Uniformierung auf die Zielgruppe wirkt, die eingeschüchtert werden soll. So
       ist es auch bei der Scharia-Polizei, die nach eigener Aussage junge Muslime
       zu einem gottgefälligen Leben anhalten wollte. Hier kommt es auf diese
       Minderheit an und nicht auf die Wahrnehmung der Mehrheitsgesellschaft.
       Entscheidend ist also, ob junge Muslime eine „Sharia Police“ für lachhaften
       Mummenschanz halten oder ob ihnen dabei doch etwas mulmig wird.
       
       Soweit so überzeugend. Aber dann fängt das Schlammassel an. Wie erfahren
       denn die nun die zuständigen Wuppertaler Landrichter, was junge Muslime
       über die „Sharia Police“ denken? Sollen die Richter eine Straßenumfrage
       durchführen? Gibt es Sachverständige für die Empfindungen junger Muslime?
       
       Und selbst, wenn man ein halbwegs repräsentatives Meinungsbild erhielte,
       dann wird es wohl gespalten sein. Manche fühlen sich durch eine
       Scharia-Polizei bedrängt. Andere halten solche Gruppen für lächerlich.
       Genügt es schon, wenn sich eine kleine Minderheit unwohl fühlt?
       
       So oder so wird letztlich nicht einmal eine Grundsatzentscheidung
       herauskommen. Denn es geht ja um individuelle Strafverfolgung im konkreten
       Einzelfall. Die Frage kann am Landgericht Wuppertal also nur sein, ob diese
       jungen Männer in dieser Aufmachung in dieser Situation auf örtliche Muslime
       bedrohlich gewirkt hätten. Es geht um das erste Erscheinen einer wenig
       martialisch auftretenden Gruppe in orangefarbenen Warnwesten.
       
       ## Der Prozess wird sich dahinschleppen
       
       Die Richter dürfen also nicht in Rechnung stellen, was gälte, wenn diese
       Gruppe schon oft übergriffig geworden wäre oder wenn es in jeder Stadt eine
       solche Scharia-Polizei gäbe. Selbst das Video mit der Botschaft „You are
       entering a sharia controlled zone, islamic rules enforced“, das nach der
       Aktion veröffentlichte wurde, war an diesem Abend ja noch nicht bekannt.
       
       Der Strafprozess gegen die Mitglieder der Wuppertaler Gruppe wird sich also
       nochmal ein, zwei Jahre dahinschleppen – und am Ende wird wohl wieder ein
       Freispruch stehen. Wer gestern das BGH-Urteil laut beklatschte, weil es den
       ersten Freispruch aufgehoben hat, hat sich vielleicht zu früh gefreut.
       
       Rechtliche Klarheit und ein deutliches Signal gäbe es wohl nur mit einem
       Gesetz, das das öffentliche Auftreten als vermeintliche Religionspolizei
       generell verbietet. Doch gäbe es dafür überhaupt Bedarf, nach einem einzige
       Vorfall vor vier Jahren? Es wäre ein Gesetz von ähnlicher Relevanz wie das
       Verbot von Burkas, die es bei uns ja auch kaum zu sehen gibt.
       
       Letztlich diente wohl auch so ein Gesetz nicht dem Schutz von Muslimen vor
       Einschüchterung, sondern vor allem der Befriedigung der konservativen
       deutschen Mehrheitsbevölkerung.
       
       12 Jan 2018
       
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