# taz.de -- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Impfpflicht gegen Masern bleibt
       
       > Die Karlsruher Richter:innen bestätigen die Regelung für Kita-Kinder.
       > Geklagt hatten vier impfskeptische Elternpaare. ​
       
 (IMG) Bild: Pieks – und Pflaster drauf!
       
       Freiburg taz | Die Masern-Impfpflicht für Kinder ist mit dem Grundgesetz
       vereinbar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht [1][in einem am
       Donnerstag veröffentlichen Beschluss]. Die Verfassungsbeschwerden von
       impfskeptischen Eltern wurden abgelehnt. Gesundheitsminister Karl
       Lauterbach sprach von einer guten Nachricht für Eltern und Kinder.
       
       Seit dem 1. März 2020 gilt bundesweit [2][das Masernschutzgesetz]. Es sieht
       vor, dass Kinder in Kitas, Horten und Schulen gegen Masern geimpft sein
       müssen. Ausgenommen sind nur Kinder, die bereits Masern hatten und daher
       immun sind, und Kinder, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden
       können. Wird die Impfung nicht nachgewiesen, dürfen Kinder nicht in die
       Kita. Bei Schulkindern droht den Eltern ein Bußgeld bis 2.500 Euro. Der
       Stichtag für den Nachweis wurde wegen Corona mehrfach verschoben. Derzeit
       gilt der 31. Juli 2022.
       
       Gegen dieses Gesetz [3][hatten vier Elternpaare mit vier Kindern
       Verfassungsbeschwerde erhoben.] Die Klagen wurden von der „Initiative freie
       Impfentscheidung“ koordiniert. Da die Kinder noch im Kita-Alter sind, ging
       es in Karlsruhe nur um die Impfpflicht von Kita-Kindern. Es ging auch nicht
       um die parallel eingeführte Impfpflicht für Personen, die in Schulen,
       Kitas, Krankenhäusern, Arztpraxen und Flüchtlingsheimen arbeiten.
       
       Die Eltern machten geltend, dass durch die Impfung unverhältnismäßig in die
       körperliche Unversehrtheit der Kinder sowie in ihr Elternrecht eingegriffen
       werde.
       
       ## Impfschaden „extrem unwahrscheinlich“
       
       Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts lehnte die Klagen nun ab. Die
       Masern-Impfpflicht sei verhältnismäßig. Sie diene vor allem dem Schutz von
       Menschen, die nicht geimpft werden können, insbesondere Säuglingen im
       ersten Lebensjahr und Menschen mit Immunschwächen.
       
       Die Richter:innen räumten ein, dass die Masern-Impfpflicht einen „nicht
       unerheblichen“ Eingriff in die Grundrechte der Kinder und Eltern darstelle.
       Zwar gebe es keinen Impfzwang. Aber wenn eine Betreuung von ungeimpften
       Kindern in Kitas und anderen Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen ist,
       übe das Druck auf die Eltern aus, was vom Gesetzgeber ja auch beabsichtigt
       gewesen sei. Eltern müssten die Betreuung der Kinder dann anders
       organisieren, außerdem fehle den Kindern auch die entsprechende
       vorschulische Förderung.
       
       Das Gesetz verfolge aber das legitime Ziel, die Impfquote in Deutschland zu
       erhöhen, so die Richter:innen. Derzeit liegt sie bei 4- bis 7-jährigen
       Kindern bei 93,1 Prozent. Um die Masern auszurotten, was weltweit
       angestrebt wird, ist aber eine Impfquote von 95 Prozent erforderlich.
       Deutschland ist einer von nur noch fünf EU-Staaten, in denen es immer
       wieder zu Masern-Ausbrüchen kommt. So gab es 2015 bundesweit 2.465 Fälle,
       2021 allerdings nur zehn.
       
       Die Abwägung von Nutzen und Risiken spreche eindeutig für die
       Masern-Impfpflicht, so die Richter:innen. Masern seien hochansteckend und
       könnten im Extremfall tödlich enden. Dagegen sei die Impfreaktion mit
       Rötungen, Schwellungen und Schmerzen an der Einstichstelle „mild“. Ein
       echter Impfschaden sei „extrem unwahrscheinlich“.
       
       Die Richter:innen halten auch den Eingriff in das Elternrecht für
       gerechtfertigt. Denn das Elternrecht sei „kindeswohlorientiert“ auszulegen
       und die Impfung verbessere die „gesundheitliche Sicherheit“ des Kindes
       erheblich.
       
       Nur eine Einschränkung machte Karlsruhe. Da in Deutschland keine reinen
       Masern-Impfstoffe zugelassen sind, dürften zwar Kombinationspräparate
       genutzt werden, die auch gegen Mumps, Röteln und Windpocken schützen.
       Unzulässig wäre es aber, wenn es ausschließlich Kombinations-Impfstoffe
       gäbe, die sich auch gegen weitere Krankheiten richten.
       
       18 Aug 2022
       
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